Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Gründe für USU - Optionen?
FragenderUSU:
Hallo zusammen,
ich bin seit über 20 Jahren bei ein und derselben Firma im TVöD Bereich.
Nun habe ich über die Jahre hinweg mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen.
Durch einige Situationen in meinen Leben ist es nun dazu gekommen dass sich meine Gesundheit drastisch verschlechtert hat, jedoch bin ich nicht arbeitsunfähig. Von Seiten meiner Ärzte wurde mir dazu geraten (schriftliche Bestätigung) eine längere Auszeit zu nehmen um meine Gesundheit wieder zu verbessern.
Ich habe dem AG daher meine gesundheitliche Situation schriftlich offengelegt und das Gutachten meines Arztes beigefügt und einen Antrag auf 1,5 Jahre unbezahlten Sonderurlaub eingereicht, welcher jedoch abgelehnt wurde.
Die Begründung für die Ablehnung dafür war dass laut TVöD kein "wichtiger Grund" vorliegt, da ich keine pflegebedürftigen Angehörigen pflege oder Kinder betreue. Zudem sei ich unabkömmlich, da ich eine wichtige Position habe.
Den Betriebsrat habe ich in dieser Situation bereits eingebunden, er war jedoch nicht hilfreich.
Die Schwerbehindertenvertretung habe ich auch bereits eingebunden, die können dem AG nur raten, jedoch nicht anweisen. Derzeit habe ich einen GdB von 20, das Widerspruchsverfahren läuft jedoch, da mind. GdB 30 + Gleichstellung angestrebt wird.
Da ich gesundheitlich jedoch dringend eine Auszeit benötige wäre mein nächster logischer Schritt die Kündigung.
Welche anderen Optionen gäbe es noch? Ich bin nicht arbeitsunfähig.
clarion:
Eine Reha zu machen kommt nicht in Frage? Oder in Teilzeit zu gehen?
FragenderUSU:
Nach Rücksprache mit meinem Arzt wäre eine Reha nicht das Richtige.
In Teilzeit war ich bereits 2 Jahre, es wurde jedoch darauf hingewiesen dass diese Tätigkeit nicht in Teilzeit ausführbar ist, da zu hohe Verantwortung. Daher war meine Teilzeit auch nahe an der Vollzeit.
(während zurückgekehrte Mütter diese Tätigkeit in Teilzeit ausüben...)
Elternzeit kommt nicht infrage.
MoinMoin:
--- Zitat von: FragenderUSU am 21.07.2025 06:46 ---Die Begründung für die Ablehnung dafür war dass laut TVöD kein "wichtiger Grund" vorliegt, da ich keine pflegebedürftigen Angehörigen pflege oder Kinder betreue.
--- End quote ---
Die Pflege eines Angehörigen gehört bei deinem AG als zu einem wichtigen Grund, die Pflege seiner selbst nicht.
Interessante Argumentation.
--- Zitat --- Zudem sei ich unabkömmlich, da ich eine wichtige Position habe.
--- End quote ---
Dann solltest du anstelle einer Kündigung, über eine Positionswechsel innerhalb deiner Firma nachdenken.
Wenn USU, richtiges TZ nicht möglich sind, weil der Betrieb nicht auf dich verzichten kann oder Reha nicht angebracht sind.
Denn ansonsten läuft es ja offensichtlich darauf hinaus, dass du irgendwann doch arbeitsunfähig wirst aufgrund deines Leidens.
FragenderUSU:
--- Zitat ---Die Pflege eines Angehörigen gehört bei deinem AG als zu einem wichtigen Grund, die Pflege seiner selbst nicht.
Interessante Argumentation.
--- End quote ---
Ja finde ich auch. Ist jedoch leider nicht vorgesehen.
Im TVöD selbst ist der §28 recht kurz gefasst. In den Kommentaren dazu gibt es jedoch Aufzählungen.
An der Kommentierung zum TVöD orientiert sich mein AG. Von den untenstehenden Gründen passt jedoch keiner zu "die Gesundheit des Arbeitnehmers wiederherstellen".
III. Wichtiger Grund
4Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist jeweils aus der Interessenlage des Beschäftigten zu beurteilen (BAG 08.05.2001 – 9 AZR 179/00, AP Nr. 1 zu § 50 BAT‑O). Als wichtiger Grund sind zB anerkannt worden,
–die Betreuung von Kindern unter 18 Jahren (BAG 12.01.1989 – 8 AZR 251/88, AP BAT § 50 Nr. 14);
–die Aufnahme eines Studiums durch einen Beschäftigten, der auf dem zweiten Bildungsweg die Hochschulreife erworben hat (BAG 25.01.1994 – 9 AZR 590/91). Dabei ist es für die Ausübung des Ermessens des Arbeitgebers ohne Belang, ob zwischen dem Studium und der vom Beschäftigten vertraglich geschuldeten Tätigkeit ein fachlicher Zusammenhang besteht (BAG, 30.10.2001 – 9 AZR 416/00);
–die Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme in Form einer Umschulung (LAG Bremen 15.08.2000 – 1 Sa 94/00, AP BAT § 50 Nr. 16);
–die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter für einen Bundestagsabgeordneten (ArbG Berlin 03.01.2003 – 86 Ga 35147/02);
–die Wahl zum Oberbürgermeister (BAT‑O, BAG 08.05.2001 – 9 AZR 179/00, AP BAT § 50 Nr. 1);
–Maßnahme der medizinischen Vorsorge, die nicht von § 22 TVöD iVm § 9 EFZG erfasst wird (ambulante Kur);
–Mutter-Kind bzw. Vater-Kind-Kuren. In diesem Fall erhält das Kind die Kurmaßnahme bewilligt und die Mutter bzw. der Vater nehmen als Begleitperson teil, so dass es sich nicht um eine Kurmaßnahme für diese Personen iSv 107 Abs 2 SGB V handelt;
-Teilnahme an Reha-Lehrgängen (z. B. Mobilitätstraining für Blinde, Geh- und Armschullehrgänge);
-Pflege eines nach ärztlichem Gutachten iSv § 14 SGB XI pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen;
-Wehrdienst im Ausland (BAG, 27.11.1986 – 8 AZR 163/84).
--- Zitat ---Dann solltest du anstelle einer Kündigung, über eine Positionswechsel innerhalb deiner Firma nachdenken.
Denn ansonsten läuft es ja offensichtlich darauf hinaus, dass du irgendwann doch arbeitsunfähig wirst aufgrund deines Leidens.
--- End quote ---
Positionswechsel und auf der neuen Position Sonderurlaub beantragen funktioniert nicht, da vom Personalchef abgelehnt, da ist es egal in welcher Abteilung ich bin.
Ja könnte sein, kann man nicht wissen.
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