Autor Thema: NW Zuweisung von Aufgaben durch Vorgesetzen ohne Beteiligung der Personalstelle  (Read 710 times)

UnwissenderNRW

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Hallo,

nachfolgender Sachverhalt mit der Bitte um Beratung:

Ich bin Führungskraft A13 beim Land NRW und habe nun per Zuruf von meinem Vorgesetzen zwei Zugleichaufgaben per mündlicher Weisung bekommen. Diese Zugleichaufgaben haben nichts mit meiner originären Führungsposition zu tun und beinhalten teilweise Aufgaben des h. D.

Kann einem unter Berufung auf das Berufsbeamtentum und §35 Folgepflicht einfach eine Zusatzaufgabe zugewiesen werden?

Dankeschön!

NWB

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Ich sehe da erstmal kein Problem.
Bin gespannt, was die anderen sagen.

Casiopeia1981

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Spannende Frage!

Grundsätzlich gilt die beamtenrechtliche Gehorsamspflicht, damit verbunden ist aber auch das Recht auf Remonstration.

Ergo: Wer meint, dass eine dienstliche Anordnung nicht zulässig ist oder gegen Recht verstößt, muss dieses gegenüber seinem Vorgesetzten bzw. nächsthöherem Vorgesetzten geltend machen. Ferner besteht auch eine Beratungspflicht dem Vorgesetzten gegenüber.


Wenn du also meinst, dass die Aufgabe nicht amtsangemessen sei, muss remonstrieren. Wer meint, dass er seine Aufgabe nicht schaffen kann, weil parallel nicht möglich oder Überlastung, muss seinen Vorgesetzten dahingehend informieren und beraten.

Eine Dienstleisungsverweigerung kommt nur bei eklatanten Rechtsverstößen in Betracht, also wenn man sich insbesondere selber durch die Umsetzung strafbar machen würde.

Ich hoffe, ich habe das richtig wiedergegeben.

clarion

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Hallo,

einer der Nachteile des Beamtentums ist, dass man einfach so Deinen Aufgabenzuschnitt ändern darf. Man darf Dich aber nicht überlasten, so dass Du die Aufgaben in der regulären Arbeizeitzeit nicht schaffen kannst, das müsstest Du entsprechend anzeigen.

10481178

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Die Dienststelle kann sogar noch mehr machen:

Beamte haben kein Recht auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihnen einmal übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne. Demzufolge muss ein Beamter eine Änderung seines Dienstpostens nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen.

UnwissenderNRW

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Schon mal vielen Dank für die Antworten.

rs

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Bin zwar keine Führungskraft, aber habe erlebt, dass ich eines Tages 3(!) Vollzeittätigkeiten gleichzeitig leisten sollte. Und das bei gleichzeitiger gesundheitlicher Beeinträchtigung. Alle Hinweise von mir gegenüber meiner Führungskraft haben nichts geholfen.
Auf Anraten des PR musste ich eine Überlastungsanzeige stellen.
Nur so sah sich die Hausleitung gezwungen, sich in Erinnerung zu rufen, dass es auch so etwas wie eine Fürsorgepflicht gibt.
Das ganze Procedere dauerte ein halbes Jahr und jede Menge Nerven.
Es ist meines Erachtens aber der einzig gangbare rechtliche Weg.