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Änderung der Eingruppierung wird abgelehnt, wie weiter?
sebbo83:
--- Zitat von: Organisator am 27.08.2025 10:24 ---
--- Zitat von: sebbo83 am 27.08.2025 09:55 ---
--- Zitat von: TVOEDAnwender am 01.08.2025 13:19 ---
--- Zitat ---1. einen schriftlichen Antrag auf Eingruppierungsüberprüfung stellen (am besten mit Fristsetzung gem. § 37 TVöD, um die Nachzahlungsfrist zu wahren),
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Das sollte der TE auf keinen Fall machen, sondern er sollte direkt das entsprechende Entgelt fordern. Eine "Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung" ist tarifvertraglich nirgendwo vorgesehen, jedoch die Geltendmachung von Ansprüchen (maximal rückwirkend für 6 Monate). Wenn der TE der Rechtsmeinung ist, das die ihm übertragen Tätigkeiten die Tätigkeitsmerkmale der EG 12 erfüllen, dann muss er den AG auffordern, ihm das entsprechende Entgelt zu zahlen. Alles andere ist nur bedrucktes Klopapier und würde die Ausschlussfrist im Zweifel nicht unterbrechen.
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Jetzt habe ich mal eine Frag zum § 37 TV-L:
Gesetzt dem Falle, dass bereits im Jahr 2020 ein Antrag auf richtige Eingruppierung gestellt wurde und dieser dann nicht entsprochen wurde und 4 Jahre Später gibt es ein positives Urteil zu einem Fall mit nahezu identischen Tätigkeitsmerkmalen. Kann ich mich bei einer erneuten Forderung der richtigen Eingruppierung nur auf die Nachzahlungsfrist rückwirkend auf die letzten 6 Monate berufen oder mich sogar bereits auf meinen ersten Antrag von 2020 berufen?
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Ein Antrag auf richtige Eingruppierung ist tariflich nicht vorgesehen, der AG muss den noch nicht mal ignorieren.
Wenn du hinsichtlich deiner Eingruppierung anderer Meinung bist als dein AG, ist dieser unter konkreter Benennung des dir zustenden Entgeltes zur Zahlung aufzufordern. Erst dadurch wird die Verjährung gehemmt.
Insofern kannst du dich auf viel berufen, im Zweifel nützt es nix.
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Okay, benennen wir den Antrag bzw. die Forderung: "Höhergruppierung auf E XY" - und in der Begründung berufe ich mich auf die ausführende Tätigkeiten sowie auf das bereits besagte Urteil. Und dann? Verweise ich auf den Höhergruppierungsantrag von 2020 oder kann ich nur die letzten 6 Monate rückwirkend einfordern?
Organisator:
Die Forderung "Höhergruppierung auf" wird nicht funktionieren, da du gemäß Tarifautomatik stets korrekt eingruppiert bist. Du musst einen Betrag bzw. Entgeltgruppe nennen, auf die deine Forderung beziehst.
Natürlich kannst du auf irgendwelche Anträge verweisen. Dein AG dürfte diesen "Antrag" jedoch nicht als hinreichend bestimmte Forderung ansehen und Ansprüche daraus ablehnen. Erst die aktuelle Forderung dürfte - im positiven Fall - als (Nach-)Zahlungsbeginn gelten.
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