Bei einem Antrag auf Sonderurlaub für eine Reha muss zwischen den Interessen des Beamten und den Interessen des Dienstherrn abgewogen werden. Dabei darf man auch nicht vergessen, dass Beamte in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Die daraus erwachsenden Pflichten gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.
Interessen des Arbeitnehmers:
Der Arbeitnehmer hat ein grundlegendes Recht auf die Rehamaßnahme, um seine Gesundheit und Leistungsfähigkeit zu erhalten.
Dringende gesundheitliche Gründe, wie z.B. eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit, ein vorheriger Krankenhausaufenthalt in Verbindung mit einer AHB oder die Art und Schwere der Erkrankung können ebenfalls eine Rolle spielen.
Soziale Gesichtspunkte, wie z.B. die familiäre Situation (pflegebedürftige Angehörige, die nur in dieser Zeit anderweitig versorgt werden können, Partner Reha mit dem Ehepartner), können bei der Urlaubsplanung berücksichtigt werden.
Interessen des Dienstherrn:
Der Dienstherr muss den reibungslosen Betriebsablauf sicherstellen und darf den Urlaub so legen, dass keine wesentlichen betrieblichen Störungen entstehen.
Dringende betriebliche Gründe, wie z.B. saisonale Arbeitsspitzen, generelle Urlaubsregelungen im Team, Personalengpässe oder wichtige Projekte, können eine Ablehnung rechtfertigen.
Der Arbeitgeber muss auch die Urlaubsinteressen anderer Mitarbeiter berücksichtigen, insbesondere wenn diese unter sozialen Gesichtspunkten (z.B. schulpflichtige Kinder) vorrangig sind.
Wichtige Aspekte für die Abwägung:
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Die Ablehnung des Urlaubs muss verhältnismäßig sein, d.h. der Arbeitgeber muss prüfen, ob es andere Möglichkeiten gibt, die betrieblichen Belange zu berücksichtigen, ohne den Urlaub zu verweigern. Hier spielt auch die Dauer der Ablehnung (hier: lediglich ein Arbeitstag) und die Zumutbarkeit der Verschiebung des Sonderurlaubs eine Rolle.
Kein Automatismus:
Es gibt keine automatische Bevorzugung von Urlaubswünschen aufgrund von Schulpflicht der Kinder oder anderen sozialen Gesichtspunkten (bspw. Ehepartner ist Lehrer). Es ist immer eine individuelle Abwägung erforderlich.
Transparenz:
Der Dienstherr sollte die Gründe für eine Ablehnung transparent machen und dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, sich zu äußern.
Keine willkürliche Ablehnung:
Der Dienstherr darf den Urlaub nicht willkürlich ablehnen, sondern muss seine Entscheidung nachvollziehbar begründen.
Beispiele für dringende betriebliche Gründe können sein:
Saisonale Arbeitsspitzen
Personalengpässe (Krankheit, Urlaub anderer Mitarbeiter)
Wichtige Projekte oder Termine
Aufrechterhaltung eines Bereitschaftsdienstes / einer Notbesetzung
Eine gesetzliche Grundlage, nach der eine Rehamaßnahme bevorzugt außerhalb der Ferien in Anspruch genommen werden soll