(1a) Für Aufwendungen in Krankheits- und Pflegefällen sowie zur Gesundheitsvorsorge, die für die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der beihilfeberechtigten Person entstanden sind, wird keine Beihilfe gewährt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz in beiden Kalenderjahren vor der Stellung des Beihilfeantrags jeweils 20 000 Euro überschritten hat. Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte ist bei einem Bezug von Leibrenten und anderen Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb des Einkommensteuergesetzes der Jahresbetrag der Rente maßgeblich; die Regelungen des Besteuerungsanteils im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 des Einkommensteuergesetzes sowie des Ertragsanteils im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 3 des Einkommensteuergesetzes finden keine Anwendung. Bei der Ermittlung, ob die Einkünftegrenze von 20 000 Euro überschritten ist, sind ausländische Einkünfte, für die die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen wird, zu berücksichtigen. Satz 2 gilt bei ausländischen Einkünften im Sinne des Satzes 3 entsprechend. Satz 2 und 4 gilt nicht für Leibrenten und andere Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb des Einkommensteuergesetzes, deren erstmaliger Beginn vor dem 1. Januar 2021 liegt. Bei Anlegung eines strengen Maßstabs kann in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der für die Beihilfegewährung zuständigen obersten Dienstbehörde und im Einvernehmen mit dem Finanzministerium ausnahmsweise abweichend von Satz 1 Beihilfe gewährt werden. Ein besonderer Härtefall im Sinne von Satz 6 liegt insbesondere vor, wenn der Ehegattin oder dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz für beihilfefähige Aufwendungen trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder Regelleistungen auf Dauer eingestellt worden sind.
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-BGBW2010V54P78Es zählt der Gesamtbetrag der Einkünfte. Diesen kann man tatsächlich vermindern. Es zählen u.a. alle Werbungskosten bei den Einkünften. Sonderausgaben und Spenden zählen nicht.
Gewerkschaftsbeiträge (auch freiwillig höhere) sind Werbungskosten, auch für Rentner.
Wichtig ist auch wann die Rente bewilligt wurde, für Renten die nach 2021 erstmals bezahlt wurden, gelten andere Regeln.
Wichtig ist auch der Teil, dass man keine Beihilfe erhält wenn man in beiden Kalenderjahren vorher die Grenze überschritten hat. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass man nur im einen von zwei Jahren darunter sein muss.
Die einfachste Konstruktion um den Gesamtbetrag der Einkünfte in einem von zwei Jahren unter eine Grenze zu drücken ist der Wareneinkauf. Das macht nahezu jeder kleine Unternehmer am Jahresende der nicht bilanzierungspflichtig ist, um seine Steuerlast etwas zu senken.
Jahr1: Ware für 10.000 Euro kaufen
Jahr2: Ware für 15.000 Euro verkaufen
Jahr3: Ware für 10.000 Euro kaufen
usw.