Autor Thema: Herabgruppierung nach Befristung  (Read 579 times)

Bayern

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Herabgruppierung nach Befristung
« am: 21.08.2025 12:30 »
Hallo Zusammen,

ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen:

Wir haben einen MA in E13/2 der derzeit noch befristet 12/25 ist. Allerdings hat sich in den fast 2 Jahren herausgestellt, dass dieser MA trotz seiner Qualifikationen und der angedachten Arbeit nun eher niedrigere Arbeiten verrichtet, wie andere MA die in EG 11 sind. Ist es möglich diesen MA nach Ablauf der Befristung einen neuen AV mit der für die Arbeit richtigen EG 11 anzubieten (natürlich dann ohne Befristung) und so die Änderungskündigung zu umgehen die man sonst machen müsste.

In anderen Beiträgen des Forums habe ich gelesen, dass eine Herabgruppierung nur mit Änderungskündigung durchzubringen ist. Das wollen wir eigentlich umgehen, da wir den MA gerne behalten wollen.

Danke und Gruß,
Bayern

MoinMoin

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Antw:Herabgruppierung nach Befristung
« Antwort #1 am: 21.08.2025 12:56 »
Wenn der alte AV ausläuft, braucht man den doch nicht kündigen.
Und wenn dann ein neuer AV angeboten wird mit geänderter Tätigkeit, dann ist das eine ganz normale Herabgruppierung, sprich die Stufe bleibt erhalten.
Eine Änderungskündigung ist doch nur notwendig, wenn ein bestehender Vertrag geändert werden soll.

Wabi Sabi

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Antw:Herabgruppierung nach Befristung
« Antwort #2 am: 21.08.2025 14:50 »
Ergänzend noch Folgendes:
 
Wenn im Anschluss an ein befristetes Beschäftigungsverhältnis ein weiteres (befristetes oder unbefristetes) Beschäftigungsverhältnis beim selben Arbeitgeber abgeschlossen wird, dann erfolgt die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 oder 2 TV-L. Dies auch dann, wenn zwischen den beiden Beschäftigungsverhältnissen lediglich eine „juristische Sekunde“ liegt (z. B. Ende des vorherigen Beschäftigungsverhältnisses zum Monatsletzten und Beginn des neuen Beschäftigungsverhältnisses zum ersten des Folgemonats). Nach Ansicht des BAG handelt es sich hier um eine (Wieder-) „Einstellung“ im Sinne der zuvor genannten tariflichen Regelungen. Der in der Literatur gelegentlich geäußerten gegenteilige  Auffassung (Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 TV-L) hat sich das BAG in mehreren Entscheidungen der letzten Jahre ausdrücklich nicht angeschlossen. Die Regelungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 2a TV-L kommen vorliegend im Übrigen nicht in Betracht (keine „Neueinstellung“ bzw. kein „vorheriger“ = anderer „Arbeitgeber“).
 
Somit ist hier für die Stufenzuordnung relevant, ob und wenn ja in welchem Umfang einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Wenn hier die bisher tatsächlich „ausgeübte“ Tätigkeit (Wertigkeit E 11, aber abzugrenzen von der vorliegend für die Eingruppierung relevanten „auszuübenden“ Tätigkeit des vorherigen Beschäftigungsverhältnisses mit Wertigkeit E 13) der (eingruppierungsrelevanten) „auszuübenden“ Tätigkeit des neuen Arbeitsverhältnisses (Wertigkeit E 11) entspricht, dann dürfte wohl von einschlägiger Berufserfahrung für Zwecke der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L auszugehen sein.
 
Zudem käme hier auch eine Berücksichtigung der ggf. verbliebenen Restzeiten für Zwecke der Stufenlaufzeit gemäß § 16 Abs. 3 TV-L in Betracht (also dann nicht Beginn „bei null“ der Stufenlaufzeit nach erfolgter Stufenzuordnung). Siehe hierzu:
 
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azr-524-11/
 
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

Bayern

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Antw:Herabgruppierung nach Befristung
« Antwort #3 am: 21.08.2025 17:05 »
Danke für eure Antworten.

Das mit der Beibehaltung der Stufe ist mir nun noch klarer geworden.
Und so wie ich es auch schon gedacht habe, kann mit einem neuen Arbeitsvertrag die EG neu, Tätigkeitsentsprechend, angepasst werden.