Autor Thema: Allg. Rat bzgl. EG in Stellenausschreibungen  (Read 663 times)

Ekko

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Moin moin,

in unregelmäßigen Abständen durchforste ich ab und an den Stellenmarkt. Gar nicht, weil ich muss, sondern mehr aus Interesse und weil es nie schadet, die Aufgen offen zu halten.

Dabei fiel mir die folgende Formulierung für eine Dezernentenstelle einer Bezirksregierung auf:

"Technischen Dezernenten (m/w/d)
(Entgeltgruppe 13 TV-L bzw. A13 LBesO A NRW)

Die ausgeschriebene Stelle ist unbefristet.

Die Einstellung im Tarifbeschäftigungsverhältnis erfolgt in der EG 13 Teil I der EGO
zum TV-L. Bewerbende, die bereits in der EG 14 Teil I der EGO TV-L bei einem
öffentlichen Arbeitgeber eingruppiert sind, können mit dieser Entgeltgruppe
übernommen werden.
Bei Vorliegen der entsprechenden beamtenrechtlichen
Voraussetzungen ist eine Berufung in das Beamtenverhältnis in die Laufbahngruppe
2.2 möglich. Bereits beamtete Bewerbende können bis zur Besoldungsgruppe A14
LBesO A NRW statusgleich übernommen werden."

Ich muss hier volkommen auf dem Schlauch stehen. Gibt es im TVL oder ggf im Bundesländern (hier NRW) eine Ausnahmeregelung für die Übernahme höherer EG auf neue Posten?

Nach meinem Verständnis ist das hier also entweder eine 13, die unberechtigter Weise mit 14 bezahlt wird oder eine 14, die unberechtiger Weise mit 13 bezahlt werden soll. D.h. bei Fall 2 bewirbt man sich mit TVL-Wissen drauf und fordert dann anschließend die 14 ein, weil die Tätigkeit das nunmal hergibt, auch ohne, dass man vorher in der 14 war.

Kann mir da mal jemand helfen? Was sehe ich nicht?

Danke an die Wissenden.

Thomber

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Antw:Allg. Rat bzgl. EG in Stellenausschreibungen
« Antwort #1 am: 06.08.2025 10:08 »
Vielleicht eine gekoppelte Stelle, also   EG 13/ 14  mit der Besonderheit, dass man Bewerbern, die noch keine EG14 erreicht haben sagen möchte:  "Du bekommst hier die EG13. (Mehr wollen wir nicht versprechen.)"
Tarifrechtlich müsste es sich dann um eine EG13-Stelle handeln, wo unter Umständen ein EG14-Mensch dann "überbezahlt" werden wird.      Mehr fällt mir dazu jetzt auch nicht ein.

MoinMoin

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Antw:Allg. Rat bzgl. EG in Stellenausschreibungen
« Antwort #2 am: 06.08.2025 10:45 »
Es ist uU eine Stelle die man mit 13er Dingen betreiben will, aber die auch das Potential hat, dass man 14er Aufgaben bekommt.
So in wäre es in einer tarifkonformen Welt.

In der Realität dürfte dort aber wissentlich oder aus Dummheit tarifwidrig gehandelt werden. Weil Beamtengedöns mit Tarifrecht vermischt wird.

FearOfTheDuck

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Antw:Allg. Rat bzgl. EG in Stellenausschreibungen
« Antwort #3 am: 06.08.2025 13:00 »
Das Konstrukt kommt mir murksig vor. Es kann theoretisch tariflich nur funktionieren, wie MoinMoin sagt. Schaut man sich aber die Heraushebungsmerkmale der EG 14 zur EG 13 in der EGO-TVL an, dann frage ich mich, wie das praktisch gehen soll. Die Tätigkeit birgt ja nicht plötzlich ein Heraushebungungsmerkmal, weil der Kandidat schon in der EG 14 war.

Rowhin

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Antw:Allg. Rat bzgl. EG in Stellenausschreibungen
« Antwort #4 am: 06.08.2025 13:01 »
Wie ihr schon sagt, wahrscheinlich dubios. So was in der Art wie "wenn die Person schon E14 hat, kann die ja Teamleitung mit machen" oder son Murks. Oder mal wieder die Beamtendenke übertragen.

E15TVL

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Antw:Allg. Rat bzgl. EG in Stellenausschreibungen
« Antwort #5 am: 06.08.2025 14:41 »
Ich muss hier volkommen auf dem Schlauch stehen. Gibt es im TVL oder ggf im Bundesländern (hier NRW) eine Ausnahmeregelung für die Übernahme höherer EG auf neue Posten?
Das ist bspw. beim BSI ebenfalls Usus (einfach mal eine Stellenanzeige anschauen). Wer bereits eine E 14 hat, kann diese "mitnehmen", ansonsten halt nur E 13. Dazu auch einfach mal hier schauen und den Punkt "Die Einstellung soll z.B. in Entgeltgruppe..." aufklappen. Das wird hier in dem vorliegenden TV-L-Fall genauso gemacht werden.

Dabei werden die Regularien der Eingruppierung mit Füßen getreten. Formal juristisch werden einfach auszuübende Tätigkeiten übertragen, die etwas höherwertiger klingen mögen, am Ende ausüben tut der Beschäftigte trotzdem dasselbe.