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Änderung der Stellenbeschreibung durch AG

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mxpnz:
Hallo :)

Vor einiger Zeit habe ich das Gespräch mit meinem Vorgesetzten gesucht, da ich der Auffassung bin, dass meine derzeitige Eingruppierung nicht korrekt ist. Derzeit bin ich in der Entgeltgruppe 8 eingruppiert, halte jedoch eine Einstufung in die Entgeltgruppe 9a für angemessen.

Mein Vorgesetzter verneinte dies mit der Begründung, dass die aktuelle Eingruppierung korrekt sei.

Vor einigen Tagen habe ich nun eine überarbeitete Stellenbeschreibung erhalten, in der etwa ein Drittel meiner bisherigen Tätigkeiten nicht mehr enthalten sind.

In diesem Zusammenhang habe ich den Eindruck, dass diese Änderung gezielt vorgenommen wurde, um eine Höhergruppierung zu vermeiden.

Daher stellt sich mir die Frage:
Ist es meinem Arbeitgeber ohne Weiteres möglich, meine bisherigen Aufgaben in diesem Umfang zu ändern?

Tagelöhner:
Klingt für mich nach dem Klassiker. Die Behörde merkt, dass ein Mitarbeiter aufbegehrt, sich vielleicht sogar tarifliche Grundkenntnisse angeeignet hat und dadurch anfängt den Status Quo zu hinterfragen. Und dann wird proaktiv versucht, sofort den Wind aus den Segeln zu nehmen und sich für eventuelle weitere Streitigkeiten aufzustellen.

Wenn dir die vorherige Stellenbeschreibung vorliegt, in der die deiner Meinung nach höherwertigeren Tätigkeiten mit ausreichend großen Zeitanteilen bestätigt wurden, die aus deiner Sicht die Entgeltgruppe 9a rechtfertigen, und dir diese Stellenbeschreibung durch jemanden ausgehändigt wurde, der entsprechende Befugnisse des Arbeitgebers hat, bzw. dessen Willenserklärung zur wirksamen Tätigkeitsübertragung sich der Arbeitgeber zurechnen lassen muss, dann bist Du im Falle, dass deine Rechtsmeinung zur korrekten Eingruppierung zutrifft nach E9a eingruppiert und erhältst lediglich das entsprechende Entgelt nicht. Hier wäre der Arbeitgeber dann schriftlich aufzufordern, dir das entsprechende Entgelt zu bezahlen und du musst deine Ansprüche sichern. Eine Hinzuziehung von rechtlichem Beistand ist da sicherlich empfehlenswert.

Ansonsten ist es natürlich auch denkbar, dass sich der Arbeitgeber nur absichert und die Stellenbeschreibung jetzt "sicher" auf E8 festzurrt, um sich nicht mehr angreifbar zu machen.

Zusammengefasst, darf der Arbeitgeber Änderungen von Tätigkeiten und Zeitumfängen, die sich letztendlich nicht auf die Eingruppierung auswirken im Rahmen seines Weisungsrechts vornehmen. Eingruppierungsrelevante (also nach oben wie unten) Tätigkeitsänderungen jedoch, erfordern deine Zustimmung, da es sich um Vertragsänderungen handelt.

FearOfTheDuck:
Natürlich kann der AG die Aufgaben ändern. Wer denn sonst? Die Einschränkungen dazu hat Tagelöhner genannt.

Ich würde mal nachfragen, wer die weggefallenen Aufgaben nun erledigt. Bzw.: Sind diese Aufgaben zuletzt denn angefallen?

MoinMoin:

--- Zitat von: mxpnz am 01.07.2025 20:31 ---Daher stellt sich mir die Frage:
Ist es meinem Arbeitgeber ohne Weiteres möglich, meine bisherigen Aufgaben in diesem Umfang zu ändern?

--- End quote ---
Wieso ändert er denn was, wenn ein drittel deiner nicht ausgeübten Tätigkeiten, die fälschlicherweise dir noch als auszuübende Tätigkeiten angelastet wurden bereinigt wurden.  ;)
Ist doch toll wenn der AG bemerkt, dass er dir was aufgetragen hat, was niemand braucht 8)

MaLa:

--- Zitat von: FearOfTheDuck am 02.07.2025 00:10 ---Natürlich kann der AG die Aufgaben ändern. Wer denn sonst? Die Einschränkungen dazu hat Tagelöhner genannt.

Ich würde mal nachfragen, wer die weggefallenen Aufgaben nun erledigt. Bzw.: Sind diese Aufgaben zuletzt denn angefallen?

--- End quote ---

Ganz so einfach würde ich das nicht sehen, wenn tatsächlich eine 9a vorgelegen hat und der AG die Tätigkeiten jetzt auf eine 8 zusammenstreicht, ist hier ggf. erst eine einwilligung Notwendig.
Bedeutet die alte Tätigkeitsbeschreibung muss bewertet werden, sofern sie eine 9a ist. ist ein zusammenstreichen nicht ohne weiteres möglich, bleibts bei einer 8, liegt die Änderung im Direktsionsrecht des AG.

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