Autor Thema: Befristung so zulässig ?  (Read 1448 times)

Hafenkasper

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 1
Befristung so zulässig ?
« am: 07.08.2025 13:59 »
Hätte da mal eine Frage zu einem Befristeten Arbeitsverhältnis.

Stelle wurde als Befristet ausgeschrieben wobei hier in der Stellenausschreibung nicht erwähnt wurde ob mit oder ohne Sachgrund.
Die Person hat sich dann auf die Stelle Beworben und kurze zeit später nach erfolgreichem Bewerbungsgespräch die zusage bekommen. Es wurde dann ein Arbeitsvertrag in Kurzform zugeschickt in dem dann bei Befristung lediglich ein Kreutz gesetzt wurde mit dem Enddatum , hier 31.08.2028 versehen wurde. Weitere angaben zum TzBFG fehlen.
Einstellungsdatum war hier 01.01.2025.

Der zuständige Personalrat hatte einen Anhörungsbogen erhalten in dem aber von einer Befristung nicht die Rede war und sich auch kein Hinweis auf eine Befristung finden lässt. So das er der Einstellung zugestimmt hatte.

Nun stellt sich die Frage ob hier der Personalrat nicht Ordnungsgemäß angehört wurde und damit die Befristung nicht rechtsgültig war und die Person eigentlich einen Unbefristeten Vertrag hat oder aber ob die fehlerhafte Anhörung unschädlich für die Befristung ist.

Zu erwähnen ist hier das hier das Bundesvertretungsgesetz greift.

Bei den Vertretungsgesetz der Länder wäre es wohl eindeutig da dies zur Unwirksamkeit der Befristung führt.
Beim Bund sieht das ja anders aus.

Gruß
Hafenkasper


SozPädBW

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 50
Antw:Befristung so zulässig ?
« Antwort #1 am: 12.08.2025 12:07 »
Steht kein Befristungsgrund im Arbeitsvertrag?
Dann sollte er m. E. unbefristet sein, denn eine sachgrundlose Befristung ist nur für maximal 2 Jahre zulässig.

NWB

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 378
Antw:Befristung so zulässig ?
« Antwort #2 am: 12.08.2025 13:11 »
Wenn dem Mitarbeiter dann zum 31.08.2028 gekündigt werden sollte, wäre das ein Fall fürs Arbeitsgericht könnte ich mir vorstellen.

TVOEDAnwender

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 787
Antw:Befristung so zulässig ?
« Antwort #3 am: 12.08.2025 15:02 »
Steht kein Befristungsgrund im Arbeitsvertrag?
Dann sollte er m. E. unbefristet sein, denn eine sachgrundlose Befristung ist nur für maximal 2 Jahre zulässig.

Der Sachgrund muss im Arbeitsvertrag nicht genannt werden:
Zitat
Der Arbeitgeber muss noch nicht einmal im Arbeitsvertrag angeben, ob überhaupt die Befristung mit Sachgrund erfolgt oder eine Befristung ohne Sachgrund vorliegt. Erst im Streitfall, nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer die Entfristungsklage erhebt, muss der Arbeitgeber entweder begründen, warum eine Befristung ohne Sachgrund vorliegt oder aber, wenn eine Befristung ohne Sachgrund nicht zulässig wäre, genau benennen, welcher der 8 Befristungsgründe vorliegt und auch nachweisen, dass einer dieser 8 Gründe vorliegt. Konkret muss der Arbeitgeber also mitteilen, welcher Mitarbeiter vorübergehend im Betrieb ausgefallen ist und auch wie lange. Den Ausfall des Mitarbeiters muss er auch beweisen.

https://www.ra-wittig.de/ratgeber/arbeitsvertrag/befristung/befristungsgrund/

Nur muss zum Zeitpunkt der Befristung der Befristungsgrund vorgelegen haben.

Zur Frage der "fehlerhaften" Beteiligung nach BPersVG:

Zitat
Die Begründung eines befristeten Arbeitsverhältnisses unterliegt nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG der Mitbestimmung der Personalvertretung. Nicht Gegenstand der Mitbestimmung ist jedoch die Ausgestaltung des Arbeitsvertrages. Deshalb hat der Personalrat kein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Frage, ob ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet werden soll (Lorenzen/Rehak BPersVG § 75 Rdnr. 30). Nach den Personalvertretungsgesetzen der Länder unterliegt die Einstellung ebenfalls der Mitbestimmung, in einigen Ländern auch die Befristung des Arbeitsvertrages (s. dazu Rz 18 ff.).