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Rufbereitschaft
ITNRW:
Hallo Zusammen,
der Betrieb ist dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TV-L) unterstellt und beschäftigt rund 1.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sowohl Beamtinnen und Beamte als auch Angestellte. Die Regelung der Rufbereitschaft ist im TV-L festgelegt. Zusätzlich ist in den Arbeitsverträgen eine Verpflichtung zur Rufbereitschaft verankert.
Die Dienststelle "Amt 15" (Datenverarbeitung) beschäftigt rund 40 Mitarbeitende. Das Team setzt sich aus IT-Spezialist*innen, Telekommunikations-Expert*innen, Funktechniker*innen, Mitarbeitenden des User-Help-Desks, Einkäufer*innen sowie zwei bis drei weiteren Mitarbeitenden zusammen.
Über viele Jahre wurde die Rufbereitschaft auf freiwilliger Basis geleistet. Das bedeutet, dass je nach Fachgebiet entweder ein IT-Spezialist oder ein Funker/TK-Spezialist kontaktiert wurde. Diese Fachkräfte waren (freiwillig und rund um die Uhr) im Betrieb verfügbar. Im vergangenen Jahr ist es uns gelungen, die restlichen Kollegen dazu zu bewegen, die Rufbereitschaft nicht mehr auf freiwilliger Basis zu leisten. Infolgedessen sah sich die Behörde gezwungen, die Rufbereitschaft offiziell anzuordnen.
Die Zusammenarbeit verlief ein Jahr lang zufriedenstellend. Die Rufbereitschaft wird auf die beiden Fachgebiete IT und Funk aufgeteilt, sodass stets zwei Personen in ständiger Rufbereitschaft sind. Für den Großteil der Kollegen war dies akzeptabel.
Nun soll eine Person für beide Fachgebiete zuständig sein. Eine solche Vorgehensweise würde eine Vermischung von zwei völlig unterschiedlichen Fachgebieten bedeuten. In unserer IT-Abteilung sind ausschließlich studierte Informatiker oder ausgebildete Fachinformatiker beschäftigt. Im Bereich Funk sind es häufig erfahrene Mitarbeiter, die bereits Ausbildungen absolviert haben, die heute nicht mehr angeboten werden.
Für beide Fachgebiete gibt es völlig unterschiedliche Tätigkeitsdarstellungen mit unterschiedlichen Tätigkeitsschwerpunkten. Es ist festzustellen, dass die beiden Fachrichtungen über unterschiedliche Schulungen, Zugänge, Werkzeuge und Verantwortungsbereiche verfügen. Falls relevant, sind alle in EG11 eingruppiert.
Diese Behörde ist in dieser Form mehrfach im Land vertreten, wobei eine Vermischung der Aufgabenraten an keiner Stelle zu verzeichnen ist.
Es besteht Einigkeit zwischen beiden Seiten darüber, dass es für keine der beiden Parteien möglich ist, das Aufgabengebiet der anderen zusätzlich zu den derzeitigen Aufgaben zu erlernen.
Selbstverständlich ist uns bewusst, dass es nicht möglich ist, der Rufbereitschaft entgegenzuwirken. Eine solche Vorgehensweise ist auch nicht unser Ziel. Ist es zulässig, die vorhandenen Tätigkeitsdarstellungen zu vernachlässigen und alle Mitarbeitenden mit den gleichen Aufgaben zu betrauen, nur weil sie der gleichen Entgeltgruppe angehören?
Die Kolleginnen und Kollegen wollen sich verständlicherweise dagegen rechtlich wehren, notfalls auch gegen die Rufbereitschaft im Allgemeinen. Welche Rolle kann der Personalrat in diesem Fall möglicherweise einnehmen?
Ich bitte um Eure Einschätzung und bedanke mich für alle Rückmeldungen.
blondie:
Bei einer Anordnung von Rufbereitschaft ist der örtliche Personalrat zu beteiligen.
"Das Landespersonalvertretungsgesetz NRW (LPVG NRW) regelt die Mitbestimmung der Personalvertretungen bei der Anordnung von Rufbereitschaft, was in der Regel eine Festlegung der Anwesenheitszeiten und der Beginn und Ende der Arbeitszeit betrifft. Laut dem Bundesverwaltungsgericht (§ 74 Abs. 1 Nr. 9 LPVG NRW) unterliegt die Anordnung von Rufbereitschaft der Mitbestimmung der Personalvertretung."
Daher würde ich an deiner Stelle beim Personalrat mal nachfragen und um Unterstützung bitten.
MoinMoin:
--- Zitat von: ITNRW am 02.09.2025 15:07 ---Selbstverständlich ist uns bewusst, dass es nicht möglich ist, der Rufbereitschaft entgegenzuwirken. Eine solche Vorgehensweise ist auch nicht unser Ziel. Ist es zulässig, die vorhandenen Tätigkeitsdarstellungen zu vernachlässigen und alle Mitarbeitenden mit den gleichen Aufgaben zu betrauen, nur weil sie der gleichen Entgeltgruppe angehören?
--- End quote ---
Ich würde sogar so weit gehen, dass man auch den Hausmeister und den Boten mit der Rufbereitschaft betrauen könnte, ohne das es tariflich eine Auswirkung hätten.
Dürfte noch mit der Weisungsbefugnis gedeckt sein.
Allerdings ist es angeraten, dass die, die Rufbereitschaft für ein Arbeitsfeld aufgedrückt bekommen, welches sie nicht beherrschen, dies vorab dem AG mitteilen, dass sie keine Kompetenz im Bereich X haben und im Falle der Rufbereitschaft von ihnen dort auch keine kompetente Lösung erwrtet werden kann.
Also so what, wenn der AG meint, der Funker könnte einen DB Cluster vernünftig wieder hochfahren, dann ist es sein Risiko, dass hinterher alles im Arsch ist und das recovery 2 Tage dauert.
clarion:
Wehren könnt ihr Euch nur, indem ihr das Problem schriftlich aufzeigt und ganz wichtig, welches Schadenspotential vorhanden ist, wenn ein Funker in der IT rumstümpert und umgekehrt. Wenn das trotzdem angeordnet wird, dann muss es halt mal krachen.
troubleshooting:
--- Zitat von: clarion am 02.09.2025 19:33 ---Wehren könnt ihr Euch nur, indem ihr das Problem schriftlich aufzeigt und ganz wichtig, welches Schadenspotential vorhanden ist, wenn ein Funker in der IT rumstümpert und umgekehrt. Wenn das trotzdem angeordnet wird, dann muss es halt mal krachen.
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Getreu dem immer gern zitierten Motto, insbesondere der BW: Wer schreibt, der bleibt!
Tatsächlich ist auch der Angestellte verpflichtet Missstände mittels Überlastungsanzeige aufzuzeigen. Wenn ich es richtig sehe §242 BGB - wenn übertragene Arbeit liegen bleibt oder (hier wird es mMn wichtig) nur mangelhaft erledigt werden kann.
Und, ich würde neben eben schriftlichen Hinweis auch um schriftliche Anweisungen bitten, wenn eben ein "fachfremder Notfall" eintritt.
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