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Änderung der Stellenbeschreibung durch AG

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TVOEDAnwender:

--- Zitat von: MaLa am 02.07.2025 07:38 ---
--- Zitat von: FearOfTheDuck am 02.07.2025 00:10 ---Natürlich kann der AG die Aufgaben ändern. Wer denn sonst? Die Einschränkungen dazu hat Tagelöhner genannt.

Ich würde mal nachfragen, wer die weggefallenen Aufgaben nun erledigt. Bzw.: Sind diese Aufgaben zuletzt denn angefallen?

--- End quote ---

Ganz so einfach würde ich das nicht sehen, wenn tatsächlich eine 9a vorgelegen hat und der AG die Tätigkeiten jetzt auf eine 8 zusammenstreicht, ist hier ggf. erst eine einwilligung Notwendig.
Bedeutet die alte Tätigkeitsbeschreibung muss bewertet werden, sofern sie eine 9a ist. ist ein zusammenstreichen nicht ohne weiteres möglich, bleibts bei einer 8, liegt die Änderung im Direktsionsrecht des AG.

--- End quote ---

Das stimmt.
Das Problem ist in der Regel der Nachweis, dass einem die Tätigkeiten (nach EG 9a) tatsächlich und vorher von einer dazu bevollmächtigten Stelle des Arbeitgebers übertragen wurden.

Das Dilemma ist bekannt: Der Arbeitgeber erstellt oder übergibt dem Beschäftigten keine Stellenbeschreibung. Stattdessen wird erstmal "auf Zuruf" gearbeitet. Wer fleißig ist, bekommt dann am besten immer noch mehr draufgeladen. Die Rechtsmeinung zur Eingruppierung bildet sich der Arbeitgeber dann nach dem Motto:
„War schon immer eine EG 8, bleibt eine EG 8.“
Oder frei nach dem Prinzip: „Finger im Po, Mexico – der Wind kommt heute aus Westen, wird wohl eine EG 8 sein.“

Solange alle mitspielen, gibt es kein Theater.
Irgendwann fragt sich der oder die Beschäftigte aber:
„Moment mal – was muss ich hier eigentlich alles für die Knete machen?“
Und dann geht die Diskussion los: „Aber das ist Ihnen doch gar nicht übertragen worden!“
Oder es werden plötzlich nachträglich Stellenbeschreibungen gebastelt – oder sonstige kreative Lösungen gefunden.

Das Grundproblem: Es gibt keine rechtliche Pflicht, dass einem mit der Übertragung von Tätigkeiten eine schriftliche Aufgaben- oder Tätigkeitsbeschreibung ausgehändigt wird.

Und arbeitsrechtlich gilt nun mal die zivilrechtliche Darlegungs- und Beweislast.
Das heißt: Nicht der Arbeitgeber muss im Zweifel beweisen, dass die Eingruppierung/Entgeltzahlung richtig war – sondern der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss beweisen, dass ihm mehr zusteht.

UNameIT:

--- Zitat von: mxpnz am 01.07.2025 20:31 ---Vor einigen Tagen habe ich nun eine überarbeitete Stellenbeschreibung erhalten, in der etwa ein Drittel meiner bisherigen Tätigkeiten nicht mehr enthalten sind.


--- End quote ---

Auf jedenfall bei diesen Aufgaben immer ne E-Mail an den Vorgesetzten und die Person die deine Stellenbeschreibung erstellt hat, das du diese Aufgabe leider nicht wahrnehmen kannst, da sie aus deiner Stellenbeschreibung gestrichen wurde - mit der Bitte um Benennung des Zuständigen.

Aber schau mal vorher mal, ob die weggefallenen Aufgaben nicht doch irgendwo versteckt in der Stellenbeschreibung stehen.

MaLa:

--- Zitat von: TVOEDAnwender am 02.07.2025 09:47 ---
Das Dilemma ist bekannt: Der Arbeitgeber erstellt oder übergibt dem Beschäftigten keine Stellenbeschreibung.

--- End quote ---

Muss ja vorgelegen haben, sonst hätte man die Tätigkeiten nicht rausstreichen können, wenn sie nicht schon drin gewesen sind.


zum Glück durften wir an unserer letzten Überabritung der Stellenbeschreibung mit rumdoktorn :D

gleich mal gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen mit reinnehmen lassen

TVOEDAnwender:

--- Zitat von: MaLa am 02.07.2025 10:09 ---
--- Zitat von: TVOEDAnwender am 02.07.2025 09:47 ---
Das Dilemma ist bekannt: Der Arbeitgeber erstellt oder übergibt dem Beschäftigten keine Stellenbeschreibung.

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Muss ja vorgelegen haben, sonst hätte man die Tätigkeiten nicht rausstreichen können, wenn sie nicht schon drin gewesen sind.


zum Glück durften wir an unserer letzten Überabritung der Stellenbeschreibung mit rumdoktorn :D

gleich mal gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen mit reinnehmen lassen

--- End quote ---

Sorry, das hatte ich tatsächlich überlesen. Wenn es schon eine Tätigkeitsbeschreibung gegeben hat, dann ist die ganze Sache schon deutlich einfacher.

MoinMoin:
Darum gilt es stets, wenn man Zweifel hat, den Spieß umzudrehen.

Der AN erstellt eine Tätigkeitsbeschreibung der "gewünschten" Tätigkeiten oder zumindest der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten.
Lässt sich vom weisungsbefugtem Vorgesetzen es bestätigen, dass dies, die vom VG angewiesenen und benötigten Tätigkeiten sind.
Und legt dies dem AG (also der Personalstelle oder jemanden anderes, der befugt ist Arbeitsverträge zu unterschrieben) vor. Mit der Bitte zu bestätigen, dass dies deine auszuübenden Tätigkeiten sind.
Natürlich mit dem Hinweis, dass, wenn man nicht in 2 Monate die Bestätigung hat, man sich nicht mehr in der Lage sieht ohne schriftliche Anweisung seitens des AGs irgendwelche Tätigkeiten auszuüben, da man verhindern möchte, dass man abgemahnt wird, weil man falsche Aufgaben übernimmt.

Und wenn man dann endlich etwas schriftlich vom AG hat, was man zu tun und zu machen hat, macht man auch nur dieses und bildet sich eine eigenen Rechtsmeinung über die Eingruppierung der Tätigketien.


Wenn also der TE eine Stellenbeschreibung hat, nach der er gearbeitet hat und nun eine neue Bekommen hat, die geändert ist, dann muss er dieser Zustimmen, wenn es EG relevant ist. Dazu muss er natürlich feststellen (lassen) zu welcher EG die alte und zu welcher die neue führt.

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