Da Asperatus freundlicherweise bereits erklärt hat dass die SaZ - Zeit ruhegehaltsfähig ist, würde ich sagen gilt
§ 48 Abs. 1 Nr. 1 BHO:
(1) Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder Versetzungen in den Bundesdienst dürfen nur erfolgen, wenn
1.
die Bewerberin oder der Bewerber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
2.
ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern besteht und die Berufung oder Versetzung einen erheblichen Vorteil für den Bund bedeutet.
An die Stelle des 50. Lebensjahres tritt
1.
das 55. Lebensjahr, wenn die zukünftigen Versorgungslasten nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag, nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 110 des Soldatenversorgungsgesetzes oder dem Militärseelsorgevertrag vom 22. Februar 1957 (BGBl. 1957 II S. 702) mit dem abgebenden Dienstherrn geteilt werden, oder
2.
das 62. Lebensjahr, wenn bereits Ansprüche auf Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zu Lasten des Bundes erworben wurden und das vorgesehene Amt höchstens der Besoldungsgruppe zugeordnet ist, aus der zuletzt Dienstbezüge gezahlt wurden.
1. Wenn der Dienstherr weiterhin Bund bleibt, überhaupt kein Problem
2 Wobei hier zu beachten ist, welche Laufbahn eingeschlagen wird.
Bei dem Übergang von SaZ zu Anwärter im öffentlichen Dienst, auf jeden Fall darauf achten dass das BVA / Bezügezahlende Stelle definitiv keine Nachversicherung in die Rentenversicherung tätig, sonst kann es problematisch werden. In der Praxis schon mitbekommen, dass die Aussage getätigt wurde "das wird nicht passieren" und es doch passierte. Denn es soll ja als Anspruch auf "Pension" dienen und nicht "Rente".
Denn somit könnte auch die Möglichkeit des 62 Lebensjahres vielleicht "zerstört" werden, weil dann ja keine Ansprüche mehr gegen den Bund vorliegen. (Mutmaßung)