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Voller Urlaubsanspruch bei Wechsel des Dienstherrn in der zweiten Jahreshälfte?

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raccoon350:
Liebe Community,

ich wechsel als Landesbeamter meinen Dienstherrn vom Land Rheinland-Pfalz hin zum Bund. Dies erfolgt vorerst per Abordnung zum 01.09. Nun stellt sich die Frage, ob ich bis dahin bereits meinen vollen Jahresurlaub von 30 Tagen nutzen kann.

Ich gehe davon aus, dass mit der volle Anspruch zusteht (kannte bis dahin aber auch nur die Regelung aus dem BUrlG, was für Beamter jedoch nicht zur Anwendung kommt. Leider sagte die Landesverordnung dazu nichts aus. Wie verhält es sich in anderen Ländern?

https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-UrlVRPrahmen

Vielen Dank für Antworten und Anregungen.

10481178:
Da man im Rahmen einer Abordnung oder Versetzung mit "Haut und Haaren" übernommen wird, werden auch vorhandende Urlaubsansprüche übernommen.

Das Beamtenverhältnis wird ja nahtlos fortgeführt!

raccoon350:
Richtig, nur mein jetziger Dienstherr möchte mir bis zum 31.08 lediglich 20 Urlaubstage geben. Ich bin jedoch der Meinung, dass mir der volle Anspruch zusteht. Also die vollen 30 Tage. Danach könnte ich theoretisch volle 30 Tage bis zum 31.08. nehmen. Leider sagt die Landesverordnung in RLP nichts dazu aus.

10481178:
Auf welche Rechtsgrundlage beruft sich Dein Dienstherr?

Im Zweifel beantragen und ablehnen lassen. Da muss dann eine Begründung dabei sein. "Klagen macht Frieden!"

Im Moment würde ich davon ausgehen, dass Du den vollen Urlaubsanspruch hast.

MoinMoin:

--- Zitat von: 10481178 am 07.07.2025 08:32 ---Auf welche Rechtsgrundlage beruft sich Dein Dienstherr?

Im Zweifel beantragen und ablehnen lassen. Da muss dann eine Begründung dabei sein. "Klagen macht Frieden!"

--- End quote ---
Begründung1: Übergabe des Dienstpostens und Wissenstransfer.
Dann klagest?
Begründung2:  in Anlehnung von §9 steht ihnen bei der alten Dienststelle nur Anteilig Urlaub zu.
Dann klagest ein zweites mal?

Klage erfolgreich beendet am 1.9. Urlaub kann angetreten werden....

Da gewinnt keiner

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