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Rückforderung von zuviel gezahltem Entgeld

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ike:
An alle, die Stefanneu hier warnen, er sei für die Überzahlung selbst verantwortlich und sogar das Wort „Betrug“ in den Mund nehmen: ein Beschäftigter weiß i. A. gar nicht, wie er richtig eingruppiert wird und auch nicht unbedingt, wie eine Eingruppierung überhaupt zustande kommt (es gibt dafür hier im Forum genug Beispiele).

UMGEKEHRT halte ich die Verteilung der EG der AG oftmals für hanebüchen; hier den Begriff „Betrug“ oder andere Begriffe aus dem StGB zu verwenden, halte ich schon eher für angebracht!

Ein AG handelt meist bewusst zuungunsten des AN, ein AN weiß über die Materie oft gar nicht Bescheid!

§ 263 Abs. 1 StGB setzt „Absicht“ voraus: bei AG oft anzutreffen, bei AN, wie hier, ist diese Absicht nicht anzunehmen!

Umlauf:
Hier einmal das Rundschreiben, das im Tarifbereich des Bundes angewendet wird.

https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2021/RdSchr_20210804.pdf?__blob=publicationFile&v=8

Rheini:

--- Zitat von: ike am 28.08.2025 13:04 ---An alle, die Stefanneu hier warnen, er sei für die Überzahlung selbst verantwortlich und sogar das Wort „Betrug“ in den Mund nehmen: ein Beschäftigter weiß i. A. gar nicht, wie er richtig eingruppiert wird und auch nicht unbedingt, wie eine Eingruppierung überhaupt zustande kommt (es gibt dafür hier im Forum genug Beispiele).

UMGEKEHRT halte ich die Verteilung der EG der AG oftmals für hanebüchen; hier den Begriff „Betrug“ oder andere Begriffe aus dem StGB zu verwenden, halte ich schon eher für angebracht!

Ein AG handelt meist bewusst zuungunsten des AN, ein AN weiß über die Materie oft gar nicht Bescheid!

§ 263 Abs. 1 StGB setzt „Absicht“ voraus: bei AG oft anzutreffen, bei AN, wie hier, ist diese Absicht nicht anzunehmen!

--- End quote ---

Das Wort "Betrug" wird hier erstmalig von Dir in diesem Thread benutzt.

DiVO:

--- Zitat von: ike am 28.08.2025 13:04 ---An alle, die Stefanneu hier warnen, er sei für die Überzahlung selbst verantwortlich und sogar das Wort „Betrug“ in den Mund nehmen: ein Beschäftigter weiß i. A. gar nicht, wie er richtig eingruppiert wird und auch nicht unbedingt, wie eine Eingruppierung überhaupt zustande kommt (es gibt dafür hier im Forum genug Beispiele).

UMGEKEHRT halte ich die Verteilung der EG der AG oftmals für hanebüchen; hier den Begriff „Betrug“ oder andere Begriffe aus dem StGB zu verwenden, halte ich schon eher für angebracht!

Ein AG handelt meist bewusst zuungunsten des AN, ein AN weiß über die Materie oft gar nicht Bescheid!

§ 263 Abs. 1 StGB setzt „Absicht“ voraus: bei AG oft anzutreffen, bei AN, wie hier, ist diese Absicht nicht anzunehmen!

--- End quote ---

Die Gerichte differenzieren hier allerdings je nach Quailfikation und Job des Betroffenen. Bei einem Quereinsteiger-Lehrer in E12, der vermutlich ein abgeschlossenes Studium vorweisen kann, ist eher davon auszugehen, dass er grundsätzlich seine Gehaltsmitteilung eher versteht und ihm Unstimmigkeiten auffallen, als der Essensausgabe in E2 in der Schulmensa.

Organisator:

--- Zitat von: DiVO am 03.09.2025 07:36 ---
--- Zitat von: ike am 28.08.2025 13:04 ---An alle, die Stefanneu hier warnen, er sei für die Überzahlung selbst verantwortlich und sogar das Wort „Betrug“ in den Mund nehmen: ein Beschäftigter weiß i. A. gar nicht, wie er richtig eingruppiert wird und auch nicht unbedingt, wie eine Eingruppierung überhaupt zustande kommt (es gibt dafür hier im Forum genug Beispiele).

UMGEKEHRT halte ich die Verteilung der EG der AG oftmals für hanebüchen; hier den Begriff „Betrug“ oder andere Begriffe aus dem StGB zu verwenden, halte ich schon eher für angebracht!

Ein AG handelt meist bewusst zuungunsten des AN, ein AN weiß über die Materie oft gar nicht Bescheid!

§ 263 Abs. 1 StGB setzt „Absicht“ voraus: bei AG oft anzutreffen, bei AN, wie hier, ist diese Absicht nicht anzunehmen!

--- End quote ---

Die Gerichte differenzieren hier allerdings je nach Quailfikation und Job des Betroffenen. Bei einem Quereinsteiger-Lehrer in E12, der vermutlich ein abgeschlossenes Studium vorweisen kann, ist eher davon auszugehen, dass er grundsätzlich seine Gehaltsmitteilung eher versteht und ihm Unstimmigkeiten auffallen, als der Essensausgabe in E2 in der Schulmensa.

--- End quote ---

Zumal hier im vorliegenden Fall dem AN schriftlich mitgeteilt wurde, dass er niedriger eingruppiert ist, sein Entgelt reduziert wird und der AN auch die Überzahlung dem AG mitgeteilt hat. Es ist also dem AN bekannt gewesen.

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