Der TVÖD kennt in der Vorbemerkung Nr. 7 (Ausbildungs- und Prüfungspflicht) keine "ELV" oder "ZLV", sondern nur die erste und zweite Prüfung - je nach Bundesland "Verwaltungslehrgang", "Angestelltenlehrgang" oder "Beschäftigtenlehrgang" genannt.
Ich weiß, dass z.B. in NRW der 1. Lehrgang (dort Verwaltungslehrgang I) in einen Basis- und Aufbaulehrgang aufgeteilt wurde, und vom KAV NRW die Rechtsmeinung vertreten wird, dass mit dem Basisaufbau eine "erste Eingruppierung auf der jeweiligen Stelle" möglich sei. Das ist aber eine sehr exklusive Meinung des KAV NW, die ist mE nach nicht mit der Regelung der Vorbemerkung Nr. 7 zur Anlage 1 Dekore. Für eine Eingruppierung in die EG 5-9a (über die FG 2, wenn die AuP greift) ist der erfolgreiche Abschluss VL I notwendig. Den VL I schließt man in NRW nur erfolgreich ab, wenn man den Basis- UND den Aufbaulehrgang abgeschlossen hat.
Ist mit "ELV" und "ZLV" so was ähnliches bei Euch gemeint?