Autor Thema: Berufsbetreuer -> Einschätzung  (Read 1110 times)

SüdWest

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Berufsbetreuer -> Einschätzung
« am: 27.08.2025 17:55 »
Hallo zusammen,

ich bräuchte eure Einschätzung. Natürlich habe ich auch eine Anfrage an das Personalamt gestellt.

Ich bin Verwaltungsfachangestellter und beim Landkreis angestellt. Weil es mich persönlich sehr interessiert, werde ich den Sachkundenachweis für den Berufsbetreuer machen und auch selbst zahlen. Das ist für mich kein Problem und darum geht es mir und hier auch nicht.

Mir geht es darum: Wenn ich den Sachkundenachweis habe und mich bei der Betreuungsbehörde bewerbe, hier in der E10, wäre dadurch die tarifliche Voraussetzung erfüllt?

vG

Fettschwanzmaki

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Antw:Berufsbetreuer -> Einschätzung
« Antwort #1 am: 27.08.2025 20:47 »
Ich verstehe das richtig, dass Du als "Behörden"betreuer eingesetzt werden willst?

Es gibt da ja unterschiedliche Modelle, in unserer Betreuungsbehörde arbeiten überwiegend Soz.päds und die fürchten "Amtsbetreuungen" wie der Söder den Habeck ohne Wurst im Rucksack. Steht zwar so im Gesetz, aber das soll nur der absolute Notfall sein.

Das ist öD pur, "eine Unterbringung am Freitag nach 12:00 Uhr? Echt jetzt? Reicht da nicht auch Montag?"

Ich sehe bei Dir eher das Problem eines fehlenden Studiums, um nach Verg.tabelle C entlohnt zu werden. Ich weiß nicht, wie bei euch die Refinanzierung vorgesehen ist, aber gesetzliche Betreuungen werden allgemein aus der Justizkasse bezahlt, sofern die betreute Person nicht vermögend ist. Mit der Tabelle A oder B kann das nur ansatzweise durch erhöhte Fallzahlen kompensiert werden, was wiederum zu Lasten der langfristigen Qualität geht.

Der Sachkundenachweis wird eigentlich nur verlangt, damit nicht "der letzte Honk" mit dieser verantwortungsvollen Arbeit betraut werden kann. Generell wird es hier sehr gern gesehen, wenn die Bewerber über entsprechende Qualifikationen/Kenntnisse verfügen, aber auch da herrscht mittlerweile ein erheblicher Mangel an geeigneten Nachwuchs.

Vollkommen verständlich, denn man ist die eierlegende Wollmilchsau mit sehr viel Verantwortung für eindeutig zu wenig Vergütung/Gehalt.

SüdWest

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Antw:Berufsbetreuer -> Einschätzung
« Antwort #2 am: 28.08.2025 06:58 »
Ja, ich würde gerne den Behördenbetreuer machen.

Da der Personenkreis, der keinen Sachkundenachweis benötig, sehr eingeschränkt ist, sehe ich nicht das fehlende Studium, auch nicht die Tabelle B als Problem.

Ich sehe eher die fehlende Kreativität des Personalamtes als Problem. Aber ich lasse mich sehr gerne eines Besseren belehren.

Der Geograph

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Antw:Berufsbetreuer -> Einschätzung
« Antwort #3 am: 28.08.2025 07:13 »
Ohne Studium hast du da keine Chance- spreche aus Erfahrung

UNameIT

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Antw:Berufsbetreuer -> Einschätzung
« Antwort #4 am: 28.08.2025 09:37 »
Hallo zusammen,

ich bräuchte eure Einschätzung. Natürlich habe ich auch eine Anfrage an das Personalamt gestellt.

Ich bin Verwaltungsfachangestellter und beim Landkreis angestellt. Weil es mich persönlich sehr interessiert, werde ich den Sachkundenachweis für den Berufsbetreuer machen und auch selbst zahlen. Das ist für mich kein Problem und darum geht es mir und hier auch nicht.

Mir geht es darum: Wenn ich den Sachkundenachweis habe und mich bei der Betreuungsbehörde bewerbe, hier in der E10, wäre dadurch die tarifliche Voraussetzung erfüllt?

vG

Ich gehe davon aus, du machst den Sachkundelehrgang - das sind min. 270 Zeitstunden.

Ob du die E10 bekommst hängt von der Behörde ab - bei uns bekommen auch normale Sachbearbeiter in der Ausländerbehörde ohne Studium E9c/E10. Es kann einfach passieren, dass sie dich dann wie tariflich vorgesehen eine Stufe niedriger eingruppieren. Probieren würde ich es auf jedenfall.

Imiak

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Antw:Berufsbetreuer -> Einschätzung
« Antwort #5 am: 28.08.2025 09:57 »
Zunächst: Die Betreuungsbehörde oder ein Behördenbetreuer ist in der Tat lediglich als "Ausfallbürge" gedacht: "Kann der Volljährige weder durch eine oder mehrere natürliche Personen noch durch einen Betreuungsverein hinreichend betreut werden, so bestellt das Betreuungsgericht die zuständige Betreuungsbehörde zum Betreuer."
Im Klartext: Die Behörde ist die Notlösung. Wenn sie regelmäßig bestellt wird, dann nur deswegen, weil es nicht mehr genügend selbständige Berufsbetreuer oder Vereinsbetreuer gibt. Das ist kein vom Gesetzgeber gewünschter Zustand.

Dann muss man noch unterscheiden zwischen einem persönlich bestellten "Behördenbetreuer" (den das Gesetz so gar nicht direkt vorsieht, der aber ebenfalls existiert) und der Betreuung durch die "Betreuungsbehörde" als Institution. Von ersterem kann ich nur abraten, denn da ist tatsächlich die Haftungsfrage unklar. Bei der Behörde als Betreuer ist klar, dass Amtshaftung besteht. Bei einem persönlich bestellten Behördenbetreuer ist das eben nicht eindeutig geklärt und ob sich eine Kommune mit einer Haftpflichtversicherung für seine Angestellten beschäftigt, möchte ich mal ernsthaft bezweifeln.

Zur Tätigkeit in der Betreuungsbehörde gibt an sich nur eine Fachkräfteklausel in § 3 BtOG: "Zur Durchführung der Aufgaben der Behörde werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und die in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen."
Der Sachkundenachweis wird da aber m.E. da eher nicht als "entsprechende Ausbildung" gelten. Da das alles aber auch noch recht neu ist, kenne ich keine Rechtsprechung zu dieser Thematik. In den Behörden arbeiten meines Wissens hauptsächlich Sozialarbeiter und die Tätigkeit wird regelmäßig nach TvöD SuE mit S12 vergütet. Was Nicht-Sozialarbeiter in den Betreuungsbehörden bekommen, entzieht sich meiner Kenntnis. Vermutlich etwas vergleichbares in den EG-Gruppen.

Zitat
Da der Personenkreis, der keinen Sachkundenachweis benötig, sehr eingeschränkt ist, sehe ich nicht das fehlende Studium, auch nicht die Tabelle B als Problem.
Ein Behördenbetreuer gehört aber lustigerweise genau zu dem Personenkreis, der keinen Sachkundenachweis benötigt. Die Behörde als Institution kann ihn ja nun nicht haben und für einen persönlich bestellten Behördenbetreuer gibt es keinen gesetzlichen Sachkundezwang, denn der gilt nur für registrierte Betreuer.
Abrechnen kann die Behörde als Betreuer oder ein Behördenbetreuer eh nur in wenigen Ausnahmefällen (die Pauschale steht beiden nie zu). Das ist der Hauptgrund, warum die Behörden keine Betreuungen führen wollen (nicht etwa weil die "Sozpäds" das dort alle so fürchten würden). Sie kriegen den Mehraufwand nicht ersetzt.
« Last Edit: 28.08.2025 10:08 von Imiak »

SüdWest

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Antw:Berufsbetreuer -> Einschätzung
« Antwort #6 am: 28.08.2025 10:50 »

Ich gehe davon aus, du machst den Sachkundelehrgang - das sind min. 270 Zeitstunden.

Ob du die E10 bekommst hängt von der Behörde ab - bei uns bekommen auch normale Sachbearbeiter in der Ausländerbehörde ohne Studium E9c/E10. Es kann einfach passieren, dass sie dich dann wie tariflich vorgesehen eine Stufe niedriger eingruppieren. Probieren würde ich es auf jedenfall.

Sachkundelehrgang - Sachkundenachweis. Genau dieser ist es!
Ja, bei der Ausländerbehörde könnte ich direkt in die 10, die machen das ohne Probleme. Dann müsste ich nur zum Land wechseln und auf diese Behörde habe ich einfach keinen Bock. Ich weiß, du hast es als Beispiel gemeint. Die hatten bei uns eine Abwerbaktion gestartet.

Grüße

Imiak

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Antw:Berufsbetreuer -> Einschätzung
« Antwort #7 am: 28.08.2025 11:02 »
Gehört deine Behörde denn zu denen, die bereits regelmäßig Behördenbetreuungen führen müssen? Ansonsten macht es überhaupt keinen Sinn, sich da als "Behördenbetreuer" zu bewerben. Wie gesagt, wollen tut das keine Behörde, aus den oben genannten Gründen. Bedenke auch, dass die Betreuungsbehörde dann in der Regel auch eher die "Kracherfälle" selbst führen muss und nicht etwa die angenehmen alten Omis im Pflegeheim.

Das frage ich aus professionellem Interesse. Mich interessiert tatsächlich, wie viele Behörden das bereits betrifft. Nach mir bekannten aktuellen Erhebungen sind das nämlich bislang nur sehr wenige.

Und es sei hier noch mal klargestellt: Der Sachkundelehrgang ist keine Ausbildung. Er steht auch keiner Ausbildung gleich. Dass das so ist, merkt man beispielsweise daran, dass ein Mensch ohne irgendeine abgeschlossene Ausbildung aber mit abgeschlossenem Sachkundelehrgang immer noch in der niedrigsten Vergütungsstufe landet.
« Last Edit: 28.08.2025 11:10 von Imiak »

Imiak

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Antw:Berufsbetreuer -> Einschätzung
« Antwort #8 am: 28.08.2025 17:20 »
Der Sachkundenachweis wird eigentlich nur verlangt, damit nicht "der letzte Honk" mit dieser verantwortungsvollen Arbeit betraut werden kann. Generell wird es hier sehr gern gesehen, wenn die Bewerber über entsprechende Qualifikationen/Kenntnisse verfügen, aber auch da herrscht mittlerweile ein erheblicher Mangel an geeigneten Nachwuchs.
Es wird nicht nur "gern gesehen". Der Sachkundenachweis ist seit 2023 zwingende Voraussetzung für eine Tätigkeit als beruflicher Betreuer (ob selbständig oder im Verein angestellt). Ohne einen solchen Nachweis wird man nicht mehr für diese Tätigkeit zugelassen. Seit 2023 ist auch ausschließlich die Betreuungsbehörde dafür zuständig, Berufsbetreuer zuzulassen. Der gerne auch genommene "Umweg" über das Gericht ist nicht mehr möglich.
Es gibt verschiedene Wege, diese Sachkunde nachzuweisen - bei Juristen mit zweiten Staatsexamen und Absolventen eines Studiums der Sozialen Arbeit gilt er automatisch als erbracht - aber daran vorbei führt kein Weg mehr. Der angesprochene Mangel war zwar schon länger da, aber die Notwendigkeit des Sachkundenachweises verstärkt ihn.

Das ist aber - wie bereits erwähnt - alles bei der Betreuungsbehörde und dem Behördenbetreuer irrelevant. Beide benötigen den Sachkundenachweis überhaupt nicht, denn da findet kein Registrierungsverfahren statt.

Zitat
Ich sehe bei Dir eher das Problem eines fehlenden Studiums, um nach Verg.tabelle C entlohnt zu werden. Ich weiß nicht, wie bei euch die Refinanzierung vorgesehen ist, aber gesetzliche Betreuungen werden allgemein aus der Justizkasse bezahlt, sofern die betreute Person nicht vermögend ist. Mit der Tabelle A oder B kann das nur ansatzweise durch erhöhte Fallzahlen kompensiert werden, was wiederum zu Lasten der langfristigen Qualität geht.
Und genau das ist bei der Betreuungsbehörde als Betreuer oder einem Behördenbetreuer tatsächlich kein Problem. Denn beiden steht gemäß § 14 VBVG keine pauschale Vergütung zu. Refinanzierung ist da aus der Landesjustizkasse schlicht nicht vorgesehen - nur bei vermögenden Betreuten kann da unter gewissen Voraussetzungen abgerechnet werden. Da spielt dann aber auch die Vergütungstabelle keine Rolle.
Refinanziert wird da gar nichts. Die Kommune bleibt auf den zusätzlichen Kosten schlicht und ergreifend sitzen.

Kurz gesagt: Eine Tätigkeit als Behördenbetreuer ist tatsächlich auch für einen Verwaltungsangestellten durchaus denkbar. Wenn er einen Sachkundenachweis erbracht hat, käme er für diese Tätigkeit m.E. durchaus in Betracht. Ich bezweifle nur, dass Behörden derzeit gezielt Leute suchen, die diese Tätigkeit auch übernehmen, denn gewünscht ist das nicht.
Und - wie bereits gesagt - es werden nicht gerade die attraktiven Fälle sein, die dann übernommen werden müssen. Das Gericht entscheidet ja über die Bestellung und wird wohl nicht so ohne weiteres zulassen, dass die Behörden sich da nur die "einfachen" Fälle aussuchen. Deswegen würde ich mir eine solche Tätigkeit sehr gut überlegen.

Fettschwanzmaki

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Antw:Berufsbetreuer -> Einschätzung
« Antwort #9 am: 28.08.2025 19:41 »
Zitat von: Imiak
In den Behörden arbeiten meines Wissens hauptsächlich Sozialarbeiter und die Tätigkeit wird regelmäßig nach TvöD SuE mit S12 vergütet. Was Nicht-Sozialarbeiter in den Betreuungsbehörden bekommen, entzieht sich meiner Kenntnis. Vermutlich etwas vergleichbares in den EG-Gruppen.

Zitat
Das ist der Hauptgrund, warum die Behörden keine Betreuungen führen wollen (nicht etwa weil die "Sozpäds" das dort alle so fürchten würden). Sie kriegen den Mehraufwand nicht ersetzt.

In unserem Landkreis sind die Fachkräfte der Betreuungstelle mit Sue S14 eingruppiert.

Des Weiteren arbeiteten dort zu meiner Zeit (ca. fünf Jahre her) gut zur Hälfte Personen, die vorher als Vereins- oder Berufsbetreuer tätig waren. Der Wechsel erfolgte aus nachvollziehbaren Gründen (viel Verantwortung, wenig Geld) und zumindest diese Sozpäds fürchteten die Übernahme von gesetzlichen Betreuungen tatsächlich.

"Alles, bloß das nicht!"

Man kann sein Geld im sozialen Bereich wesentlich einfacher verdienen, wenngleich es eine spannende Tätigkeit ist, die Kenntnisse in vielen Bereichen erfordert und einen selbst definitiv erweitert.

Hinsichtlich der Refinanzierung hast Du natürlich vollkommen recht, ich hatte Festangestellte bei Vereinen im Kopf, die ihre Stelle zu einem erheblichen Teil durch die Vergütung refinanzieren.

Bis 2023 war es ja sogar möglich, dass ich als Schuhverkäufer (nichts gegen Schuhverkäufer, die Schuhe verkaufen!) mit abgeschlossener Ausbildung in die mittlere Verg.Stufe eingruppiert wurde. Man entscheidet und verantwortet da teilweise immense Eingriffe in das Leben anderer Menschen, insofern ist der Sachkundenachweis natürlich zu begrüßen, ersetzt aber kein Studium der sozialen Arbeit, Psychologie o. ä.

Die zukünfige Entwicklung wird interessant, denn alleine "bei uns" dürfte sich das Durchschnittsalter der Berufsbetreuer mittlerweile bei Anfang/Mitte 50 eingependelt haben - wenn die alle innerhalb eines kurzen Zeitraumes gehen, wird es Behördenbetreuer geben müssen.

Imiak

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Antw:Berufsbetreuer -> Einschätzung
« Antwort #10 am: 28.08.2025 22:14 »
Zitat
In unserem Landkreis sind die Fachkräfte der Betreuungstelle mit Sue S14 eingruppiert.
Dann haben sie Glück, denn das dürfte falsch sein. Das sehen die meisten Kollegen in den Behörden naturgemäß anders, aber ich bin da nicht überzeugt.
Ich zitiere mal die Beschreibung von S14:


"Sozialarbeiterinnen / Sozialarbeiter / Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen / Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Betreuungsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind."

In S14 steht nur deswegen in der Beschreibung "Betreuungsgericht" weil es das "Vormundschaftsgericht" nicht mehr gibt und meines Wissens nun die Betreuungsgerichte auch Unterbringungen nach den jeweiligen PsychKGs der Länder bearbeiten. Selbst leitet die Betreuungsbehörde weder irgendwelche "Maßnahmen zur Gefahrenabwehr" ein und schon gar nicht entscheidet die Betreuungsbehörde im Zusammenhang mit Unterbringungen irgendetwas. Sie setzt nur Entscheidungen anderer um. Ich sehe das Merkmal daher nicht als erfüllt an.

Das ist im Übrigen auch bei Vereinsbetreuern (da allerdings im Bereich des AVR, weil das ja häufig kirchliche Träger) schon öfter mal von den kirchlichen Arbeitsgerichten entschieden worden. Für S14 hat es da auch bisher nie gereicht. Weiß aber nicht, ob das noch so ist.

Zitat
Des Weiteren arbeiteten dort zu meiner Zeit (ca. fünf Jahre her) gut zur Hälfte Personen, die vorher als Vereins- oder Berufsbetreuer tätig waren. Der Wechsel erfolgte aus nachvollziehbaren Gründen (viel Verantwortung, wenig Geld) und zumindest diese Sozpäds fürchteten die Übernahme von gesetzlichen Betreuungen tatsächlich.
Ich nicht. Und deine ehemaligen Kollegen haben da vielleicht noch nicht richtig darüber nachgedacht oder damit beschäftigt, was "Behördenbetreuung" tatsächlich bedeutet.
Ich war tatsächlich ebenfalls mal selbst Vereinsbetreuer, aber fürchten tun die Behördenbetreuung bei meiner Behörde eher die noch nie als Betreuer tätig gewesenen Kolleginnen. Wenn ich überhaupt noch mal Betreuungen führe, dann nur als Betreuungsbehörde (Nur als Behörde! Nicht als persönlich bestellter "Behördenbetreuer"!). Das hat einige nette Erleichterungen, die ein "normaler" Berufsbetreuer nicht hat.
Mit bekloppten Anweisungen der Rechtspfleger beim Amtsgericht etwa kann man sich die Wände tapezieren, denn sie haben kein echtes Druckmittel. Gegen die Behörde kann man kein Zwangsgeld festsetzen. Mit "Entlassung" drohen ist auch nicht. Da muss auch der Rechtspfleger sich dann beim Vorgesetzten beschweren. Oder bei der kommunalen Rechtsaufsicht. Viel Vergnügen.
Dazu gehört die Behörde auch zu den befreiten Betreuern (u.a. keine Rechnungslegungspflicht) und den Kostendruck mit Fallzahlquoten und dergleichen gibt es da natürlich ebenfalls nicht. Vertretungsschwierigkeiten auch nicht, denn die Behörde bleibt ja auch im Urlaub/Krankheit selbst Betreuer. Ist dann deren Problem.

Zitat
Bis 2023 war es ja sogar möglich, dass ich als Schuhverkäufer (nichts gegen Schuhverkäufer, die Schuhe verkaufen!) mit abgeschlossener Ausbildung in die mittlere Verg.Stufe eingruppiert wurde.
Nicht so ohne weiteres. Bis 2023 musste man für die beiden höheren Vergütungsstufen eine Ausbildung/Studium mit "für die Betreuung verwertbaren Kenntnissen" vorweisen können. Das war zwar reichlich uneindeutig und ist mit den Jahren durch Rechtsprechung genauer festgelegt und damit teilweise allerdings auch uneinheitlich und etwas willkürlich gehandhabt worden, aber irgendeinen Bezug musste man schon herstellen können.
Der Schuhverkäufer aus deinem Beispiel ist wohl i.d.R. (man mag mich korrigieren) ein Einzelhandelskaufmann. Da wurde dann oft bei Gericht angenommen, dass diese "kaufmännischen" Kenntnisse verwertbar sind. Von daher hätte man dem häufig vermutlich tatsächlich die mittlere Stufe zugesprochen.
Ich kann mich an eine Entscheidung erinnern, in der diese Kenntnisse einem Tierarzt nicht zugesprochen wurden. Einem Theologen aber schon. Ganz nachvollziehbar war das nicht immer.

Die Reform hatte da eigentlich einen weniger nachvollziehbaren Effekt: Jetzt ist es ja so, dass jeder der irgendwie den Sachkundenachweis beibringt und registriert wird, automatisch in der Vergütungsstufe landet, die seinem höchsten Abschluss entspricht, egal was das für einer ist. Tierärzte oder Maschinenbauingenieure mit der höchsten Vergütungsstufe könnte es jetzt also geben.
Ob das im Sinne des Erfinders ist, kann man auch in Frage stellen.

Dass man auf Seite des Gesetzgebers übrigens zögert, die Anforderungen zu hoch zu schrauben, hängt u.a. auch mit dem Vorrang des Ehrenamts zusammen. Wenn man annehmen würde, dass nur total spitzenmäßig qualifizierte Menschen berufliche Betreuungen führen können, wäre dieser Vorrang immer schwerer begründbar, denn die Grundannahme ist nach wie vor, dass wer seine eigenen Angelegenheiten regeln kann, das auch für einen anderen Menschen tun kann.

Das Durchschnittsalter "unserer" Berufsbetreuer liegt bei 55,3. Nachwuchs kommt nur sporadisch und ist in der Regel auch schon jenseits der 50. Die Behördenbetreuung wird kommen, das ist nur eine Frage der Zeit. Noch allerdings bilden sich unsere Kreisoberen ein, dass sie dem Gericht dann einfach mitteilen können, dass wir das nicht machen werden, weil kein Personal dafür da ist. Dass das Gericht das nicht zu interessieren braucht, kommt da nicht so richtig an. Ich bin gespannt.

« Last Edit: 28.08.2025 22:31 von Imiak »