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Arveitsvertrag befriste mit Sachgrung § 14 I TzBfG und Datum => §15 Abs. 6 TzBfG
miss pink88:
Natürlich. Das läuft alles parallel :)
Wenn jedoch bereits ein unbefristetes AV besteht und ich die Arbeitslosigkeit ab 01.08.2025 vermeiden kann, dann möchte ich dies in Anspruch nehmen.
Magda:
Hast du dich schon an den Personalrat gewandt? Was sagt er dazu?
Ansonsten hilft wohl nur der Weg zum Anwalt, sobald ein Anwalt eingeschaltet ist, kommuniziert der AG manchmal auch direkt anders, sofern er weiß, dass er sich auf dünnem Eis bewegt.
miss pink88:
@Magda
Ja habe ich. Es sind alle Abteilungen involviert. Das Personalamt stellt sich stur. Meine direkten Vorgesetzen suchen den Grund in meiner Leistung. Die Verwaltungschef der jeweiligen Abteilungen sind auch einbezogen.
Beim Anwalt war ich am Dienstag. Sie konnte mir aber an dem Tag auch keine 100%ige Auskunft geben außer, dass die Doppelbefristung zulässig ist 🤷♀️.
Es geht ja aber um die stillschweigende Entfristung nach Zweckerreichung. Und Urteile das BAG gibt es hierzu scheinbar nicht bzw. nicht auf diesen Fall bezogen.
Landesdiener:
Für mich ist die Sache - ohne jetzt groß Urteile gewälzt zu haben - recht eindeutig. Der Vertrag war zweckbefristet und hatte zum Auffangen noch eine zeitliche Befristung. Die Zweckerreichung ist mutmaßlich eingetreten.
Dann gilt § 15 Abs. 2 TzBfG: Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
Das heißt nicht du musst dem Arbeitgeber die Zweckerreichung mitteilen, sondern er dir. Das hätte er schon längst tun sollen, hat er aber (noch) nicht. Dazu besteht aber noch Zeit. Erst dann kommt Abs . 5 zum Tragen, nämlich erst wenn diese Mitteilung über den 31.07.2025 hinaus unterbleibt und du im August ungehindert weiter arbeitest, hast du ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Oder wenn die Mitteilung kommt, und du nach den zwei Wochen ungehindert weiter arbeitest.
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