So jetzt habe ich mir einmal die bisherige Rechtsprechung angesehen und bin angesichts der Eindeutigkeit doch verwundert, und frage mich was die Bundesländer eigentlich wollen. Für mich nach Studium der Rechtsprechung klar verfassungs- und europarechtswidrig.
BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73
In der Sache billigte das BVerfG das staatliche Handeln in der Entscheidung weitgehend, verlangte aber Einzelfallprüfungen und zerstörte damit die Hoffnung einiger Regierungsmitglieder auf Bundes- wie Landesebene, allein aus der Mitgliedschaft in einer entsprechend eingestuften Organisation auf die Verfassungsfeindlichkeit der betreffenden Person schließen zu dürfen. Später wurde die Praxis des Radikalenerlasses dann vom EGMR kassiert, schon vorher war sie politisch von Helmut Schmidt abgeräumt worden. In der Rechtsprechung führte dies zu der Anpassung, dass allein die Mitgliedschaft in entsprechend eingestuften Parteien nicht ausreicht, um von einer verfassungsfeindlichen Einstellung des Mitglieds auszugehen.
Und auch der EGMR urteilt eigentlich unmissverständlich:
Diese differenzierte Berücksichtigung der bloßen Mitgliedschaft ist nicht zuletzt auf die konventionsrechtlichen Direktiven der Art. 10, 11 EMRK zurückzuführen (Voßkuhle, NVwZ 2022, 1841, 1843). Im Fall Vogt gegen Deutschland hat der EGMR 1993 festgestellt, dass die Entlassung der deutschen Gymnasiallehrerin Vogt allein wegen ihrer Aktivität in der DKP einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 10 und 11 EMRK darstellt.