Autor Thema: feste Eingruppierung möglich auch ohne Verwaltungslehrgang I  (Read 3207 times)

ich1974

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Wurde die höherwertige Tätigkeit denn dauerhaft oder nur vorübergehend übertragen?
Im Tarifsinn kann eine vorübergehende Tätigkeitsübertragung auch 20 Jahre sein.
Bei vorübergehender Übertragung ist eine Prüfungspflicht nicht vorgesehen, bei dauerhafter Übertragung jedoch schon.
Die Zahlung der Zulage deutet eher auf eine vorübergehende Übertragung hin.

TVOEDAnwender

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Zitat
Bei vorübergehender Übertragung ist eine Prüfungspflicht nicht vorgesehen, bei dauerhafter Übertragung jedoch schon.
Die Zahlung der Zulage deutet eher auf eine vorübergehende Übertragung hin.

Bei vorrübergehender Übertragung müssen die Voraussetzungen nach Vorbermerkung Nr. 7 genauso erfüllt sein, da § 14 auf § 12 verweist. Wenn man diese nicht erfüllt, kann auch keine Zulage nach § 14 gezahlt werden.
Die Zulage wird die Zulage nach Vorbemerkung Nr. 7 - diese wird gezahlt, bis der Lehrgang abgeschlossen ist.

TVOEDAnwender

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Wurde die höherwertige Tätigkeit denn dauerhaft oder nur vorübergehend übertragen?
Im Tarifsinn kann eine vorübergehende Tätigkeitsübertragung auch 20 Jahre sein.
Bei vorübergehender Übertragung ist eine Prüfungspflicht nicht vorgesehen, bei dauerhafter Übertragung jedoch schon.
Die Zahlung der Zulage deutet eher auf eine vorübergehende Übertragung hin.
Was Du meinst ist, wenn ein befristetes AV eingegangen wird. Dann gilt die AuP-Pflicht nicht bzw. die Ausnahmeregelung greift dann.

ich1974

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Alles klar, dann hab ich das verwechselt.

SunshineR

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Was ist, wenn man als Vertretung befristet eingestellt ist und EG 8 TV-L bezieht und im Anschluss die Stelle weiter bestreiten wird, also der Vertretende nicht wieder auf seinen Posten kommt?

Kann man dann (lediglich mit kaufmännischer Ausbildun) weiterhin EG 8 TV-L in unbefristeter Anstellung bekommen?

TVOEDAnwender

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Erstmal: Du schreibst jetzt was von TV-L. Im TV-L gibt es - im Gegensatz zum TVöD, und dort auch nur in den "West-Bundesländern" - keine Ausbildungs- und Prüfungspflicht (AuP) in der EGO. Hier wäre unproblematisch eine Eingruppierung in EG 8 über den ersten Strang der EGO TV-L (welcher dem "zweiten Strang" der TVöD-Tätigkeitsmerkmalen EG 5-12 "Buchhalterei..." entspricht) möglich, da diese keinen Ausbildungsbezug hat und somit auch nicht die "-1"-Regel greifen müsste.

Für den TVöD und wenn die AuP gilt, gilt folgendes:

Wenn der/diejenige anschließend unbefristet weiterbeschäftigt wird, würde die AuP (soweit nicht die anderen Ausnahmen greifen und eine Eingruppierung über den "1. Strang" nicht möglich ist) wieder greifen.
Weiterbeschäftigung in EG 4 mit Zulage nach Vorbemerkung zur EG 8 bis (erfolgreichen) Abschluss des Lehrgangs ist dann die tariflich richtige Lösung.

« Last Edit: 03.07.2025 09:09 von TVOEDAnwender »

SunshineR

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Vielen Dank! 😊