Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten

Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?

<< < (6/8) > >>

Rentenonkel:
Vielen Dank für die Vorschrift. Schauen wir uns das nochmal genau an. Der Wortlaut des entsprechenden Passus des § 14 BeamtVG (gekürzt) lautet:

"...In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, [...] zurückgelegt hat."

Somit stellt der § 14 BeamtVG auf berücksichtigungsfähige Pflichtbeitragszeiten ab. Da es im Beamtenrecht keine Pflichtbeitragszeiten gibt, können daher nur Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung gemeint sein.

Wenn man sich jedoch vor dem Ruhestand die Beiträge erstatten lässt, erlischt mit der Beitragserstattung das gesamte Versicherungskonto bei der Rentenversicherung. Ab dem Zeitpunkt handelt es sich dann nicht mehr um Pflichtbeitragszeiten. Somit ist eine Berücksichtigung als solche bei der Rentenversicherung ausgeschlossen.

Somit bleibe ich bei meiner Rechtsauffassung: Sollten diese Zeiten erstattet werden, gibt es keine berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten mehr. Denklogisch können sie nach § 14 BeamtVG dann auch nicht mehr auf die 45 Jahre angerechnet werden, weil es dann keine berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten mehr gibt, die die Rentenversicherung bescheinigen kann.

Aus diesem Grund fordern fast alle Dienstherrn zum Zeitpunkt der Pensionierung immer einen aktuellen Versicherungsverlauf der Rentenversicherung an, wenn der Beamte Vordienstzeiten hat. Wenn das keine rechtliche Bedeutung hätte, wäre die Anforderung ja auch unzulässig.

Jeder, der es anders sieht, mag sich anders entscheiden. Dann darf man jedoch nicht überrascht sein, wenn man zum Zeitpunkt der Pensionierung die Probleme hat, die ich oben beschrieben habe.

Ich für meinen Teil traue dem Gesetzgeber jedenfalls alles zu; auch eine Änderung oder Klarstellung der genannten Vorschriften bedarf nur einer einfachen Mehrheit im Parlament.

Wenn man also auf die Beitragserstattung wartet, bis man eine Pension erhält, hat man im schlimmsten Fall für mehrere Jahrzehnte auf die Verzinsung eines niedrigen, vierstelligen Betrages verzichtet.

Wenn man sich die Beiträge auszahlen lässt, ist diese Entscheidung unumkehrbar. Die Gefahren sind aus meiner Sicht enorm, dass sich das hinterher als großer Fehler herausstellt und man entweder länger arbeiten muss oder Abschläge in Kauf nehmen muss. Das habe ich an vielen anderen Stellen aus der Vergangenheit gelernt.

Daher rate ich jedem Beamten dringend davon ab, sich die Beiträge vor der Pensionierung auszahlen zu lassen  ;)

Organisator:

--- Zitat von: Rentenonkel am 05.09.2025 08:14 ---Wenn man sich jedoch vor dem Ruhestand die Beiträge erstatten lässt, erlischt mit der Beitragserstattung das gesamte Versicherungskonto bei der Rentenversicherung. Ab dem Zeitpunkt handelt es sich dann nicht mehr um Pflichtbeitragszeiten. Somit ist eine Berücksichtigung als solche bei der Rentenversicherung ausgeschlossen.

--- End quote ---

Ist das wirklich so - oder werden nicht vielmehr die Beitragszeiten als erstattet gekennzeichnet?
Alternativ könnte man die Versicherungszeiten auch anders nachweisen.

Die beschriebene Rechtsfolge, also die Nichtberücksichtigung bei der Ruhegehaltsfähigkeit, kann aber dennoch auftreten, da von "berücksichtigungsfähigen" Pflichtbeitragszeiten gesprochen wird. Was wäre denn "berücksichtigungsfähig"?

AndreasS:

--- Zitat von: Rentenonkel am 05.09.2025 08:14 ---Vielen Dank für die Vorschrift. Schauen wir uns das nochmal genau an. Der Wortlaut des entsprechenden Passus des § 14 BeamtVG (gekürzt) lautet:
...
Jeder, der es anders sieht, mag sich anders entscheiden. Dann darf man jedoch nicht überrascht sein, wenn man zum Zeitpunkt der Pensionierung die Probleme hat, die ich oben beschrieben habe.

Ich für meinen Teil traue dem Gesetzgeber jedenfalls alles zu; auch eine Änderung oder Klarstellung der genannten Vorschriften bedarf nur einer einfachen Mehrheit im Parlament.

Wenn man also auf die Beitragserstattung wartet, bis man eine Pension erhält, hat man im schlimmsten Fall für mehrere Jahrzehnte auf die Verzinsung eines niedrigen, vierstelligen Betrages verzichtet.

Wenn man sich die Beiträge auszahlen lässt, ist diese Entscheidung unumkehrbar. Die Gefahren sind aus meiner Sicht enorm, dass sich das hinterher als großer Fehler herausstellt und man entweder länger arbeiten muss oder Abschläge in Kauf nehmen muss. Das habe ich an vielen anderen Stellen aus der Vergangenheit gelernt.

Daher rate ich jedem Beamten dringend davon ab, sich die Beiträge vor der Pensionierung auszahlen zu lassen  ;)

--- End quote ---

In der BeamtVGVwV unter der Nr. 14 3.5.4 wird erklärt, dass die tatsächliche Erfüllung der Wartezeit nicht erforderlich ist und unter 14.3.5.6 wird erklärt, dass Pflichtbeitragszeiten, die nach § 210 SGB VI erstattet wurden, nicht berücksichtigt werden können.

Demnach sind die Ausführungen von Rentenonkel mMn richtig.

Organisator:

--- Zitat von: AndreasS am 05.09.2025 09:04 ---
--- Zitat von: Rentenonkel am 05.09.2025 08:14 ---Vielen Dank für die Vorschrift. Schauen wir uns das nochmal genau an. Der Wortlaut des entsprechenden Passus des § 14 BeamtVG (gekürzt) lautet:
...
Jeder, der es anders sieht, mag sich anders entscheiden. Dann darf man jedoch nicht überrascht sein, wenn man zum Zeitpunkt der Pensionierung die Probleme hat, die ich oben beschrieben habe.

Ich für meinen Teil traue dem Gesetzgeber jedenfalls alles zu; auch eine Änderung oder Klarstellung der genannten Vorschriften bedarf nur einer einfachen Mehrheit im Parlament.

Wenn man also auf die Beitragserstattung wartet, bis man eine Pension erhält, hat man im schlimmsten Fall für mehrere Jahrzehnte auf die Verzinsung eines niedrigen, vierstelligen Betrages verzichtet.

Wenn man sich die Beiträge auszahlen lässt, ist diese Entscheidung unumkehrbar. Die Gefahren sind aus meiner Sicht enorm, dass sich das hinterher als großer Fehler herausstellt und man entweder länger arbeiten muss oder Abschläge in Kauf nehmen muss. Das habe ich an vielen anderen Stellen aus der Vergangenheit gelernt.

Daher rate ich jedem Beamten dringend davon ab, sich die Beiträge vor der Pensionierung auszahlen zu lassen  ;)

--- End quote ---

In der BeamtVGVwV unter der Nr. 14 3.5.4 wird erklärt, dass die tatsächliche Erfüllung der Wartezeit nicht erforderlich ist und unter 14.3.5.6 wird erklärt, dass Pflichtbeitragszeiten, die nach § 210 SGB VI erstattet wurden, nicht berücksichtigt werden können.

Demnach sind die Ausführungen von Rentenonkel mMn richtig.

--- End quote ---

Danke für die Klarstellung! Damit sind ja weitere Regelungen vorhanden, die meine Frage beantwortet haben.

Rentenonkel:

--- Zitat von: Organisator am 05.09.2025 08:23 ---
Ist das wirklich so - oder werden nicht vielmehr die Beitragszeiten als erstattet gekennzeichnet?
Alternativ könnte man die Versicherungszeiten auch anders nachweisen.

--- End quote ---

§ 210 SGB VI sagt dazu folgendes:

Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.


--- Zitat von: Organisator am 05.09.2025 08:23 ---Die beschriebene Rechtsfolge, also die Nichtberücksichtigung bei der Ruhegehaltsfähigkeit, kann aber dennoch auftreten, da von "berücksichtigungsfähigen" Pflichtbeitragszeiten gesprochen wird. Was wäre denn "berücksichtigungsfähig"?

--- End quote ---

Berücksichtigungsfähig sind die Zeiten, die nach dem SGB VI anrechenbar sind. Da, wie oben beschrieben, das gesamte Versicherungsverhältnis gelöscht wird, bekommen die betroffenen Beamten folgende Rückmeldung seitens der Rentenversicherung:

Es fehlen anrechenbare Versicherungszeiten oder Kindererziehungszeiten. Ein Versicherungsverlauf kann nicht erstellt werden.

@AndreasS: Vielen Dank fürs Nachschauen und die Bestätigung von dem, was ich geschrieben habe

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version