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Arveitsvertrag befriste mit Sachgrung § 14 I TzBfG und Datum => §15 Abs. 6 TzBfG

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miss pink88:
Hallo,

ich habe ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Sachgrund geschlossen. Der Wortlaut im AV klingt wie folgt:

...Die Beschäftigung erfolgt wegen Vorliegen eines sachlichen Grundes in einem Arbeitsverhältnis auf Zeit gem. § 14 Abs 1 der TzBfG.....befristet für die Dauer der nebendienstlichen Qualifizierung für die Angestelltenprüfung I, längstens bis zum 31. Juli 2025.

Der Sachgrund ist klar und auch der Befristungszeitraum. Nun aber zum eigentlichen Thema:

Ich habe am 03.06.2025 meine mündliche Prüfung absolviert und den Lehrgang erfolgreich beendet. Am 04.06.2025 war ich die gewohnt im Dienst und habe meiner Ausbildungsleitung meine Prüfbescheinigung zugesandt. Demnach bin ich meiner Bringschuld nachgekommen. Mein Arbeitgeber bzw. die Personalwirtschaft hat die weitere Ausübung meiner Tätigkeit nicht widerrufen/unterbunden.

Bin ich nicht nach §15 Abs. 6 TzBfG in ein stillschweigendes unbefristetes AV übergegangen?

(6) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.

Hier gibt es ja eine Alternative. Entweder Ablauf der Zeit ODER Zweckerreichung. Mit Abschluss des Lehrgangs ist die Zweckerreichung erfüllt.

Mir ist bewusst, dass eine Kombi-Befristung wohl zulässig ist. Jedoch gibt es auch kein Gesetzt das besagt, dass das AV nach Zweckerreichung und Zeitablauf endet  ???

Gibt es hier Personalsachbearbeiter, Juristen oder jemanden, der sowas schon mal erlebt hat?

Vielen Dank!

Kaffeekanzler:
Hallo miss pink,

die von dir genannte Vorschrift ist bewusst arbeitnehmerfreundlich gestaltet.

Lt. deinen Schilderungen sind m. E. die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt.
- Ablauf der vereinbarten Vertragszeit: Bei einer Zweckbefristung endet das Arbeitsverhältnis mit dem Eintritt des vertraglich vereinbarten Zweckes. Die vorliegende Doppelbefristung (Zweck- und Zeitbefristung) stellt rechtlich keinen Hinderungsgrund dar.  (+)
- Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses: du bist offensichtlich weiterhin deinem Dienst nachgegangen, d.h. tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung liegt vor, Urlaub oder Überstundenabbau reichen nicht (+)
- mit dem Wissen des Arbeitgebers: du hast deine Ausbildungsleitung unter Vorlage der Prüfungsbescheinigung informiert (+)
- kein Widerspruch des AG: das war offensichtlich bisher nicht der Fall. grds. hat der AG eine sog. "Überlegungsfrist" (wegen des Wörtchens "unverzüglich"). hier wird in der Regelsprechung regelmäßig max. eine Wochenfrist anerkannt. insofern (+)

Folglich gilt das Arbeitverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert.

Ich könnte mir lediglich vorstellen, dass die von dir genannte mündliche Prüfung sowie die entspr. Prüfungsbescheinigung noch nicht formal zum Ende der Qualifizierung führten. Ggf. ist hier nach der jew. Prüfungsordnung noch ein weiteres Verwaltungshandeln (Zeugnisverleihung o. ä.) erforderlich

miss pink88:
Super, vielen Dank für die Antwort.

Grundsätzlich bin ich der selben Meinung.
Meine Anwältin hingegen sagt, dass die Doppelbefristung zulässig ist und somit dann auch das Ende der Befristung. Sehe ich anhand des §15 VI TzBfG aber anders, da hier ja auch eine Alternative wählbar ist.

Mein Zeugnis habe ich am 13.06.2025 erhalten und ebenfalls den zuständigen Kollegen zukommen lassen.

Meine direkten Vorgesetzten wollen mich nicht weiter in der Stelle einsetzen. Hierzu gab es "nur" ein Gespräch. Ein Votum habe die Personalwirtschaft auch noch nicht erhalten (Stand 23.06.25).
Die Kommune will mich lt. Personalwirtschaft nicht woanders einsetzen, da ich ja für diese Stelle eingestellt wurde  ::)
Eine offizielle Mitteilung, dass mein AV zum 31.07.2025 endet bzw. meine Qualifizierung erreicht ist, habe ich bis heute nicht erhalten  :D

Ich bin gespannt....

miss pink88:
@Kaffekanzler

Hast du ggf. noch eine genaue Quelle hierzu (außer §15 VI TzBfG)? Bspw. eine Gerichturteil o. Ä. ?

Dankeschön! LG

McOldie:
Lest einmal hier:
https://www.haufe.de/id/kommentar/arnoldgraefl-tzbfg-3-begriff-des-befristet-beschaeftig-43-doppelbefristung-HI1276616.html

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