Autor Thema: [BW] Einkommensgrenzen für Beihilfefähigkeit bei Ehegatten/Partnern?  (Read 2013 times)

Tomcat7

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Hallo zusammen,

in Baden-Württemberg galt ab 2021: "Einkommensgrenzen für Ehegattin/Ehegatte/eingetragene Lebenspartnerin/eingetragener Lebenspartner ab 01.01.2021 auf 20.000 Euro angehoben".

Angenommen meine Mutter ist Pensionärin und mein Vater Rentner und er ist bei ca. 23.000 € zu versteuerndes Einkommen (zvE) in 2024. Gibt es eine Möglichkeit, dass auch er Beihilfefähigkeit erlangt?

Generelle Frage: Müssten die Einkommensgrenzen sich nicht in Zeiten von steigender Inflation und steigendem Rentenniveau auch dynamisch nach oben anpassen?

Grüße

clarion

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Das ergibt sich aus der Beihilfeverordnung.

Tomcat7

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Was genau?

clarion

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Einkommensgrenzen.

Tomcat7

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Danke für die Antwort, aber diese Einkommensgrenze ist ja bekannt. Es ging ja darum, wie man diese ggf. unterschreiten kann, wenn man knapp darüber liegt?

Ozymandias

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Zitat
(1a) Für Aufwendungen in Krankheits- und Pflegefällen sowie zur Gesundheitsvorsorge, die für die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der beihilfeberechtigten Person entstanden sind, wird keine Beihilfe gewährt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz in beiden Kalenderjahren vor der Stellung des Beihilfeantrags jeweils 20 000 Euro überschritten hat. Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte ist bei einem Bezug von Leibrenten und anderen Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb des Einkommensteuergesetzes der Jahresbetrag der Rente maßgeblich; die Regelungen des Besteuerungsanteils im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 des Einkommensteuergesetzes sowie des Ertragsanteils im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 3 des Einkommensteuergesetzes finden keine Anwendung. Bei der Ermittlung, ob die Einkünftegrenze von 20 000 Euro überschritten ist, sind ausländische Einkünfte, für die die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen wird, zu berücksichtigen. Satz 2 gilt bei ausländischen Einkünften im Sinne des Satzes 3 entsprechend. Satz 2 und 4 gilt nicht für Leibrenten und andere Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb des Einkommensteuergesetzes, deren erstmaliger Beginn vor dem 1. Januar 2021 liegt. Bei Anlegung eines strengen Maßstabs kann in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der für die Beihilfegewährung zuständigen obersten Dienstbehörde und im Einvernehmen mit dem Finanzministerium ausnahmsweise abweichend von Satz 1 Beihilfe gewährt werden. Ein besonderer Härtefall im Sinne von Satz 6 liegt insbesondere vor, wenn der Ehegattin oder dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz für beihilfefähige Aufwendungen trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder Regelleistungen auf Dauer eingestellt worden sind.

https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-BGBW2010V54P78


Es zählt der Gesamtbetrag der Einkünfte. Diesen kann man tatsächlich vermindern. Es zählen u.a. alle Werbungskosten bei den Einkünften. Sonderausgaben und Spenden zählen nicht.
Gewerkschaftsbeiträge (auch freiwillig höhere) sind Werbungskosten, auch für Rentner.

Wichtig ist auch wann die Rente bewilligt wurde, für Renten die nach 2021 erstmals bezahlt wurden, gelten andere Regeln.

Wichtig ist auch der Teil, dass man keine Beihilfe erhält wenn man in beiden Kalenderjahren vorher die Grenze überschritten hat. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass man nur im einen von zwei Jahren darunter sein muss.

Die einfachste Konstruktion um den Gesamtbetrag der Einkünfte in einem von zwei Jahren unter eine Grenze zu drücken ist der Wareneinkauf. Das macht nahezu jeder kleine Unternehmer am Jahresende der nicht bilanzierungspflichtig ist, um seine Steuerlast etwas zu senken.

Jahr1: Ware für 10.000 Euro kaufen
Jahr2: Ware für 15.000 Euro verkaufen
Jahr3: Ware für 10.000 Euro kaufen
usw.


Tomcat7

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Danke für deine schon mal sehr hilfreiche Antwort!  :)

Nun ist ja ein Rentner (ehemaliger Angestellter ÖD) kein Selbstständiger, der einfach so etwas verkaufen könnte. Welche Möglichkeiten der Reduktion gibt es denn dann noch?
Wenn ich Dich richtig verstehe, muss man von zwei aufeinanderfolgenden Jahren eines unter den 20.000 € zvE sein, korrekt?

Grüße

Ozymandias

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Danke für deine schon mal sehr hilfreiche Antwort!  :)

Nun ist ja ein Rentner (ehemaliger Angestellter ÖD) kein Selbstständiger, der einfach so etwas verkaufen könnte. Welche Möglichkeiten der Reduktion gibt es denn dann noch?
Wenn ich Dich richtig verstehe, muss man von zwei aufeinanderfolgenden Jahren eines unter den 20.000 € zvE sein, korrekt?

Grüße

Mit den Waren funktioniert es natürlich nur, wenn man ein kleines Unternehmen gründet. Vielleicht findet sich da etwas, was auch zu einem Hobby passen könnte. Natürlich muss unter dem Strich ein Gewinn rauskommen, sonst wird es gestrichen (Liebhaberei).

Ja man muss in einem Jahr innerhalb von zwei Jahren unter der 20.000 Euro Grenze sein. GdE zählt, nicht zvE.
Einfach mal eine Steuererklärung anschauen und am besten auch das Beihilfeformular. Dann wird es anschaulicher.

Viele verwechseln GdE und zvE oftmals, vielleicht hat der Vater auch die falsche Zahl genannt. Normalerweise interessiert sich fast niemand für den GdE.

Tomcat7

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Vielen Dank für diesen SEHR WICHTIGEN HINWEIS: Mir ist nämlich ein Fehler unterlaufen. Gemeint ist der "Gesamtbetrag der Einkünfte" (GdE) und nicht das "zu versteuernde Einkommen" (zvE). Ich kann es leider im Eingangspost nicht mehr ändern, deshalb hier fettgedruckt.

Hier ist auch ein guter Beitrag dazu zu finden: https://www.vbe-bw.de/wp-content/uploads/2022/05/20.000-Euro-Grenze-fuer-Beihilfeberuecksichtigung-Ansicht.pdf

Grüße

Ozymandias

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Ja das ist eine gute Zusammenfassung.
Die Grenze wurde von 18 auf 20k erhöht. Eine weitere Erhöhung ist derzeit nicht vorgesehen. Andere Bundesländer passen die Grenze teilweise an die Rentenerhöhungen an, damit die Leute nicht aus der Beihilfe rausfallen. In BW ist das nicht geplant. Es wird lange bei 20k bleiben.

Steuerrechtlich sieht es so aus:

Zitat
Beiträge und Spenden an Berufsverbände können allerdings in vollem Umfang als Werbungskos-
ten steuerlich geltend gemacht werden.

https://www.bundestag.de/resource/blob/651832/WD-4-060-19-pdf.pdf

Das ist die Alternative zum Kleinunternehmen mit Verschiebung der Einkünften.
Hier spendet man z.B. 3.000 Euro an einen Berufsverband und spart dadurch 6.000 Euro bis 10.000 Euro PKV je nach Versicherung. Die "Spenden" an einen Berufsverband sind keine Sonderausgaben, sondern Werbungskosten. Der Berufsverband/Gewerkschaft muss natürlich zum eigentlichen Beruf passen. Auch als Rentner kann man z.B. an die Gewerkschaft "spenden" und als Werbungskosten absetzen.

Hier ist das Geld natürlich weg, bei dem Kleinunternehmen verschiebt man nur Einkünfte in die passende Perioden. Mehr Aufwand, aber auch mehr Ersparnis.

Tomcat7

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Vielen Dank erneut für deine hilfreiche Antwort!

Also angenommen man hat 2025 prognostizierte 23.000 € GdE und spendet 4000 €, dann ist man bei 19.000 € und würde beihilfefähig werden, selbst wenn man 2024 über den 20.000 € GdE lag. 2026 dürfte man wieder darüber liegen und müsste 2027 wieder XXXX € an die Gewerkschaft (z. B. GEW) spenden, um unter 20.000 € zu kommen.

Zwei Fragen:

1. Da man die Spendenbeträge ja von der Steuer absetzen kann, reduziert die Rückerstattung (ca. 50 %, wenn ich mich richtig erinnere) dann nicht wieder die GdE? Anders gesagt: Ist die Absetzbarkeit von Spenden nicht "GdE-schädlich" und damit Beihilfefähigkeits-schädlich? Kenne mich mit Steuern nicht aus, deshalb die naive Frage.

2. Ist die Ersparnis von PKV-Beiträgen und PKV-Erstattungen nicht wiederum GdE-schädlich? Also ist es einer geringen GdE nicht abträglich, wenn ich hohe Gesundheitsausgaben (PKV-Beiträge und PKV-Erstattungen) habe?

Falls jemand Steuerberater in Baden-Württemberg kennt, die sich mit der Thematik gut auskennen, möge er/sie sich bei mir per PN melden. Habe das Gefühl, die meisten Steuerberater haben das Thema gar nicht auf dem Schirm. Ist vermutlich auch ein Nischen-Thema.

Grüße

clarion

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Ähm,

dass die Beihilfe nur nachrangig zu einer evtl. vorhandenen gesetzlichen KV zahlt, ist Euch bewusst?

Ozymandias

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Macht natürlich Sinn, wenn der Partner in der PKV ist, was hier der Fall sein sollte.

Es gibt noch eine Alternative, dazu benötigt man allerdings eine GmbH und mehrere Hundert Tausend Euro, über die Unternehmeroption. Dann sind 60% der Zinsen absetzbar, womit man den GdE senken kann. Dadurch hat man auf persönlicher Seite Ausgaben und die Einnahmen in der Firma.

Aber fraglich, ob sich das lohnt.