Die Faustregel aus einem BAG-Urteil von 2017 lautet: Anlass zur Kontrolle einer rechtsmissbräuchlichen Kettenbefristung liegt vor, wenn die Grenzen für sachgrundlose Befristungen aus §14 TzBfG (zwei Jahre, drei Verlängerungen) bei einer Sachgrundbefristung einzeln um mindestens das Vierfache oder beide zusammen um je das Dreifache überschritten wurden, also wenn entweder nach sechs Jahren mehr als neun Verlängerungen vorliegen, oder wenn die Beschäftigung bereits acht Jahre dauert, oder wenn mehr als zwölf Verlängerungen vereinbart wurden.
Zu beachten ist dann, dass der zu entfristende Vertrag inhaltlich auch passt, also inbesondere genug Stunden umfasst, weil man das wohl ggfs. aushandeln kann aber keinen Anspruch darauf hat (Entfristung bedeutet zunächst mal nur dass aus dem bestehenden Vertrag einfach das Enddatum gestrichen wird, der Rest bleibt wie er ist).