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Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?
Angelsaxe:
Darf ich einen Nebenschauplatz eröffnen?
Wie verhält es sich mit Bundeswehrdienstzeiten unter fünf Jahren (bspw. SAZ4) und anschließender Verbeamtung?
Bsp.: Werden die vier Dienstjahre schlichtweg auf die Beamten-Dienstjahre angerechnet (werden also Bestandteil der max. 71,75%) oder könnten die Nachversicherungsbeiträge, welche nach Ausscheiden aus der BW gezahlt werden, als "normale" Rente geltend gemacht werden?
Alexander79:
--- Zitat von: Angelsaxe am 05.09.2025 09:37 ---Darf ich einen Nebenschauplatz eröffnen?
Wie verhält es sich mit Bundeswehrdienstzeiten unter fünf Jahren (bspw. SAZ4) und anschließender Verbeamtung?
Bsp.: Werden die vier Dienstjahre schlichtweg auf die Beamten-Dienstjahre angerechnet (werden also Bestandteil der max. 71,75%) oder könnten die Nachversicherungsbeiträge, welche nach Ausscheiden aus der BW gezahlt werden, als "normale" Rente geltend gemacht werden?
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Deine SAZ Jahre werden auf deine Pension angerechnet.
Wenn du innerhalb eines Jahres nach Ablauf deiner Bezüge zB Beamter wirst, bist du (zumindest war es damals bei mir so) verpflichtet dies mitzuteilen, dann holt sich der Bund das Geld wieder zurück.
"Verpasst" du die Frist, bleibt das Geld in der Rentenkasse.
So oder so, du kommst nicht über die derzeit aktuelle Höchstgrenze von 71,75%.
Rentenonkel:
Wenn ein Soldat ohne Anspruch auf Versorgung ausscheidet, teilt der Bund der Rentenversicherung das kurz vor dem Ausscheiden mit. Nach dem Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen wird die Nachversicherungsschuld bereits am Folgetag fällig.
Die Rentenversicherung fragt dann nach, ob es einen Aufschubgrund für die Nachversicherung nach § 184 Abs. 2 SGB VI gibt. Der häufigste Grund dafür dürfte eine geplante andere versicherungsfreie Beschäftigung unmittelbar im Anschluss oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden sein. Dann kann die Nachversicherung ausnahmsweise bis zu 2 Jahre aufgeschoben werden. Sofern eine solche bei dem aktuellen Dienstherrn geplant ist, teilt der das bereits mit der Nachricht des Ausscheidens mit.
Sollte ein Aufschubgrund zum Zeitpunkt des Ausscheides nicht vorhanden und auch nicht geplant sein, ist die Nachversicherung zwingend durchzuführen. Ein "Zurückholen" der Beiträge gibt es auch dann nicht, wenn die Voraussetzung durch eine spätere Ernennung rückwirkend doch erfüllt gewesen wären.
Sofern durch weitere Versicherungszeiten (z.B. freiwillige Beiträge) die Wartezeit von 60 Monaten bis zum Renteneintritt erfüllt werden kann, muss die Rente beantragt werden und wird (wie bereits beschrieben) ganz oder anteilig auf die Pension angerechnet.
Auch steht die durchgeführte Nachversicherung der Anerkennung der Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten solange nicht entgegen, wie man keine Beitragserstattung beantragt (die im übrigen unsinnig wäre, da man ja nur seine eigenen Beiträge erstattet bekommt und der Erstattungsbetrag somit 0,00 EUR wäre).
Es wäre daher zu überlegen, ob man nicht die 5 Jahre durch freiwillige Beiträge in der Rentenversicherung voll macht. Das kann insbesondere sinnvoll sein, wenn man die Höchstversorgung in der Beamtenversorgung (noch) nicht erreicht oder zur Zeit nur eine Mindestversorgung bekommen würde und seine Frau und Kinder (sofern vorhanden) besser für den Fall des vorzeitigen Ablebens versorgt wissen möchte.
Alexander79:
--- Zitat von: Rentenonkel am 05.09.2025 11:33 ---Sollte ein Aufschubgrund zum Zeitpunkt des Ausscheides nicht vorhanden und auch nicht geplant sein, ist die Nachversicherung zwingend durchzuführen. Ein "Zurückholen" der Beiträge gibt es auch dann nicht, wenn die Voraussetzung durch eine spätere Ernennung rückwirkend doch erfüllt gewesen wären.
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Also bei mir war damals kein solcher Aufschubgrund vorhanden, ich wurde nachversichert und das Geld wurde später vom Bund wieder rausgeholt.
Angelsaxe:
--- Zitat von: Alexander79 am 05.09.2025 10:44 ---
--- Zitat von: Angelsaxe am 05.09.2025 09:37 ---Darf ich einen Nebenschauplatz eröffnen?
Wie verhält es sich mit Bundeswehrdienstzeiten unter fünf Jahren (bspw. SAZ4) und anschließender Verbeamtung?
Bsp.: Werden die vier Dienstjahre schlichtweg auf die Beamten-Dienstjahre angerechnet (werden also Bestandteil der max. 71,75%) oder könnten die Nachversicherungsbeiträge, welche nach Ausscheiden aus der BW gezahlt werden, als "normale" Rente geltend gemacht werden?
--- End quote ---
Deine SAZ Jahre werden auf deine Pension angerechnet.
Wenn du innerhalb eines Jahres nach Ablauf deiner Bezüge zB Beamter wirst, bist du (zumindest war es damals bei mir so) verpflichtet dies mitzuteilen, dann holt sich der Bund das Geld wieder zurück.
"Verpasst" du die Frist, bleibt das Geld in der Rentenkasse.
So oder so, du kommst nicht über die derzeit aktuelle Höchstgrenze von 71,75%.
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Klar, bei einer nahtlosen Überleitung leuchtet mir das ein.
Das die 71,75% das Maximum sind steht auch außer Frage.
Was aber, wenn dazwischen ein paar Jahre (bspw. ein Studium oder eine anderweitige Arbeitstätigkeit) liegen und man erst dann in die Beamtenlaufbahn einsteigt?
Der Dienstherr erkennt die SAZ-Jahre als Dienstzeit im öffentlichen Dienst an.
Meine Frage ist, wird dann auch die Rentennachversicherung (welche ja gezahlt wurde) verrechnet?
Oder geht das unter und man müsste selbst bei der Rentenversicherung nachhaken?
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