Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen
[RP] Voller Urlaubsanspruch bei Wechsel des Dienstherrn in der 2. Jahreshälfte?
raccoon350:
--- Zitat ---§ 9:
Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, steht dem Beamten für jeden vollen Kalendermonat der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu.
--- End quote ---
Verstehe, zwar endet mein Beamtenverhältnis nicht wirklich, jedoch kann man den Rechtsgedanken des § 9 aufgreifen und somit würde tatsächlich nur ein anteiliger Urlaubsanspruch bestehen. Also absolut gegensätzlich zum BUrlG.
MoinMoin:
--- Zitat von: raccoon350 am 07.07.2025 09:29 ---
--- Zitat ---§ 9:
Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, steht dem Beamten für jeden vollen Kalendermonat der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu.
--- End quote ---
Verstehe, zwar endet mein Beamtenverhältnis nicht wirklich, jedoch kann man den Rechtsgedanken des § 9 aufgreifen und somit würde tatsächlich nur ein anteiliger Urlaubsanspruch bestehen. Also absolut gegensätzlich zum BUrlG.
--- End quote ---
Eben der Dienstherr (ist ja auch nicht ganz abwegig und sehe ich nicht als Schikane an), kann dann das als Argument anführen und dann geht es in die Klagewelt und bevor da was passiert ist man abgeordnet.
Der gesetzliche Urlaub sind ja auch nur 20 Tage ;D
10481178:
--- Zitat von: MoinMoin am 07.07.2025 09:03 ---
--- Zitat von: 10481178 am 07.07.2025 08:32 ---Auf welche Rechtsgrundlage beruft sich Dein Dienstherr?
Im Zweifel beantragen und ablehnen lassen. Da muss dann eine Begründung dabei sein. "Klagen macht Frieden!"
--- End quote ---
Begründung1: Übergabe des Dienstpostens und Wissenstransfer.
Dann klagest?
Begründung2: in Anlehnung von §9 steht ihnen bei der alten Dienststelle nur Anteilig Urlaub zu.
Dann klagest ein zweites mal?
Klage erfolgreich beendet am 1.9. Urlaub kann angetreten werden....
Da gewinnt keiner
--- End quote ---
Praktisch sehr wahrscheinlich, aber rechtlich ja nicht richtig!
MoinMoin:
Wieso soll Begründung 1 nicht rechtlich richtig sein? 8) ;D
Gebe dir natürlich Recht, dass Begründung 2 falsch ist, da bei der Abordnung die Dienstzugehörigkeit zum alten DH bestehen bleibt.
Ist am Ende nur die Frage, ob und warum man das Fass aufmachen will, wenn der DH einen Urlaub über die 20 Tage hinaus ablehnt.
raccoon350:
Vielen Dank schon einmal für die Antworten!
Die Rechtsverordnung gibt an sich nichts Konkretes her. § 9 stellt natürlich auf die Beendigung eines Dienstverhältnisses ab, was gerade nicht gegeben ist. Ich würde jedenfalls probieren mit dem BUrlG - mangels konkreter Regelung für Landesbeamte - zu argumentieren. Mich hätte jedenfalls interessiert, wie andere Länder hier das regeln oder ob Erfahrungen in dieser Hinsicht bestehen.
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