§ 69 Abs. 5 LBG allein begründet ja noch keinen Anspruch, sondern ist nur die Ermächtigungsgrundlage für eine Regelung durch die die oberste Dienstbehörde. Jedes Ressort regelt das also auf seine Art. Die von dir zitierte Vorschrift gilt nur für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst.
D. h. du musst in die VwV deines Ressorts schauen, falls es eine gibt.