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Werkstudententätigkeit als förderliche Zeit?

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MoinMoin:

--- Zitat von: Carme am 08.07.2025 12:30 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 07.07.2025 16:25 ---und abermals mein Hinweis für die Stiftung und dich: Einfach via 16.5 das Geld ausschütten, da kann die Stiftung keine Auslegung verneinen.

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Dazu eine Frage: Eine Stufenvorweggewährung stellt ja keinen echten Stufenaufstieg dar, sondern bedeutet lediglich, dass der Beschäftigte eine Zulage in Höhe der Differenz zur höheren Stufe erhält – ohne "wirkliche" tarifliche Zuordnung zu dieser Stufe. Diese Zulage entfällt mit dem regulären Erreichen der betreffenden Stufe. Langfristig hätte sie also keinen Einfluss auf die Stufenlaufzeit oder den weiteren Aufstieg im Tarifgefüge. Anders bei der Anerkennung förderlicher Zeiten: Diese würde zu einer tatsächlichen Eingruppierung in eine höhere Stufe führen und somit auch die Laufzeit bis zum nächsten Stufenaufstieg verkürzen. Oder verstehe ich das falsch?

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Man kann die Zualge auch dynamisch definieren.
Ich kenne es so, dass man in deinem Fall eine Zulage von plus 2 Stufen bewilligt.
Heißt: Du bekommst im ersten Jahr das Entgelt der Stufe 3 (bist in Stufe 1) im zweiten,dritten Jahr der Stufe 4 (bist in Stufe 2), viertes Jahr Entgelt Stufe 5....

Carme:

--- Zitat von: Rentenonkel am 08.07.2025 16:17 ---Das Landesverwaltungsamt ist eine Behörde, die verschiedene Aufgaben für das Land wahrnimmt, darunter auch die Stiftungsaufsicht. Es wacht darüber, dass die Stiftungen ihre Satzungen und Gesetze einhalten und ihr Vermögen satzungsgemäß verwendet wird.

Neben der Stiftungsaufsicht ist das LVA auch für andere Aufgaben zuständig, wie z.B. Personalverwaltung, Bezügeabrechnung, Beihilfebearbeitung und Versorgungsangelegenheiten für Landesbedienstete. Es ist auch für die zentrale Anwendungssystembetreuung im Bereich der Personalverwaltung und die zentrale Abrechnungsstelle zuständig.

Wenn demnach die LVA die Sach- und Rechtslage und das Ermessen anders einstuft als die Stiftung, dann kann sich die Stiftung nicht über die Entscheidung des LVA hinwegsetzen. Die Stiftung ist gegenüber dem LVA in dem Punkt weisungsgebunden.

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Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Die Stiftungsaufsicht liegt allerdings nicht beim LVA selbst, sondern bei der Senatsverwaltung für Justiz.

Das LVA hat natürlich dennoch weitreichende Befugnisse. Nach meinem Verständnis des Tarifrechts – wobei ich mir durchaus bewusst bin, dass ich mich vollkommen irren kann ;) – kann es jedoch das arbeitgeberseitige Ermessen nicht einfach durch eigenes Ermessen ersetzen.

Im Rahmen seiner Kontrollfunktion in Personalangelegenheiten kann das LVA selbstverständlich einschreiten, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen, die dem AG überhaupt erst ein Ermessen eröffnen, nicht erfüllt sind. Das scheint ja auch im vorliegenden Fall deren Argumentationslinie zu sein.

Allerdings wurde hier von anderen Kommentatoren mehrfach betont, dass ein pauschaler Ausschluss von Tätigkeiten, die während des Studiums ausgeübt wurden, im Kontext der Anerkennung förderlicher Zeiten nicht zulässig ist. Im TV-L ist explizit nur von „Ausbildungszeiten“ als Ausschlusstatbestand die Rede. Das mag auf studentische Hilfskraftstellen zutreffen, nicht aber auf Tätigkeiten, die unabhängig vom Studium, ohne organisatorischen oder inhaltlichen Bezug dazu, allein zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeübt wurden. Hier muss es doch eine Einzelfallprüfung geben, die man als Beschäftigter (oder angehender Beschäftigter) auch einfordern können muss.

Wenn das LVA dennoch einen pauschalen Ausschluss vertritt, stellt sich für mich die Frage, an welche Stelle man sich dann wenden kann, ohne gleich den Klageweg beschreiten zu müssen. Möglicherweise an ein Referat bei der Senatsverwaltung für Justiz?

Carme:

--- Zitat von: MoinMoin am 08.07.2025 16:20 ---Man kann die Zualge auch dynamisch definieren.
Ich kenne es so, dass man in deinem Fall eine Zulage von plus 2 Stufen bewilligt.
Heißt: Du bekommst im ersten Jahr das Entgelt der Stufe 3 (bist in Stufe 1) im zweiten,dritten Jahr der Stufe 4 (bist in Stufe 2), viertes Jahr Entgelt Stufe 5....

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Aha, das wusste ich nicht. Guter Hinweis, danke!
In meinem Fall kommt das nun leider zu spät, da ich – wie ich ja eingestehen musste – den Vertrag recht blauäugig bereits unterzeichnet habe.

Mir kam eben auch noch eine weitere Frage in diesem Zusammenhang in den Sinn, über die ich hier im Forum so nichts nachlesen konnte.

Folgende Situation: Die Stelle ist auf X Jahre befristet, eine Verlängerung ist grundsätzlich schon jetzt angedacht, steht aber unter Finanzierungsvorbehalt. Gerade in den Bereichen Wissenschaft und Kultur sind drittmittelbasierte Projektstellen ja sehr verbreitet. So auch hier.

Angenommen, mit der Anerkennung förderlicher Zeiten klappt es nicht, auch §16 (5) kommt nicht (mehr) in Frage, alle Züge also abgefahren.

Nach Ende der Projektlaufzeit wäre jedoch eine Weiterbeschäftigung möglich, ggf. sogar mit erweitertem Tätigkeitsprofil und einer entsprechend höheren Eingruppierung.

Wäre es dann – unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber mich weiterhin beschäftigen möchte – klüger, auf eine Weiterbeschäftigung zu drängen, oder wäre eine Neueinstellung die sinnvollere Option? Letztere würde doch zumindest theoretisch ermöglichen, förderliche Zeiten erneut geltend zu machen, sofern die Bewerberlage dies hergibt, und in dem Fall ja insbesondere die X Jahre, die ich in der vorherigen Projektstelle gearbeitet habe?

Auch §16 (5) käme dann als tatsächliche Alternative in Betracht, oder?

MoinMoin:

--- Zitat von: Carme am 08.07.2025 16:57 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 08.07.2025 16:20 ---Man kann die Zualge auch dynamisch definieren.
Ich kenne es so, dass man in deinem Fall eine Zulage von plus 2 Stufen bewilligt.
Heißt: Du bekommst im ersten Jahr das Entgelt der Stufe 3 (bist in Stufe 1) im zweiten,dritten Jahr der Stufe 4 (bist in Stufe 2), viertes Jahr Entgelt Stufe 5....

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Aha, das wusste ich nicht. Guter Hinweis, danke!
In meinem Fall kommt das nun leider zu spät, da ich – wie ich ja eingestehen musste – den Vertrag recht blauäugig bereits unterzeichnet habe.
[...]
Auch §16 (5) käme dann als tatsächliche Alternative in Betracht, oder?

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Ich spreche die ganze Zeit vom §16 (5) und dafür ist es nie zu spät, der kann jederzeit gewährt und wieder kassiert werden.
Also fordere die Zulage und drohe sonst zu gehen.
(Also ich habe sie stets gefordert und bekommen bei meinen AVs im öD.)

Carme:

--- Zitat von: MoinMoin am 08.07.2025 17:42 ---]Ich spreche die ganze Zeit vom §16 (5) und dafür ist es nie zu spät, der kann jederzeit gewährt und wieder kassiert werden.

--- End quote ---

Ja, ich weiß, dass du diese Möglichkeit mehrfach ins Spiel gebracht hast. Vielen Dank dafür! 🙂
Allerdings lässt sich 16 (5) vor Vertragsunterzeichnung ja noch unkompliziert mit dem Argument der Personalgewinnung begründen. Nach Vertragsbeginn greift dagegen nur noch das Motiv der Personalbindung, wofür in der Regel konkrete Konkurrenzangebote oder zumindest entsprechende Korrespondenzen vorgelegt werden müssen, um die Wechselbereitschaft plausibel zu machen.

Ich bin zudem gerade erst in der neuen Position angekommen. Inwiefern könnte ich denn jetzt 16 (5) überhaupt noch ins Spiel bringen?

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