Autor Thema: Entfristung Ja oder Nein?  (Read 237 times)

aroth

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Entfristung Ja oder Nein?
« am: 03.09.2025 10:42 »
Ich bin seit ca. 9 Jahren beim Land Hessen als Lehrer (TV-H) tätig und arbeite zuletzt an Grundschulen. Bei der letzten Schule war ich 5 Jahre tätig und habe jetzt wieder einen neuen befristeten einjährigen Vertrag an einer neuen Schule. Die Schule, wo ich 5 Jahre gearbeitet habe, wollte ständig, dass ich einen Auflösungsvertrag unterschreibe oder kündige. Vermutlich liegt da ein Grund dahinter. Vermutlich habe ich gewisse Rechte erreicht, die ich nicht haben sollte. Ich habe bis jetzt mehrere Verträge von allen Schulen zusammen. Wann wäre eine Entfristung angebracht. Könnte man einklagen?
Welche Gesetze wären zu beachten?

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Antw:Entfristung Ja oder Nein?
« Antwort #1 am: 03.09.2025 11:45 »
Zunächst wäre wichtig zu wissen auf welcher Grundlage die befristeten Verträge geschlossen wurden. Ich vermute mal § 14 TzBfG? Und wenn ja: sachgrundlos oder mit Sachgrund? Wenn Sachgrund: Welcher wurde jeweils angegeben? Dies müsste im Arbeitsvertrag stehen.

aroth

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Antw:Entfristung Ja oder Nein?
« Antwort #2 am: 04.09.2025 01:55 »
Der Sachgrund war immer ein Vertretungsgrund für eine(n) andere(n) Kollegin/Kollegen (Mutterschutz, Krankheit,...)

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Antw:Entfristung Ja oder Nein?
« Antwort #3 am: 04.09.2025 08:55 »
Wenn Du dir unsicher bist: Lass mal einen Anwalt für Arbeitsrecht drüber schauen.

Sollten die Verträge nicht wegen irgendeines (Form-)Fehlers unwirksam sein (§ 16 TzBfG) rechne Dir nicht zu viele Chancen aus. Das einzige was Dein Arbeitgeber machen muss ist Dich gem. § 18 TzBfG über unbefristete Arbeitsplätze zu informieren. Du kannst auch eine Anfrage gem. § 18 Abs. 2 stellen: "Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht, sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber diesen Wunsch in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal angezeigt hat."