Die Pflege eines Angehörigen gehört bei deinem AG als zu einem wichtigen Grund, die Pflege seiner selbst nicht.
Interessante Argumentation.
Ja finde ich auch. Ist jedoch leider nicht vorgesehen.
Im TVöD selbst ist der §28 recht kurz gefasst. In den Kommentaren dazu gibt es jedoch Aufzählungen.
An der Kommentierung zum TVöD orientiert sich mein AG. Von den untenstehenden Gründen passt jedoch keiner zu "die Gesundheit des Arbeitnehmers wiederherstellen".
III. Wichtiger Grund
4Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist jeweils aus der Interessenlage des Beschäftigten zu beurteilen (BAG 08.05.2001 – 9 AZR 179/00, AP Nr. 1 zu § 50 BAT‑O). Als wichtiger Grund sind zB anerkannt worden,
–die Betreuung von Kindern unter 18 Jahren (BAG 12.01.1989 – 8 AZR 251/88, AP BAT § 50 Nr. 14);
–die Aufnahme eines Studiums durch einen Beschäftigten, der auf dem zweiten Bildungsweg die Hochschulreife erworben hat (BAG 25.01.1994 – 9 AZR 590/91). Dabei ist es für die Ausübung des Ermessens des Arbeitgebers ohne Belang, ob zwischen dem Studium und der vom Beschäftigten vertraglich geschuldeten Tätigkeit ein fachlicher Zusammenhang besteht (BAG, 30.10.2001 – 9 AZR 416/00);
–die Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme in Form einer Umschulung (LAG Bremen 15.08.2000 – 1 Sa 94/00, AP BAT § 50 Nr. 16);
–die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter für einen Bundestagsabgeordneten (ArbG Berlin 03.01.2003 – 86 Ga 35147/02);
–die Wahl zum Oberbürgermeister (BAT‑O, BAG 08.05.2001 – 9 AZR 179/00, AP BAT § 50 Nr. 1);
–Maßnahme der medizinischen Vorsorge, die nicht von § 22 TVöD iVm § 9 EFZG erfasst wird (ambulante Kur);
–Mutter-Kind bzw. Vater-Kind-Kuren. In diesem Fall erhält das Kind die Kurmaßnahme bewilligt und die Mutter bzw. der Vater nehmen als Begleitperson teil, so dass es sich nicht um eine Kurmaßnahme für diese Personen iSv 107 Abs 2 SGB V handelt;
-Teilnahme an Reha-Lehrgängen (z. B. Mobilitätstraining für Blinde, Geh- und Armschullehrgänge);
-Pflege eines nach ärztlichem Gutachten iSv § 14 SGB XI pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen;
-Wehrdienst im Ausland (BAG, 27.11.1986 – 8 AZR 163/84).
Dann solltest du anstelle einer Kündigung, über eine Positionswechsel innerhalb deiner Firma nachdenken.
Denn ansonsten läuft es ja offensichtlich darauf hinaus, dass du irgendwann doch arbeitsunfähig wirst aufgrund deines Leidens.
Positionswechsel und auf der neuen Position Sonderurlaub beantragen funktioniert nicht, da vom Personalchef abgelehnt, da ist es egal in welcher Abteilung ich bin.
Ja könnte sein, kann man nicht wissen.