Unter bestimmten Voraussetzungen ändert das Familiengericht auf Antrag rechtskräftige Entscheidungen über den Versorgungsausgleich ab.
Eine Abänderung findet statt, wenn sich der Wert eines oder mehrerer Anrechte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nachträglich wesentlich verändert hat oder durch die Abänderung eine Wartezeit erfüllt werden kann. Für die Abänderung werden sämtliche Anrechte herangezogen und neu bewertet, die bereits Gegenstand der abzuändernden Entscheidung waren. Bisher unberücksichtigte Anrechte bleiben außer Betracht.
Die heranzuziehenden Anrechte werden regelmäßig in Höhe der Hälfte des Ehezeitanteils (Ausgleichswert) im Versorgungssystem der ausgleichspflichtigen Person aufgeteilt.
Zur Vermeidung von Bagatellverfahren sind bei der Prüfung der Wertänderung Grenzwerte zu beachten:
Zum einen muss der neue Ausgleichswert mindestens 5 % höher oder niedriger sein als der bisherige Ausgleichswert. Da dieser Grenzwert bei geringen Ausgleichswerten sehr niedrig sein kann, muss die Wertänderung zusätzlich auch einen bestimmten Mindestwert übersteigen. Dieser beträgt für Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung 1 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße (z. B. 2008 = 24,85 EUR).
Der Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleiches kann frühestens 12 Monate dem Zeitpunkt gestellt werden, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht.
Durch die Abänderungsentscheidung ändert sich die Höhe der Anrechte in den einzelnen Versorgungssystemen. Es ist auch möglich, dass ein nach der vorangehenden Entscheidung in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenes Anrecht nunmehr in einem anderen Versorgungssystem zu berücksichtigen ist und sich dann die Rente aus der gesetzlichen Rente um das bisher ausgeglichene Anrecht vermindert. Dadurch können sich auch Folgen für den Beitragszuschuss zur Krankenversicherung und steuerrechtliche Folgen ergeben. Es kann auch sein, dass man in einem Versorgungssystem etwas gewinnt und dafür in einem anderen (mehr) verliert.
Anrechte der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge wurden nach dem Recht vor 2009 oft zu gering bewertet. Daher müssten, sofern vorhanden, auch diese Anwartschaften bei einem Abänderungsantrag näher beleuchtet werden.
Es kann sein, dass man in einem Versorgungssystem etwas gewinnt und dafür in einem anderen (mehr) Anwartschaften als bisher verliert und man damit insgesamt schlechter dasteht als vorher. Die möglichen Konsequenzen einer Abänderungsentscheidung sollten daher ganzheitlich vor einem beabsichtigten Antrag bedacht werden.
Auch ist der Antrag nicht kostenfrei.