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Werkstudententätigkeit als förderliche Zeit?

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Carme:
Sorry, ich meinte natürlich eine Höherstufung (durch Anerkennung förderlicher Zeiten), nicht Höhergruppierung!

NWB:

--- Zitat von: FearOfTheDuck am 08.07.2025 14:00 ---Rechtssicher Aussage über eine Eingruppierung kann nur das Gericht geben. Da TB anhand ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert sind und allen Beteiligten und Dritten darüber lediglich zusteht, sich eine eine Rechtsmeinung darüber zu bilden, kann eine Eingruppierung oder Höhergruppierung nicht verhindert werden. Im Falle abweichender Rechtsmeinungen kannst du deine Ansprüche geltend machen und das "richtige" Gehalt einfordern, danach bliebe die Eingruppierungsfeststellungsklage.

--- End quote ---

Das könnte man auch als Textbaustein abspeichern und oft wiederverwenden.

gyod1985:

--- Zitat von: Carme am 08.07.2025 14:10 ---Sorry, ich meinte natürlich eine Höherstufung (durch Anerkennung förderlicher Zeiten), nicht Höhergruppierung!

--- End quote ---

Es liest sich, als wäre der Vertrag bereits unterschrieben worden. Dann sind förderliche Zeiten ohnehin vom Tisch und der Personalbedarf bereits gedeckt.

Carme:

--- Zitat von: gyod1985 am 08.07.2025 14:56 ---
--- Zitat von: Carme am 08.07.2025 14:10 ---Sorry, ich meinte natürlich eine Höherstufung (durch Anerkennung förderlicher Zeiten), nicht Höhergruppierung!

--- End quote ---

Es liest sich, als wäre der Vertrag bereits unterschrieben worden. Dann sind förderliche Zeiten ohnehin vom Tisch und der Personalbedarf bereits gedeckt.

--- End quote ---

Leider richtig, der Vertrag wurde bereits unterzeichnet – allerdings in der Erwartung, dass förderliche Zeiten anerkannt werden, da dies seitens des AG zugesagt worden war. Leider hatte ich mich im Vorfeld nicht ausreichend über die Details schlau gemacht.

Nach meinem Kenntnisstand ist für die Anerkennung förderlicher Zeiten jedoch nicht ausschlaggebend, wann die Umsetzung erfolgt, sondern zu welchem Zeitpunkt die entsprechende Absicht des Arbeitgebers nachweislich bestand. Hier ist die Umsetzung ja nur durch Intervention des LVA nicht geschehen, nicht aufgrund des fehlenden arbeitgeberseitigen Ermessens.

Sowohl der TV-L als auch die mir bekannten Durchführungshinweise lassen in diesem Punkt Spielraum, da es dort heißt, dass das Instrument zur Anerkennung förderlicher Zeiten "bei Einstellung" angewendet werden könne. Es ist nicht wörtlich festgelegt, dass dies zwingend vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrags geschehen muss. Meinungen dazu?

Rentenonkel:
Das Landesverwaltungsamt ist eine Behörde, die verschiedene Aufgaben für das Land wahrnimmt, darunter auch die Stiftungsaufsicht. Es wacht darüber, dass die Stiftungen ihre Satzungen und Gesetze einhalten und ihr Vermögen satzungsgemäß verwendet wird.

Neben der Stiftungsaufsicht ist das LVA auch für andere Aufgaben zuständig, wie z.B. Personalverwaltung, Bezügeabrechnung, Beihilfebearbeitung und Versorgungsangelegenheiten für Landesbedienstete. Es ist auch für die zentrale Anwendungssystembetreuung im Bereich der Personalverwaltung und die zentrale Abrechnungsstelle zuständig.

Wenn demnach die LVA die Sach- und Rechtslage und das Ermessen anders einstuft als die Stiftung, dann kann sich die Stiftung nicht über die Entscheidung des LVA hinwegsetzen. Die Stiftung ist gegenüber dem LVA in dem Punkt weisungsgebunden.

Es ist Dir überlassen, es anders zu sehen und es wurden Dir bereits einige Tipps dazu gegeben, welche Möglichkeiten Du hast.

Ermessensentscheidungen von Behörden sind gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Die Gerichte dürfen prüfen, ob die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, also ob sie innerhalb der gesetzlichen Grenzen geblieben ist, den Zweck der Ermächtigung beachtet hat und keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat. Ein Gericht darf jedoch kein eigenes Ermessen ausüben oder eine Entscheidung über die Zweckmäßigkeit treffen. Ob das Ermessen in Deinem Fall tatsächlich auf "0" reduziert ist, und Du somit gerichtlich obsiegen würdest, darf in dem konkreten Fall durchaus bezweifelt werden. Auch die Tatsache, dass es nicht in dem Arbeitsvertrag festgehalten wurde, spricht eher gegen als für Dich.

Daher bleibe ich bei dem, was ich bereits vorher gesagt habe:

Danke, dass Du das Gelübde der ewigen Armut abgelegt hast und

Herzlich willkommen im öffentlichen Dienst  ;D

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