Hallo,
du hast grundsätzlich Anspruch auf die Berücksichtigung deiner bisherigen Zulagen:
Das Mutterschutzgesetz (§§ 18, 21 MuSchG) regelt, dass während des Beschäftigungsverbots der volle Lohn, einschließlich der Zulagen, fortgezahlt wird. Der Schwangeren sollen letztlich keine finanziellen Nachteile entstehen.