Autor Thema: Beschäftigungsverbot  (Read 585 times)

Physiocheck

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Beschäftigungsverbot
« am: 15.08.2025 08:42 »
Hallo!
Ich hätte ein Anliegen! Ich arbeite im Krankenhaus und ich befinde mich seit Mitte März im Beschäftigungsverbot wegen Schwangerschaft, ausgestellt durch Betriebsarzt.
Mein Gehalt wurde weiterhin gezahlt jedoch ohne jegliche Zulagen! Meiner Meinung nach müsste zur Berechnung die Monate Dezember 24 bis Februar 25 genommen werden inkl Zulagen (Zuschlag Sonn und Feiertag, Überstunden etc) und von diesen der Durchschnitt. Ist das korrekt? Muss in diesen Durschnitt der letzten 3
Monate auch das Leistungsentgelt (Auszahlung war Dezember) mitgerechnet werden?
Danke! ☺️

Olympe de Gouges

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Antw:Beschäftigungsverbot
« Antwort #1 am: 15.08.2025 11:44 »
Hallo,

du hast grundsätzlich Anspruch auf die Berücksichtigung deiner bisherigen Zulagen:

Das Mutterschutzgesetz (§§ 18, 21 MuSchG) regelt, dass während des Beschäftigungsverbots der volle Lohn, einschließlich der Zulagen, fortgezahlt wird. Der Schwangeren sollen letztlich keine finanziellen Nachteile entstehen. 

TVOEDAnwender

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Antw:Beschäftigungsverbot
« Antwort #2 am: 15.08.2025 11:50 »
Beim Beschäftigungsverbot wird der sog. Mutterschutzlohn gezahlt, dieser ergibt sich aus § 18 MuSchG (die TVöD-Regelungen des § 21 finden dann keine Anwendung!):

"Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt."

https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__18.html

Zitat
Antwort:
Bei einem Beschäftigungsverbot erhält eine Frau Mutterschutzlohn (§ 18 Mutterschutzgesetz - MuSchG). Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt.

Bei der Berechnung dieses Durchschnittsverdienstes sind auch die sogenannten regelmäßig gezahlten Erschwerniszulagen und Zeitzuschläge mit zu berücksichtigen, die einer werdenden Mutter für die Beschäftigung an Sonn-und Feiertagen und zur Nachtzeit gezahlt worden sind.

Bei den Erschwerniszulagen handelt es sich um Zulagen, die als Gegenleistung für besondere Arbeitsleistungen und Erschwernisse gezahlt werden. Dazu zählen Leistungs-, Gefahren- und Schmutzzulagen, aber auch Bedienungsgelder. Diese Art von Zulagen sind bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes gem. § 18 MuSchG ungeschmälert zu berücksichtigen.

Ebenfalls uneingeschränkt mit einzubeziehen sind gesetzlich vorgeschriebene oder tariflich vereinbarte Vergütungen und Zuschläge für Überstunden, Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Wechsel- und Schichtdienste. Dies gilt unabhängig davon, ob zuschlagspflichtige Arbeiten im Berechnungszeitraum regelmäßig oder nur gelegentlich angefallen sind.


In diesem Zusammenhang bestehen häufig auch Unklarheiten über die Festlegung des Berechnungszeitraumes zur Ermittlung der Entgeltleistungen. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass der Arbeitgeber Schwangeren, die wegen eines Beschäftigungsverbotes teilweise oder ganz mit der Arbeit aussetzen müssen, mindestens der Durchschnittslohn der letzten drei Monate vor Beginn des Monats zu gewähren hat, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. (Beispiel: ist die Schwangerschaft im Monat August eingetreten, errechnet sich der Durchschnittsverdienst aus den (Brutto)Gehaltszahlungen der Monate Juli, Juni und Mai).

Damit liegt der Berechnungszeitraum außerhalb der Zeit der Schwangerschaft. Eine werdende Mutter soll einschließlich der Zahlung von Zulagen und Zuschlägen verdienstmäßig so gestellt werden wie vor Beginn der Schwangerschaft.

Hinweise:

Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir in steuer- und arbeitsrechtlichen Fragen keine Beratung durchführen können und dürfen. Wir weisen aber auf den Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 27.05.2009 (VI B 69/08 BStBl 2009 II S. 730) hin: "Zuschläge für tatsächlich nicht geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die in dem ... Mutterschutzlohn enthalten sind, sind nicht nach § 3b EStG steuerfrei". Anders ausgedrückt sind Zuschläge nur dann steuerfrei, wenn ihnen eine entsprechende Arbeitsleistung gegenübersteht. Da dies bei einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot nicht der Fall ist, sind diese Zuschläge steuerpflichtig.

https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/1120

Da ich davon ausgehe, dass es sich um eine (einmal jährliche) Leistungsprämie nach § 18 TVöD handelt, wäre diese - falls Du im Dezember noch nicht schwanger warst - nicht in die Berechnung mit einzuberechnen, siehe § 20 Abs. 2 MuSchG:

Zitat
"(2) Für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 bleiben unberücksichtigt:

 
1. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne von § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

 
2. Kürzungen des Arbeitsentgelts, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldetem Arbeitsversäumnis eintreten, und

 
3. im Fall der Beendigung der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz das Arbeitsentgelt aus Teilzeitbeschäftigung, das vor der Beendigung der Elternzeit während der Elternzeit erzielt wurde, soweit das durchschnittliche Arbeitsentgelt ohne die Berücksichtigung der Zeiten, in denen dieses Arbeitsentgelt erzielt wurde, höher ist."

§ 23a SGB IV Abs. 1 Satz 1: Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden

Autodoc

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Antw:Beschäftigungsverbot
« Antwort #3 am: 15.08.2025 11:52 »
Bei müssen die Zulagen nicht auch entstanden sein? Wie verhält sich das denn, wenn du Urlaub genommen hast? Sind die Zulagen da einfach weiter gewährt worden? Meine, wenn keine Nachtdienste vollzogen werden, können auch keine Zulagen entstehen. Egal, ob du nun arbeitest oder im Beschäftigungsverbot bist.

Okay. Die Frage wurde schon konkretisiert beantwortet. Damit ist meine Antwort hinfällig.