Autor Thema: [Allg] Versorgungsausgleich  (Read 524 times)

Zauberberg

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[Allg] Versorgungsausgleich
« am: 12.09.2025 07:11 »
Zwei Fragen zum Versorgungsausgleich :

Wenn die Scheidung 2004 erfolgte und der Versorgungsausgleich 2004 berechnet wurde, bleibt dieser fest oder erfolgt noch eine Anpassung in irgeiner Form ?

Da 2004 vom Pensionsalter 65 ausgegangen wurde, war der Teiler geringer und würde nun um zwei Jahre höher ausfallen wird dieses berücksichtigt ? Reduziert ja den Ausgleioch !

Danke für die Antworten !
« Last Edit: 13.09.2025 03:53 von Admin2 »

Rentenonkel

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Antw:Versorgungsausgleich
« Antwort #1 am: 12.09.2025 09:40 »
Unter bestimmten Voraussetzungen ändert das Familiengericht auf Antrag rechtskräftige Entscheidungen über den Versorgungsausgleich ab.

Eine Abänderung findet statt, wenn sich der Wert eines oder mehrerer Anrechte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nachträglich wesentlich verändert hat oder durch die Abänderung eine Wartezeit erfüllt werden kann. Für die Abänderung werden sämtliche Anrechte herangezogen und neu bewertet, die bereits Gegenstand der abzuändernden Entscheidung waren. Bisher unberücksichtigte Anrechte bleiben außer Betracht.

Die heranzuziehenden Anrechte werden regelmäßig in Höhe der Hälfte des Ehezeitanteils (Ausgleichswert) im Versorgungssystem der ausgleichspflichtigen Person aufgeteilt.

Zur Vermeidung von Bagatellverfahren sind bei der Prüfung der Wertänderung Grenzwerte zu beachten:

Zum einen muss der neue Ausgleichswert mindestens 5 % höher oder niedriger sein als der bisherige Ausgleichswert. Da dieser Grenzwert bei geringen Ausgleichswerten sehr niedrig sein kann, muss die Wertänderung zusätzlich auch einen bestimmten Mindestwert übersteigen. Dieser beträgt für Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung 1 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße (z. B. 2008 = 24,85 EUR).

Der Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleiches kann frühestens 12 Monate dem Zeitpunkt gestellt werden, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht.

Durch die Abänderungsentscheidung ändert sich die Höhe der Anrechte in den einzelnen Versorgungssystemen. Es ist auch möglich, dass ein nach der vorangehenden Entscheidung in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenes Anrecht nunmehr in einem anderen Versorgungssystem zu berücksichtigen ist und sich dann die Rente aus der gesetzlichen Rente um das bisher ausgeglichene Anrecht vermindert. Dadurch können sich auch Folgen für den Beitragszuschuss zur Krankenversicherung und steuerrechtliche Folgen ergeben. Es kann auch sein, dass man in einem Versorgungssystem etwas gewinnt und dafür in einem anderen (mehr) verliert.

Anrechte der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge wurden nach dem Recht vor 2009 oft zu gering bewertet. Daher müssten, sofern vorhanden, auch diese Anwartschaften bei einem Abänderungsantrag näher beleuchtet werden.

Es kann sein, dass man in einem Versorgungssystem etwas gewinnt und dafür in einem anderen (mehr) Anwartschaften als bisher verliert und man damit insgesamt schlechter dasteht als vorher. Die möglichen Konsequenzen einer Abänderungsentscheidung sollten daher ganzheitlich vor einem beabsichtigten Antrag bedacht werden.

Auch ist der Antrag nicht kostenfrei.

NWB

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Antw:Versorgungsausgleich
« Antwort #2 am: 12.09.2025 10:00 »
Mal wieder ziehe ich den Hut vor diesem Fachwissen und weiß schon, an wen ich mich wende, wenn es bei uns im Haus Nachfragen in diese Richtung gibt.

Zauberberg

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Antw:Versorgungsausgleich
« Antwort #3 am: 12.09.2025 10:58 »
Rentenonkel, in der Tat, großes Kino, vielen Dank !

Ich kann nur hoffen, dass Du beruflich selbst von diesem exorbitanten Fachwisssen pofitierst, es sei Dir von ganzen Herzen gegönnt.

Für mich habe ich mitgenommen, dass ich wegen 6,20 Euro einfach die Füße still halte.

Kammst Du mir noch sagen, ob die Summe die beim Renteausgleich festgelegt wurde, bindent ist, oder ob bei der Pensionsberechnung von einer anderen Stelle oder die die  schon berechnet hat von amtswegen eine Neuberechnung erfolgt.

DANKE !


Rentenonkel

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Antw:Versorgungsausgleich
« Antwort #4 am: 12.09.2025 11:20 »
Solange keiner der Beteiligten (also Du oder der andere Ehepartner) einen Abänderungsantrag stellt, muss die rechtskräftige Entscheidung über den Versorgungsausgleich so umgesetzt werden, wie es das Gericht seinerzeit beschlossen hat.


Zauberberg

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Antw:Versorgungsausgleich
« Antwort #5 am: 12.09.2025 12:23 »
Danke ! Ich denke der Ex wird keinen Antrag auf Verzicht stellen, was wohl nachträglich auch nicht möglich ist.
Wie ich gehört habe kann man nur einen Antrag auf Aufhebung stellen , wenn der/die Berechtigte vor Errichtung der Pension verstirbt. ....und bei allen Differenzen würde ich das nicht wollen.

Rentenonkel

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Antw:Versorgungsausgleich
« Antwort #6 am: 12.09.2025 12:28 »
Danke ! Ich denke der Ex wird keinen Antrag auf Verzicht stellen, was wohl nachträglich auch nicht möglich ist.

Im Nachhinein geht das tatsächlich nicht

Wie ich gehört habe kann man nur einen Antrag auf Aufhebung stellen , wenn der/die Berechtigte vor Errichtung der Pension verstirbt. ....und bei allen Differenzen würde ich das nicht wollen.

Oder bis zum Ableben nur eine Versorgung von nicht länger als 36 Monaten erhalten hat. (§ 37 VersAusglG)

Allerdings gibt es auch davon eine Ausnahme: Man darf nicht nachgeholfen haben  ;D

Zauberberg

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Antw:Versorgungsausgleich
« Antwort #7 am: 12.09.2025 12:39 »
Aus Fehlern lernt man ! Manchmal sind Fehler halt teuer ! Egal !...wenn es bei der Summe bleibt, geht es.

Schönes Wochenende !

Heiliger

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Antw:[Allg] Versorgungsausgleich
« Antwort #8 am: 13.09.2025 11:22 »
Bei der heutigen Summe/Höhe des Versorgungsausgleich wird es jedoch (leider) nicht bleiben.

Dieser wird fortgeschrieben, d.h. bei jeder prozentualen Lohnerhöhung (auch wenn man selbst schon in Rente/Pension ist) steigt auch im gleichem Verhältnis der Versorgungsausgleich.