Ich erahne ein formales Problem. Da es um eine erstmalige Ernennung in ein Amt nach dem Dienstrecht von RLP handelt, wird man vermutlich prüfen, ob Du im g. D. in diesem Beförderungsamt überhaupt eingestellt werden kannst. Und dann wird man möglicherweise auf § 9 LbVO RLP stoßen, der sagt, dass maximal im zweiten Beförderungsamt eingestellt werden kann, also in A 11.