Autor Thema: Kündigungsfrist nach direkter Übernahme nach der Ausbildung  (Read 1672 times)

Hihi

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Hihi :),

ich habe eine kurze Frage. Was gilt für eine Kündigungsfrist, wenn ich nach drei Jahren Ausbildung im direkten Anschluss übernommen werde, aber am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses meine Kündigung einreiche?

Werden die drei Jahre mit angerechnet auf die Kündigungsfrist also sind es sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres? Hierfür spricht, dass auch die Probezeit entfällt bei direkter Übernahme von Auszubildenden, gem. §2 (4) S.2 TVöD.

Oder aber sind es zwei Wochen zum Monatsende? Hierfür spricht, dass das Arbeitsverhältnis mit einem neuen Vertrag begründet wird (neues Arbeitsverhältnis).

Ich bedanke mich schon mal vorab  ;)

Autodoc

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 51
Wenn Du direkt am nächsten eh kündigen will, lass einfach keinen neuen Vertrag aufsetzen. Oder soll die zeit zur Überbrückung gedacht sein? Dann könnte man über einen befristeten Vertrag nachdenken.

Hihi

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Zum einen ist mein derzeitiger Arbeitgeber sehr schwierig und ich bin froh, endlich mal ein Angebot erhalten zu haben (da ich zum Ende des Monats ausgelernt bin). Zum anderen gibt es noch keinen neuen Arbeitgeber. Es gibt also nur diese Stelle für mich und ich muss sie erstmal antreten. Aber sollte sich relativ schnell doch etwas anderes ergeben, möchte ich sicher sein mit der Kündigungsfrist, sonst gibt es da gleich wieder das nächste Problem.

Autodoc

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 51
Achso. Naja, die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrages gibt es ja auch noch. Da muss der Arbeitgeber aber mitspielen.
Dann ist es nachvollziehbar.

KaiBro

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 125
In meinen Augen sollte man erstmal Berufserfahrung sammeln, egal wie schwierig der Arbeitgeber ist, denn ansonsten wird man es schwer haben, eine andere Stelle zu finden. Will heißen, Stelle annehmen und sich nebenher bewerben.

FearOfTheDuck

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,521
§ 34 Abs 3 TVÖD:

1Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zu
rückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist.

Hihi

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Alles klar, dann läuft es wohl auf den Aufhebungsvertrag hinaus, sollte es dann doch schneller mit meinen Bewerbungen nebenbei funktionieren. Berufserfahrung liegt auch schon vor. Danke

Maggus

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 193
Deine Kündigungsfrist beträgt 1 Monat zum Monatsende, da Deine Beschäftigungszeit als Angestellter noch kein Jahr beträgt (die Ausbildungszeit zählt nicht).
Somit ist z.B. die Kündigung Ende August auf Ende September möglich.

andi1504

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 96
Deine Kündigungsfrist beträgt 1 Monat zum Monatsende, da Deine Beschäftigungszeit als Angestellter noch kein Jahr beträgt (die Ausbildungszeit zählt nicht).
Somit ist z.B. die Kündigung Ende August auf Ende September möglich.

Das ist nicht korrekt. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen (nicht ein Monat) zum Monatsschluss, da Du noch keine sechs Monate beschäftigt bist.