Ich gehe davon aus, dass hier Sonderurlaub ohne Bezüge gewährt wird. In Zeiten, in denen Beschäftigte unbezahlten Sonderurlaub einbringen, entsteht kein Urlaub. Das gilt für gesetzliche und tarifliche Urlaubsansprüche gleichermaßen. Der Urlaub der Beschäftigten darf für jeden vollen Kalendermonat des Sonderurlaubs um ein Zwölftel gekürzt werden (§ 26 Abs. 2 Buchst. c TV-L). Lass dir einmal vom Arbeitgeber erklären, warum er den Urlaub kürzen will.
Hinsichtlich der Jahressonderzahlung ist zu bemerken, dass der Bemessungszeitraum die Monate Juli, August und September sind. Insoweit hat die Fehlzeit insoweit keine Auswirkungen.
Die Jahressonderzahlung vermindert sich aber um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt haben (§ 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L). Es kommt dabei darauf an, ob der Beschäftigte für einen vollen Kalendermonat gar keinen Anspruch auf Entgelt hatte. Hat ein Beschäftigter nur für Teile eines Kalendermonats Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung, so wirkt sich dieser Kalendermonat bei der Zwölftelung nicht vermindernd aus, d. h. auch für diesen Monat steht ein Zwölftel der Jahressonderzahlung zu.
Auch hier sollte die der Arbeitgeber einmal erklären, warum sich die Sonderzahlung vermindern soll.
M.E. liegt der Arbeitgeber hier völlig falsch