Hierzu gab es mal eine Entscheidung (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. März 2014 - 3 B 167/14):
Ein Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist nicht schon dann zu bejahen, wie der Antragsteller meint, wenn die gewährte Alimentation nicht amtsangemessen im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist. Ein wesentlicher Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegt nicht schon dann vor, wenn der Antragsteller eine Leistung nicht erhält, auf die er von Gesetzes oder Verfassungs wegen einen Anspruch hat (Anordnungsanspruch), sondern erst dann, wenn ihm ein Abwarten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er diese Leistung aufgrund seines Obsiegens im Hauptsacheverfahren erhalten würde, unzumutbar ist (Anordnungsgrund). Etwas anderes kann dann gelten, wenn der geltend gemachte Anspruch durch ein Abwarten der Hauptsachenentscheidung fortschreitend endgültig vereitelt wird. Bei einer solchen Sachlage wäre die Bejahung eines Anordnungsanspruchs, zumal wenn eine Grundrechtsverletzung von Gewicht in Rede steht, für die Prüfung des Anordnungsgrunds in weitem Umfang vorgreiflich.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69 (77 f.).
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Im vorliegenden Fall wird ein etwaiger Anspruch des Antragstellers jedoch durch ein Abwarten der Hauptsachenentscheidung nicht endgültig vereitelt, und er erleidet hierdurch gegenwärtig auch noch keinen wesentlichen Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
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Zwar stellt der Antragsteller im Ausgangspunkt zu Recht heraus, dass die Alimentation des Beamten der Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs dient,
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vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263 (313), und Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 (385),
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das heißt der gegenwärtigen Führung seines Lebens auf einem seinem Amt angemessenen Niveau, und dass er sich rückwirkend kein höheres Lebensniveau mehr wird verschaffen können. Sollte das Bundesverfassungsgericht oder der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen jedoch feststellen, dass der für den Antragsteller seit dem 1. Januar 2013 geltende Grundgehaltssatz in der Erfahrungsstufe 11 bzw. seit dem 1. März 2013 in der Erfahrungsstufe 12 der Besoldungsgruppe A 15 der Anlage IV Nr. 1 ÜBesG NRW (MBl. NRW. 2013 S. 354, Anlage 1) mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar, weil nicht amtsangemessen ist, wäre der nordrhein-westfälische Gesetzgeber verpflichtet, den Verstoß hinsichtlich des Antragstellers rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 zu beheben, weil der Antragsteller den Verstoß mit seinem Widerspruch vom 9. September 2013 zeitnah noch während des laufenden Haushaltsjahres 2013 geltend gemacht hat.
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Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263 (313), und Beschlüsse vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300 (331), und 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 (385).
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Durch die dann fällige Nachzahlung könnte der Antragsteller sich eine gewisse Kompensation für die bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber hingenommenen Einbußen verschaffen. Freilich wäre eine mit einer einmaligen Nachzahlung einhergehende Kompensation nicht dasselbe wie die Möglichkeit, sich durch eine Anhebung der Bezüge ein (vorläufig) höheres Lebensniveau zu erschließen. Auch wird man den zwischenzeitlichen Kaufkraftverlust ebenso in Rechnung stellen müssen wie etwaige steuerliche Nachteile einer einmaligen Nachzahlung. Die Nachteile einer – im Falle des Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache – einmaligen Kompensation im Vergleich zu einer dauerhaften, wenn auch vorläufigen Anhebung seiner Bezüge durch eine entsprechende einstweilige Anordnung erscheinen dem Senat jedoch (noch) nicht so gewichtig, dass sie einen wesentlichen Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu bilden vermögen, es dem Antragsteller daher unzumutbar wäre, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen über die Verfassungsmäßigkeit seiner Alimentation und eine etwaig erforderliche Neuregelung durch den nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber abzuwarten, und rechtfertigen daher den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung derzeit (noch) nicht. Der Senat braucht sich aus Anlass des vorliegenden Falles nicht festzulegen, unter welchen Umständen – etwa in zeitlicher Hinsicht – dem Antragsteller ein weiteres Abwarten unzumutbar werden könnte. Es erscheint jedoch fraglich, dass bei Abwägung der beiderseitigen Belange – die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs vorausgesetzt – Zeiträume hingenommen werden könnten, die etwa im Fall kinderreicher Beamter verstrichen sind und das Bundesverfassungsgericht zum Erlass einer Vollstreckungsanordnung bewogen haben