Autor Thema: [Allg] Kürzungen bei der Besoldung bei Merheiten die keine Beanten mögen.  (Read 650 times)

Rheini

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Was passiert eigentlich, wenn man sich folgendes, theoretische Konstellation vorstellt.

In einem Bundesland bekommt eine Partei die Mehrheit. Diese Partei ist mit der Aufgabenerledigung der Beamten nach den Regeln der freiheitlich, demokratischen Grundsätzen, nicht zufrieden.

Nun wird mit einfacher Mehrheit die Besoldung der Beamten um 50% gekürzt.

Der Beamte legt Widerspruch ein. Dieser wird nach einiger Zeit beschieden, natürlich negativ für den Beamten. Der Beamte legt Klage ein, das Gericht sieht einen möglichen Verstoss gegen die Verfassung und legt das Gesetz dem BVerfG vor.

Das urteilt zugunsten des Beamten. Dauer bis dahin, 10-15 Jahre ....

Oder geht sowas schneller?
« Last Edit: 16.09.2025 02:48 von Admin2 »

Ozymandias

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https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114363.msg420147.html#msg420147

Direkte Verfassungsbeschwerde ist möglich. In der Praxis wird immer zuerst auf den Fachgerichtsweg verwiesen.
Theoretisch könnte aber direkt entschieden werden.

GoodBye

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Ich sage es mal so:

Wenn das BVerfG quasi eine Evidenzkontrolle entwickelt, wäre es nur konsequent, wenn bei vorliegender evidenter Verfassungswidrigkeit auch ein Eilrechtsschutz gewährt werden würde. Auch wenn hiermit natürlich nur die beschränkte Überprüfbarkeit gesetzgeberischer Entscheidungen gemeint ist.

Zu decken ist der unmittelbare Bedarf des Beamten und seiner Familie. Wenn die Besoldung offensichtlich die 115% Grenze unterschreitet, und das tut sie, wenn nach festgestellter Verfassungswidrigkeit sich auch im Folgejahr nichts tut, sollte es einen Eiltechtsschutz geben. Beim Bürgergeld gibt es ihn ja auch.

Rheini

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Also max. Unatraktivität der Besoldung ohne Auslösung der Eilbedürftigkeit, wäre das Ziel 🤔.

Thomber

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Zitat
Kürzungen bei der Besoldung bei Merheiten die keine Beanten mögen.

Danke. Mein erstes Lachen heute....

lotsch

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Hierzu gab es mal eine Entscheidung (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. März 2014 - 3 B 167/14):

Ein Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist nicht schon dann zu bejahen, wie der Antragsteller meint, wenn die gewährte Alimentation nicht amtsangemessen im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist. Ein wesentlicher Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegt nicht schon dann vor, wenn der Antragsteller eine Leistung nicht erhält, auf die er von Gesetzes oder Verfassungs wegen einen Anspruch hat (Anordnungsanspruch), sondern erst dann, wenn ihm ein Abwarten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er diese Leistung aufgrund seines Obsiegens im Hauptsacheverfahren erhalten würde, unzumutbar ist (Anordnungsgrund). Etwas anderes kann dann gelten, wenn der geltend gemachte Anspruch durch ein Abwarten der Hauptsachenentscheidung fortschreitend endgültig vereitelt wird. Bei einer solchen Sachlage wäre die Bejahung eines Anordnungsanspruchs, zumal wenn eine Grundrechtsverletzung von Gewicht in Rede steht, für die Prüfung des Anordnungsgrunds in weitem Umfang vorgreiflich.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69 (77 f.).
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Im vorliegenden Fall wird ein etwaiger Anspruch des Antragstellers jedoch durch ein Abwarten der Hauptsachenentscheidung nicht endgültig vereitelt, und er erleidet hierdurch gegenwärtig auch noch keinen wesentlichen Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
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Zwar stellt der Antragsteller im Ausgangspunkt zu Recht heraus, dass die Alimentation des Beamten der Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs dient,
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vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263 (313), und Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 (385),
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das heißt der gegenwärtigen Führung seines Lebens auf einem seinem Amt angemessenen Niveau, und dass er sich rückwirkend kein höheres Lebensniveau mehr wird verschaffen können. Sollte das Bundesverfassungsgericht oder der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen jedoch feststellen, dass der für den Antragsteller seit dem 1. Januar 2013 geltende Grundgehaltssatz in der Erfahrungsstufe 11 bzw. seit dem 1. März 2013 in der Erfahrungsstufe 12 der Besoldungsgruppe A 15 der Anlage IV Nr. 1 ÜBesG NRW (MBl. NRW. 2013 S. 354, Anlage 1) mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar, weil nicht amtsangemessen ist, wäre der nordrhein-westfälische Gesetzgeber verpflichtet, den Verstoß hinsichtlich des Antragstellers rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 zu beheben, weil der Antragsteller den Verstoß mit seinem Widerspruch vom 9. September 2013 zeitnah noch während des laufenden Haushaltsjahres 2013 geltend gemacht hat.
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Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263 (313), und Beschlüsse vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300 (331), und 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 (385).
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Durch die dann fällige Nachzahlung könnte der Antragsteller sich eine gewisse Kompensation für die bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber hingenommenen Einbußen verschaffen. Freilich wäre eine mit einer einmaligen Nachzahlung einhergehende Kompensation nicht dasselbe wie die Möglichkeit, sich durch eine Anhebung der Bezüge ein (vorläufig) höheres Lebensniveau zu erschließen. Auch wird man den zwischenzeitlichen Kaufkraftverlust ebenso in Rechnung stellen müssen wie etwaige steuerliche Nachteile einer einmaligen Nachzahlung. Die Nachteile einer – im Falle des Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache – einmaligen Kompensation im Vergleich zu einer dauerhaften, wenn auch vorläufigen Anhebung seiner Bezüge durch eine entsprechende einstweilige Anordnung erscheinen dem Senat jedoch (noch) nicht so gewichtig, dass sie einen wesentlichen Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu bilden vermögen, es dem Antragsteller daher unzumutbar wäre, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen über die Verfassungsmäßigkeit seiner Alimentation und eine etwaig erforderliche Neuregelung durch den nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber abzuwarten, und rechtfertigen daher den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung derzeit (noch) nicht. Der Senat braucht sich aus Anlass des vorliegenden Falles nicht festzulegen, unter welchen Umständen – etwa in zeitlicher Hinsicht – dem Antragsteller ein weiteres Abwarten unzumutbar werden könnte. Es erscheint jedoch fraglich, dass bei Abwägung der beiderseitigen Belange – die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs vorausgesetzt – Zeiträume hingenommen werden könnten, die etwa im Fall kinderreicher Beamter verstrichen sind und das Bundesverfassungsgericht zum Erlass einer Vollstreckungsanordnung bewogen haben

lotsch

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Was passiert eigentlich, wenn man sich folgendes, theoretische Konstellation vorstellt.

In einem Bundesland bekommt eine Partei die Mehrheit. Diese Partei ist mit der Aufgabenerledigung der Beamten nach den Regeln der freiheitlich, demokratischen Grundsätzen, nicht zufrieden.

Nun wird mit einfacher Mehrheit die Besoldung der Beamten um 50% gekürzt.

Der Beamte legt Widerspruch ein. Dieser wird nach einiger Zeit beschieden, natürlich negativ für den Beamten. Der Beamte legt Klage ein, das Gericht sieht einen möglichen Verstoss gegen die Verfassung und legt das Gesetz dem BVerfG vor.

Das urteilt zugunsten des Beamten. Dauer bis dahin, 10-15 Jahre ....

Oder geht sowas schneller?

So etwas geht sicher schneller, denn es würde Aufstände geben.

Thomber

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Was passiert eigentlich, wenn man sich folgendes, theoretische Konstellation vorstellt.

In einem Bundesland bekommt eine Partei die Mehrheit. Diese Partei ist mit der Aufgabenerledigung der Beamten nach den Regeln der freiheitlich, demokratischen Grundsätzen, nicht zufrieden.

Nun wird mit einfacher Mehrheit die Besoldung der Beamten um 50% gekürzt.

Der Beamte legt Widerspruch ein. Dieser wird nach einiger Zeit beschieden, natürlich negativ für den Beamten. Der Beamte legt Klage ein, das Gericht sieht einen möglichen Verstoss gegen die Verfassung und legt das Gesetz dem BVerfG vor.

Das urteilt zugunsten des Beamten. Dauer bis dahin, 10-15 Jahre ....

Oder geht sowas schneller?

So etwas geht sicher schneller, denn es würde Aufstände geben.


Der brave und gehorsame Deutsche Schäferhund neigt grundsätzlich nicht dazu, für seine Recht zu kämpfen.
Er tut das, was man ihm sagt.   Aber, bei 50% Geld-weg wäre ich gespannt....

Knarfe1000

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So etwas geht sicher schneller, denn es würde Aufstände geben.
"Aufstände" wohl nicht. Aber massenweise gelbe Zettel, wahrscheinlich in einem Ausmaß, dass die Verwaltung in kürzester Zeit zusammenbrechen würde.