Wie geht ihr bei Stellenbesetzungsverfahren damit um, wenn die potentielle Vorgesetzte Leute nach dem Vorstellungsgespräch ablehnt weil die Chemie angeblich nicht stimmt.
Mir scheint da die Tür für Willkür weit offen wenn man das so zulässt.
BAG, Urteil vom 07.09.2004 - 9 AZR 537/03 -
in: ZfPR 2004, 307 (LS) = PersV 2005, 229
LS: Dem Ergebnis von Vorstellungsgesprächen kommt mehr als ein begrenzter Erkenntniswert
zu.
Jedenfalls bei gleichwertigen dienstlichen Beurteilungen darf der
öffentliche Arbeitgeber entscheidend auf Erkenntnisse abstellen, die er im Rahmen
eines Vorstellungsgesprächs genommen hat.Das beklagte Land war damit berechtigt, die maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen als
gleichwertig einzustufen. Bei einer derartigen Fallgestaltung ist es nicht zu beanstanden, wenn
der öffentliche Arbeitgeber entscheidend auf das Ergebnis eines Vorstellungsgesprächs abstellt.
Entgegen der gewonnenen Auffassung des Landesarbeitsgerichts kommt Vorstellungsgesprächen
mehr als ein nur „begrenzter Erkenntniswert“ zu.
Der öffentliche Arbeitgeber kann sich im
Rahmen der ihm obliegenden Pflicht zur Prüfung der Eignung eines Bewerbers auch durch ein
Vorstellungsgespräch ein Bild von dessen Persönlichkeit schaffen. Soweit er sich der Eignung -
sei es insgesamt, sei es hinsichtlich eines bestimmten Eignungsmerkmals - in einem Vorstellungsgespräch
vergewissern will und sein Eignungsurteil von dessen Ergebnis abhängig macht,
kommt es gerade auf den persönlichen Eindruck an, den der Gesprächsführer aufgrund der
Äußerungen des Bewerbers und dessen Verhaltensweise im Verlaufe des Gesprächs gewinnt
(BVerwG 30. Januar 2003 - 2 A 1.02 -). Das gilt auch bei Bewerbungen aus dem eigenen Haus.
Vorstellungsgespräche geben Möglichkeiten zur Darstellung, wie sie der tägliche Dienstbetrieb
nicht gewährleistet.Hier haben die Gesprächsteilnehmer ausweislich der Punktzahl 133 zu 124 auf Seiten des beklagten
Landes einen deutlich besseren Eindruck vom Mitbewerber W als von der Klägerin gewonnen.
Auch das hierbei angewandte Punktesystem ist nicht zu beanstanden. Den Bewerbern wurden
drei Fragen gestellt, die ihnen die Möglichkeit gaben, sich im unmittelbaren Zusammenhang mit
der zu besetzenden Stelle, zu ihrem bisherigen Werdegang und zu ihrer Motivation für die Bewerber
zu äußern. Derartig inhaltlich beschränkte Vorstellungsgespräche sind geeignet, die
Eignung und Qualifikation eines Bewerbers bewerten zu können. Eine längere Dauer des Vorstellungsgespräches
ist nicht notwendig (dazu VGH Baden-Württemberg 2. Dezember 1994 - 4
S 2152/94 - IöD 1995, 134).
Und noch eins vom OVG NRW:
OVG NRW, Beschluss vom 31.05.2010 - 6 B 448/10 -
in: IöD 2010, 149
LS: 2. Die aufgrund des Auswahlgesprächs gefundenen Eindrücke sind gerichtlich nur
eingeschränkt überprüfbar.
Das aufgrund des Auswahlgesprächs gefundene Urteil über die Eignung des Antragsgegners,
das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist, gründet auf einer Vielzahl von Einzeleindrücken
und -beobachtungen der Mitglieder der Auswahlkommission.
Bei uns werden solche Entscheidung einvernehmlich im Gremium beschlossen, also GleiBe,SBV und PR stimmen dann dem zu.
Ich hoffe aber für Euch, dass die Gleichstellungsbeauftragte, die SBV und die PR bei Euch kein Stimmrecht in der Auswahlkommission bzw. bei der Auswahl der Bewerber haben...