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Werkstudententätigkeit als förderliche Zeit?

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Carme:
Es ist nicht der AG, der mir Probleme bereitet, denn der hatte im Rahmen seiner Ermessensentscheidung bereits die Anerkennung der zwei Jahre als förderliche Zeit anerkannt.

Allerdings schritt das Berliner Landesverwaltungsamt, dem mein AG nachgeordnet ist, ein, mit der Begründung, das tatbestandliche Merkmal einer beruflichen Tätigkeit sei nicht erfüllt und somit auch nicht anerkennungsfähig im Sinne förderlicher Zeiten.

MoinMoin:
Dein AG ist das Land Berlin, nicht deine spezielle Dienststelle.

Und wenn sich deine Dienststelle mit ihrem Anliegen und der schlüssigen Begründung nicht innerhalb der Strukturen des AGs durchsetzen kann, dann bleibt noch §16.5 oder der AG als ganzes will dich nicht zu den Konditionen die du willst und die Dienststelle hat dann mittelfristig das Problem, dass sie neu Ausschreiben dürfen.

Denn das es eine beruflichen Tätigkeit als ausgebildeter Bachelor war, hat deine Dienststelle hoffentlich dem Landesverwaltungsamt auch so in der Deutlichkeit dargelegt. Also das dieser Abschluss Zugangsvoraussetzung für die Tätigkeit war und du nur sozialversicherungstechnisch als Werkstudent gelaufen bist.
Liegt denen dein Arbeitsvertrag vor?

Carme:
In diesem Fall handelt es sich bei meinem AG tatsächlich nicht um das Land Berlin, sondern um eine landesunmittelbare Stiftung öffentlichen Rechts, d. h. um eine eigenständige juristische Person. Zwar werden die Personalangelegenheiten im Rahmen des Tarifvollzugs über das Landesverwaltungsamt abgewickelt, jedoch verbleibt das Ermessen zur Anerkennung förderlicher Zeiten m. E. beim AG selbst.

Vor diesem Hintergrund betrachte ich den Eingriff des LVA in diese Entscheidung besonders kritisch, denn eine Substitution des arbeitgeberseitigen Ermessens durch eine eigene Einschätzung durch das LVA ist tarifrechtlich nicht vorgesehen, soweit mir bekannt. Die Rolle des LVA beschränkt sich auf eine Ermessenskontrolle, nicht auf eine eigene Ermessensausübung.

MoinMoin:
Was hält die Stiftung dann davon ab der Empfehlung des LVAs nicht zu folgen und entsprechend einen Arbeitsvertrag auszustellen und zu unterschreiben in dem fixiert ist, dass du in der EG11 Stufe 2 eingestellt wirst?

Das LVA hat doch nur seine Rechtsmeinung geäußert und die Stiftung kann doch eine andere haben.

Und wenn da was m AV drin steht, dann ist es gültig, egal wie die tarifliche Auslegung ist.

Carme:
Die Stiftung ist juristisch eigenständig, unterliegt jedoch beim Vollzug des Tarifrechts dem landeseinheitlichen Verfahren und ist insofern auf die Mitwirkung des LVA angewiesen. Sie kann eine Maßnahme wie die Anerkennung förderlicher Zeiten nicht einseitig umsetzen, wenn das LVA eine Umsetzung mit Verweis auf einen vermuteten Ermessensfehler verweigert, wie es hier der Fall ist.

Das LVA vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass das arbeitgeberseitige Ermessen gar nicht eröffnet sei, weil eine tatbestandliche Voraussetzung des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L nicht erfüllt sei.

Erst wenn der tarifliche Tatbestand grundsätzlich als vollumfänglich erfüllt gilt, kann die Stiftung ihr tariflich zustehendes Ermessen ausüben. So mein Stand. Dieses Ermessen wäre dann auch gegen eine abweichende Rechtsauffassung des LVA durchsetzbar, sofern es ermessensfehlerfrei begründet ist.

Was kann ich also gegen die Blockade des LVA tun? Ich bin der Meinung, dass deren Auslegung rechtlich nicht adäquat begründet werden kann. Mein AG, die Stiftung, scheint damit aber überfordert.

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