Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Erholungsurlaub direkt im Anschluss an eine längere Krankschreibung
Iunius:
--- Zitat von: tb2022 am 26.06.2025 23:18 ---Urlaub verfällt zum 01.07. des Folgejahres.
Überstunden (nur über 40 in der Zahl) verfallen zum 01.11..
Also beteieblich festgelegt.
Gesetzlich festgelegt ist ja, dass Urlaub bei Langzeiterkrankung nach 15 Monaten, also zu einem 31.03. verfällt.
Länger ansonsten können Urlaub bei uns nur Beamte.
Gibt es Behörden, die auch für Tarifbeschäftigte kulantere Lösungen gibt?
Kann gerne hier gepostet werden!
--- End quote ---
Nein, diese Ausführungen sind schlicht falsch.
tb2022:
Was ist falsch?
Was ist Deiner Meinung nach richtig?
NWB:
Wo bist du denn beschäftigt bzw. ist tatsächlich der TV-L einschlägig??
Habt ihr spezielle Dienstvereinbarungen?
MoinMoin:
--- Zitat von: tb2022 am 26.06.2025 23:18 ---Urlaub verfällt zum 01.07. des Folgejahres.
Überstunden (nur über 40 in der Zahl) verfallen zum 01.11..
Also beteieblich festgelegt.
Gesetzlich festgelegt ist ja, dass Urlaub bei Langzeiterkrankung nach 15 Monaten, also zu einem 31.03. verfällt.
Länger ansonsten können Urlaub bei uns nur Beamte.
Gibt es Behörden, die auch für Tarifbeschäftigte kulantere Lösungen gibt?
Kann gerne hier gepostet werden!
--- End quote ---
Tariflich ist der Verfall am 31.3. festgelegt, ihre seit also besser gestellt als TV-L
(Ausnahme 30.9. an der Uni)
Bei uns (NI) sind wir den Beamten gleichgestellt also per DV Urlaubsverfall am 30.9. per Dienstvereinbarung.
Iunius:
--- Zitat von: tb2022 am 27.06.2025 01:14 ---Was ist falsch?
Was ist Deiner Meinung nach richtig?
--- End quote ---
Es gibt keinen Automatismus nach welchem Urlaub verfallen könnte.
Auch Dienstvereinbarungen dazu wären / sind unerheblich.
Anders verhällt es sich natürlich mit Überstunden oder wenn der Beschäftigte persönlich zustimmt seinen Urlaub verfallen zu lassen, die Frist für den Verfall kann nur beginnen wenn es eine persönliche, direkte Ansprache des Beschäftigten über die Folgen gegeben hat.
Mir ist sehr wohl bekannt, dass dies häufig in der Praxis anderweitig gehandhabt wird, vor dem Arbeitsgericht hat und hätte eine solche Vorgehensweise keinen Bestand.
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