Autor Thema: Ablehnung Reha als Kommunalbeamter  (Read 2014 times)

Rentenonkel

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Antw:Ablehnung Reha als Kommunalbeamter
« Antwort #30 am: 23.06.2025 12:59 »
Hi,
meine spezielle Diensstelle will meine genehmigte Reha ablehnen, da diese einen Tag am Ende der Ferien beginnt.Angeblich besagt die Urlaubsverordnung dies und schliesst eine Reha da aus.Ist eine Ablehnung möglich?
Danke .Gruß

Möglich.Aber an sich würde ich sagen ,wie wird dann von der Behörde mit einem umgegangen.
Ehrlich gesagt gibt es keinen Grund im Rahmen der Fürsorgepflicht, einem das zu verwehren. Nun gut ,gleich und gleich. ;D
Bin kein Beamter der immer vor dem Herrn kniet.

Hier liegt meiner Auffassung nach ein Missverständnis vor. Die Beihilfestelle genehmigt die Kostenübernahme. Damit ist das "ob" geklärt.

Die Dienststelle entscheidet lediglich, "wann" Sonderurlaub genehmigt werden kann. 

So ähnlich ist es mit dem "normalen" Urlaub ja auch. Auch wenn mir 30 Tage Urlaub zustehen, kann auch ich nicht in den Sommerferien spontan Urlaub nehmen, wenn es der Dienstbetrieb nicht erlaubt und andere Kollegen schon im letzten Jahr bei der Verteilung des Urlaubs aufgezeigt haben.

Gegen die grundsätzliche Genehmigung der Reha kann die Dienststelle sich nicht wehren. Daher ist die Formulierung "meine Dienststelle will die genehmigte Reha ablehnen" nicht haltbar. Es geht lediglich um eine Verschiebung des Aufnahmetermins um einen Werktag...

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn greift hier nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht, da Du ja allem Anschein nach derzeit arbeitsfähig bist und es keine Hinweise gibt, dass mit einer (zumutbaren) Verschiebung des Beginns der Reha um einen Werktag schwerwiegende, gesundheitliche Nachteile verbunden wären. Anders wäre es bei akuter Arbeitsunfähigkeit oder bei einer AHB, dann hätten wir jedoch einen anderen Sachverhalt.

Möglicherweise könnte sich der Dienstherr bereit erklären, den (Sonder-)Urlaub doch zu genehmigen, wenn es gelingt, einen Arbeitskollegen aus dem Bereich zu finden, der bereit wäre, den Urlaub zu tauschen.

Hercooles

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Antw:Ablehnung Reha als Kommunalbeamter
« Antwort #31 am: 23.06.2025 13:08 »
Aktuell nicht arbeitsfähig.

Umlauf

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Antw:Ablehnung Reha als Kommunalbeamter
« Antwort #32 am: 23.06.2025 13:35 »
Aktuell nicht arbeitsfähig.

Schön!

Mitteilungen, die man auch verstehen kann, wären echt hilfreich.
Aber nun, wenn die nicht dienstfähig bist…

Hercooles

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Antw:Ablehnung Reha als Kommunalbeamter
« Antwort #33 am: 23.06.2025 14:33 »
Soo.Verordnung sagt .Kuren sollen grundsätzlich nicht in den Ferien stattfinden.

Rentenonkel

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Antw:Ablehnung Reha als Kommunalbeamter
« Antwort #34 am: 23.06.2025 14:35 »
Aktuell nicht arbeitsfähig.

Vielen Dank für die Klarstellung. Das ist ein kleines, aber wichtiges Detail.

Bei der Ermessensentscheidung kommt es jetzt auf eine gewissenhafte Prognose an.

Wenn der behandelnde Arzt bestätigt, dass die Erwerbsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist und ohne die bereits bewilligte Rehamaßnahme eine Dienstfähigkeit voraussichtlich nicht erreicht werden kann, wird der Dienstherr Deinem Wunsch nach Sonderurlaub zu dem gewünschten Termin sicherlich nachkommen.

Sollte die derzeitige Arbeitsunfähigkeit dagegen nur kurzzeitig sein (z.B. Grippaler Infekt) und auch ohne die Rehamaßnahme eine Arbeitsfähigkeit vor dem geplanten Sonderurlaub erreicht werden können, dann bleibt es bei den bisherigen Ausführungen.

Hercooles

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Antw:Ablehnung Reha als Kommunalbeamter
« Antwort #35 am: 23.06.2025 19:39 »
Nochmal zur Reha unter normalen Umständen.
Darf die außerhalb der Ferien nicht genehmigt werden .
Also Sonderurlaub gestrichen,zb Personalmangel?
Eigentlich heisst es ja dienstliche Belange.Dann müsste aber ohne mich ja nix laufen und der Dienstbetrieb erheblich eingeschränkt sein.

Hercooles

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Antw:Ablehnung Reha als Kommunalbeamter
« Antwort #36 am: 23.06.2025 20:09 »
..aber das hattet ihr ja auch geschrieben.

Rentenonkel

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Antw:Ablehnung Reha als Kommunalbeamter
« Antwort #37 am: 24.06.2025 07:39 »
Bei einem Antrag auf Sonderurlaub für eine Reha muss zwischen den Interessen des Beamten und den Interessen des Dienstherrn abgewogen werden. Dabei darf man auch nicht vergessen, dass Beamte in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Die daraus erwachsenden Pflichten gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.

Interessen des Arbeitnehmers:

Der Arbeitnehmer hat ein grundlegendes Recht auf die Rehamaßnahme, um seine Gesundheit und Leistungsfähigkeit zu erhalten.

Dringende gesundheitliche Gründe, wie z.B. eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit, ein vorheriger Krankenhausaufenthalt in Verbindung mit einer AHB oder die Art und Schwere der Erkrankung können ebenfalls eine Rolle spielen.

Soziale Gesichtspunkte, wie z.B. die familiäre Situation (pflegebedürftige Angehörige, die nur in dieser Zeit anderweitig versorgt werden können, Partner Reha mit dem Ehepartner), können bei der Urlaubsplanung berücksichtigt werden.

Interessen des Dienstherrn:

Der Dienstherr muss den reibungslosen Betriebsablauf sicherstellen und darf den Urlaub so legen, dass keine wesentlichen betrieblichen Störungen entstehen.

Dringende betriebliche Gründe, wie z.B. saisonale Arbeitsspitzen, generelle Urlaubsregelungen im Team, Personalengpässe oder wichtige Projekte, können eine Ablehnung rechtfertigen.

Der Arbeitgeber muss auch die Urlaubsinteressen anderer Mitarbeiter berücksichtigen, insbesondere wenn diese unter sozialen Gesichtspunkten (z.B. schulpflichtige Kinder) vorrangig sind.

Wichtige Aspekte für die Abwägung:

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Die Ablehnung des Urlaubs muss verhältnismäßig sein, d.h. der Arbeitgeber muss prüfen, ob es andere Möglichkeiten gibt, die betrieblichen Belange zu berücksichtigen, ohne den Urlaub zu verweigern. Hier spielt auch die Dauer der Ablehnung (hier: lediglich ein Arbeitstag) und die Zumutbarkeit der Verschiebung des Sonderurlaubs eine Rolle.

Kein Automatismus:

Es gibt keine automatische Bevorzugung von Urlaubswünschen aufgrund von Schulpflicht der Kinder oder anderen sozialen Gesichtspunkten (bspw. Ehepartner ist Lehrer). Es ist immer eine individuelle Abwägung erforderlich.

Transparenz:

Der Dienstherr sollte die Gründe für eine Ablehnung transparent machen und dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, sich zu äußern.

Keine willkürliche Ablehnung:

Der Dienstherr darf den Urlaub nicht willkürlich ablehnen, sondern muss seine Entscheidung nachvollziehbar begründen.

Beispiele für dringende betriebliche Gründe können sein:

Saisonale Arbeitsspitzen
Personalengpässe (Krankheit, Urlaub anderer Mitarbeiter)
Wichtige Projekte oder Termine
Aufrechterhaltung eines Bereitschaftsdienstes / einer Notbesetzung
Eine gesetzliche Grundlage, nach der eine Rehamaßnahme bevorzugt außerhalb der Ferien in Anspruch genommen werden soll