Dann sollen sie es dir über die förderlichen Zeiten anerkennen. Sie müssen für die Akten halt eine Begründung schreiben, dass du deutlich der Wunschkandidat bist und du musst deutlich gemacht haben, dass du für die gewünschte Vertragsunterzeichnung deine bisherige Stufe 5 erwartest.
"Förderliche Zeiten würden nicht greifen, weil es genügend qualifizierte Bewerber gab."Meines Wissens reicht es aus, wenn du der beste bist und es einen gewissen (ggf. kleinen Abstand) zu den nachfolgenden gibt. In den meisten Fällen gilt: wo ein Wille, da ein Weg, d.h. dass man da schon Punkte finden kann, die sich unterscheiden und mit denen man es begründen kann. Umgekehrt gilt aber auch: wenn sie es wirklich nicht wollen und dich lieber ziehen lassen, als dir entgegen zu kommen, dann hast du natürlich keine Chance. Dann musst du dir überlegen, ob du in den sauren Apfel beißt und dich ggf. parallel weiter bewirbst und dir das noch mal gut überlegst, ob du dort bleiben willst, oder...
Ist halt eine Verhandlungssache und für sie tut es ggf. budgetmäßig "ein bisschen weh", aber möglich ist es bei entsprechendem Willen durchaus.
Achte dann darauf, dass es als arbeitsvertragliche Nebenabrede mit drin steht (in der Regel ganz am Ende des Arbeitsvertrags als (vor) letzter Punkt).
Zu deiner Frage:
Angeblich greift die Regelung für wissenschaftliche Mitarbeiter (12 Monate = unschädlich) hier nicht. Ich lese den TVL aber nicht so, dass es sich um eine nachfolgende wissenschaftliche Tätigkeit handeln muss. Wie seht ihr das?
Das ergibt sich aus dem Geltungsbereich des § 40 TV-L, da steht ganz oben: "Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten der Hochschulen und Forschungseinrichtungen der Länder". Deswegen kann diese Sonderregelung im § 16 TV-L in der Fassung des § 40 TV-L für diese Stelle jetzt nicht zur Anwendung kommen, wenn es ein Arbeitgeber außerhalb der Wissenschaft ist. Wenn es jedoch weiterhin eine Hochschule ist und nur die Stelle im Verwaltungsbereich, dann stimme ich dir zu, dass die Sonderregelung trotzdem gültig sein müsste, da EG 13. In dem Fall müssen sie es über die einschlägige Berufserfahrung anerkennen, übrigens dann auch bei einer längeren Lücke als 12 Monate.
Edit: das hab ich verwechselt. Die Sonderregelung für die das gesagte gilt ist die "Zeiten an anderen Hochschulen oder ... werden grundsätzlich anerkannt". Das mit den 12 Monaten steht ja im allgemeinen TV-L und da steht eben
"bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate."Das Problem wird also wohl sein, dass du zwar vorher Wissenschaftler warst aber jetzt nicht als Wissenschaftler eingestellt wirst. Du könntest mal entsprechende Durchführungshinweise und/oder Gesetzeskommentare studieren, ob das so korrekt interpretiert ist.