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Änderung der Eingruppierung wird abgelehnt, wie weiter?
Marpel:
Das habe ich 2021 so nicht formuliert, da waren aber auch andere Personen um Ruder. Damals war nicht absehbar, dass sich der Vorgang Jahre hinzieht.
Ich bin mir aber nicht sicher ob der genaue Wortlaut meines Antrages überhaupt noch vor liegt.
Selbst wenn das so sein sollte und ich keine Ansprüche auf Nachzahlung hätte, wäre mir das auch egal. Ich will das dass die Eingruppierung geprüft wird.
TVOEDAnwender:
--- Zitat ---Selbst wenn das so sein sollte und ich keine Ansprüche auf Nachzahlung hätte, wäre mir das auch egal. Ich will das dass die Eingruppierung geprüft wird.
--- End quote ---
Dann musst Du vors Arbeitsgericht. Der Arbeitgeber kann noch 100 Jahre weiterprüfen und zu keinem Ergebnis kommen oder zu dem Ergebnis kommen "meine Rechtsmeinung hat sich nicht geändert - Eingruppierung ist richtig, wie ich sie vorgenommen habe". Und dann? Im Zweifel verschenkte Jahre = verschenktes Geld.
clarion:
Dein Arbeitsgeber ist nicht gewillt, die Eingruppierung zu ändern.
Wenn Du was erreichen willst, musst Du dem AG jetzt konkret eine rückwirkend Entgeldforderung zukommen lassen und ankündigen, dass Du wenn bis zum Datum x keine Korrektur der Eingruppierung erfolgt, Du eine Eingruppierungsfeststellungsklage vor dem Arbeitsgericht erheben wirst. Nur so bringst Du den Arbeitsgeber dazu, zu handeln.
Du kannst ruhig rückwirkend ab 2021 fordern. Auf die Ausschlussfrist muss der Arbeitgeber schon selbst kommen.
sebbo83:
--- Zitat von: TVOEDAnwender am 01.08.2025 13:19 ---
--- Zitat ---1. einen schriftlichen Antrag auf Eingruppierungsüberprüfung stellen (am besten mit Fristsetzung gem. § 37 TVöD, um die Nachzahlungsfrist zu wahren),
--- End quote ---
Das sollte der TE auf keinen Fall machen, sondern er sollte direkt das entsprechende Entgelt fordern. Eine "Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung" ist tarifvertraglich nirgendwo vorgesehen, jedoch die Geltendmachung von Ansprüchen (maximal rückwirkend für 6 Monate). Wenn der TE der Rechtsmeinung ist, das die ihm übertragen Tätigkeiten die Tätigkeitsmerkmale der EG 12 erfüllen, dann muss er den AG auffordern, ihm das entsprechende Entgelt zu zahlen. Alles andere ist nur bedrucktes Klopapier und würde die Ausschlussfrist im Zweifel nicht unterbrechen.
--- End quote ---
Jetzt habe ich mal eine Frag zum § 37 TV-L:
Gesetzt dem Falle, dass bereits im Jahr 2020 ein Antrag auf richtige Eingruppierung gestellt wurde und dieser dann nicht entsprochen wurde und 4 Jahre Später gibt es ein positives Urteil zu einem Fall mit nahezu identischen Tätigkeitsmerkmalen. Kann ich mich bei einer erneuten Forderung der richtigen Eingruppierung nur auf die Nachzahlungsfrist rückwirkend auf die letzten 6 Monate berufen oder mich sogar bereits auf meinen ersten Antrag von 2020 berufen?
Organisator:
--- Zitat von: sebbo83 am 27.08.2025 09:55 ---
--- Zitat von: TVOEDAnwender am 01.08.2025 13:19 ---
--- Zitat ---1. einen schriftlichen Antrag auf Eingruppierungsüberprüfung stellen (am besten mit Fristsetzung gem. § 37 TVöD, um die Nachzahlungsfrist zu wahren),
--- End quote ---
Das sollte der TE auf keinen Fall machen, sondern er sollte direkt das entsprechende Entgelt fordern. Eine "Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung" ist tarifvertraglich nirgendwo vorgesehen, jedoch die Geltendmachung von Ansprüchen (maximal rückwirkend für 6 Monate). Wenn der TE der Rechtsmeinung ist, das die ihm übertragen Tätigkeiten die Tätigkeitsmerkmale der EG 12 erfüllen, dann muss er den AG auffordern, ihm das entsprechende Entgelt zu zahlen. Alles andere ist nur bedrucktes Klopapier und würde die Ausschlussfrist im Zweifel nicht unterbrechen.
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Jetzt habe ich mal eine Frag zum § 37 TV-L:
Gesetzt dem Falle, dass bereits im Jahr 2020 ein Antrag auf richtige Eingruppierung gestellt wurde und dieser dann nicht entsprochen wurde und 4 Jahre Später gibt es ein positives Urteil zu einem Fall mit nahezu identischen Tätigkeitsmerkmalen. Kann ich mich bei einer erneuten Forderung der richtigen Eingruppierung nur auf die Nachzahlungsfrist rückwirkend auf die letzten 6 Monate berufen oder mich sogar bereits auf meinen ersten Antrag von 2020 berufen?
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Ein Antrag auf richtige Eingruppierung ist tariflich nicht vorgesehen, der AG muss den noch nicht mal ignorieren.
Wenn du hinsichtlich deiner Eingruppierung anderer Meinung bist als dein AG, ist dieser unter konkreter Benennung des dir zustenden Entgeltes zur Zahlung aufzufordern. Erst dadurch wird die Verjährung gehemmt.
Insofern kannst du dich auf viel berufen, im Zweifel nützt es nix.
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