Wenn du keine Wahlleistung in Anspruch nimmst, wirst du vom diensthabenden geeigneten Arzt behandelt. Das kann auch der Chefarzt sein, wenn er der einzige ist, der das kann oder den Fall besonders interessant findet oder so. Dann würde ja auch ein GKV-Mitglied in diesen "Genuss" kommen.
Mit Wahlleistung suchst du dir einen Arzt aus und schließt einen Vertrag mit ihm. Dann hast du auch Anspruch darauf, von genau dieser Person (ggf. von der Stellvertretung) behandelt zu werden. Im anderen Fall ist es halt Zufall oder Glück oder wie auch immer.
Zum Eigenanteil kann ich leider nix sagen. Mein Bauchgefühl sagt mir, dass das nicht mit dem Bemessungssatz verrechnet wird, aber da sollen sich lieber Leute mit mehr Ahnung äußern
