Beschäftigte im mittelbaren öffentlichen Dienst > weitere Tarifverträge
Teilrente - kann mein AG dagegen sein
Rentenonkel:
--- Zitat von: KoDo361 am 18.09.2025 13:51 ---
Gilt das auch, wenn ich mit der Teilrente quasi zwei Einkommen habe? Der AG könnte ja sagen, mit dem 2. Einkommen brauchen Sie Ihren Lohn ja nicht mehr zwingend...
Und wieder herzlichen Dank vorab!
VG KoDo361
--- End quote ---
Es ist in Deutschland nicht verboten, reich zu werden oder mehr Einkommen zu erzielen, als man unbedingt braucht.
Der TVÖD enthält daher keine Regelung, ab welchem Vermögen oder anderweitigem Einkommen dem Mitarbeiter gekündigt werden darf oder muss.
Allerdings steht es dem Arbeitgeber frei, seinem Mitarbeiter unabhängig von dem Rentenbezug ein Aufhebungsvertrag mit einer angemessenen Ausgleichszahlung für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu unterbreiten, wenn er kein Interesse an der Weiterbeschäftigung hat. Dann kannst Du darüber nachdenken, ob das Angebot wertschätzend genug ist, um es zu unterschreiben.
KoDo361:
--- Zitat von: Rentenonkel am 18.09.2025 14:09 ---Allerdings steht es dem Arbeitgeber frei, seinem Mitarbeiter unabhängig von dem Rentenbezug ein Aufhebungsvertrag mit einer angemessenen Ausgleichszahlung für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu unterbreiten, wenn er kein Interesse an der Weiterbeschäftigung hat. Dann kannst Du darüber nachdenken, ob das Angebot wertschätzend genug ist, um es zu unterschreiben.
--- End quote ---
Danke, Rentenonkel! Tatsächlich ist so unter der Hand das Stichwort 'Aufhebungsvertrag mit einer angemessenen Ausgleichszahlung' auch schon gefallen. Der Knackpunkt wird 'angemessen' sein, aber wenn ich mich nicht täusche, gibt's auch dazu Vorgaben und sicher hier im Forum was darüber zu finden.
VG und schönen Nachmittag/Abend schon mal
KoDo
Rentenonkel:
Eine "angemessene" Abfindung ist vor dem Arbeitsgericht regelmäßig ein Bruttomonatsgehalt von 0,5 bis 1,0 pro Beschäftigungsjahr, wobei die tatsächliche Höhe von Faktoren wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung und der Verhandlungsposition abhängt.
Es gibt allerdings keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung, diese ergibt sich meist aus Verhandlungen, Betriebsvereinbarungen oder Sozialplänen.
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