Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion
Arveitsvertrag befriste mit Sachgrung § 14 I TzBfG und Datum => §15 Abs. 6 TzBfG
Kaffeekanzler:
ich muss meine vorherige Antowrt z.T. korrigieren. Lt. BAG, Urteil v. 29.6.2011, 7 AZR 6/10, NZA 2011, 1346 kommt der Zeitbefristung bei Doppelbefristungen eine "Auffangwirkung" zu. Es verbleibt bei einer gefristeten Beschäftigung bis zum vereinbarten Zeitpunkt
miss pink88:
@Kaffeekanzler.
Dankeschön. Habe mir das Urteil durchgelesen. Hierbei geht es ja um eine auflösende Bedingung, da der Zeitpunkt der Eintritts ungewiss ist.
Bei mir ist es eine Zweckbefristung. Der Eintritt des Ereignisses steht fest ???
hm....sehr schwierig.
Alles, was ich im Internet finden kann läuft immer darauf hinaus, dass...
...eine Doppelbefristung zulässig ist.
...beide Befristungen einzeln betrachtet werden müssen.
...wenn Ablauf der Zeit erreicht/überschritten wurde aber der Zweck nicht erfüllt ist, das AV nicht unbefristet fortbesteht. I. U. würde ich es so deuten, dass wenn der Zweck vor Ablauf erreicht und man keine Mitteilung vom AG erhält, dass der AV in ein unbefristetes AV umgewandelt wird.
Alles nicht ganz Eindeutig ;D Aber vielen Dank!
NWB:
Was ist denn das Problem?
Will dein AG dich nicht übernehmen? Und wenn ja, warum?
Könnte mir schöneres vorstellen, als einen Berufsstart per Klage.
miss pink88:
Richtig. Meine direkten Vorgesetzten sind mit meiner Leistung scheinbar nicht zufrieden. Sie möchten meine Übernahme in dieser Stelle nicht befürworten. Die Personalwirtschaft sagt, wenn ich nicht für diese Stelle eingesetzt werden soll, dann werde ich auch nicht bei der Stadt insgesamt eingesetzt....
Die Aussagen meiner Vorgesetzten kann aber alles widerlegt werden (durch Zahlen, Daten und Beurteilung d. Kollegen). Zudem suchen sie immer wieder neue Fehler. Bei den Gesprächen ist immer ein anderes Problem genannt worden. Abmahnungen oder Zielvereinbarungen wurden nicht schriftlich festgehalten. Auch gab es keine genaue Ansage, wieviel Leistung genauestens erbracht werden müssen (Aussage: ,,Du machst du wenig aber wieviel (Anzahl) du genau bearbeiten muss, kann pauschal nicht gesagt werden?!).
Daher stellt sich mir die Frage, ob ich nicht bereits unbefristet bin und die Kommune einen Fehler macht.
Ich bin schon seit 20 Jahren im Berufsleben. Habe allerdings die Weiterbildung gemacht, da ich mit meiner Ausbildung nicht über die E6 beschäftigt werden konnte.
Ich habe dafür ein unbefristetes AV beim Land gekündigt, weil laut Stellenausschreibung und Kommunikation eine Übernahme in ein unbefristetest AV in Aussicht gestellt wurde. Wir sind 10 Personen die den Lehrgang nebendienstlich absolviert haben. Hiervon werden 8 übernommen. Der Stellenplan sieht 10 Stellen vor.
NWB:
Uns mit der neuen Qualifikation woanders anheuern ist keine Option?
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version