Autor Thema: Rückgruppierung bei Neueinstellung?  (Read 1130 times)

Rebeca

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Rückgruppierung bei Neueinstellung?
« am: 19.09.2025 14:42 »
Ich habe eine befristete Stelle an einer Schule übernommen. Den Vertrag habe ich am ersten Arbeitstag vor Ort unterschrieben, und 10 Minuten später war ich schon im Unterricht. Seit diesem Tag arbeite ich nun seit drei Wochen.

Mir ist bewusst, dass die Bearbeitung einer Neueinstellung etwas Zeit in Anspruch nimmt, aber ich habe seit drei Wochen kein Zeichen erhalten, dass irgendetwas bearbeitet wird. AOK weisst nichts von meiner Einstellung, alles läuft immer noch wie vor der Einstellung. Ich habe weder Post von der Rentenversicherung noch von der Bezirksregierung oder einer anderen Stelle bekommen. Seit 3 Wochen absolute Funkstille.

Es wurde mir bereits bestätitigt, dass alle Einstellungsunterlagen vollständig angekommen sind, es liegt also nicht an fehlenden Unterlagen.

Ich habe die Sachbearbeiterin bei der Bezirksregierung angerufen und eine nichts sagende Antwort bekommen, dass sie erst schauen muss und sich innerhalb von einer unbestimmten Zeit zurückmeldet. Daraufhin habe ich bei der Schulleitung nachgefragt, was los sei. Der Schulleiter findet alles auch merkwürdig und er konnte es auch nicht genau sagen. Aber er meinte, es könne sein, dass der Personalrat nicht zugestimmt habe. Außerdem zeigte er sich überrascht darüber, dass ich nach E13 eingruppiert wurde; seiner Meinung nach stünde mir nur E11 zu und dies sollte eventuell korrigiert werden.

In meinem Vertrag ist jedoch ausdrücklich E13 festgehalten. Wäre dort E11 angegeben gewesen, hätte ich den Vertrag nicht unterschrieben.

Meine Fragen sind daher:

Ist es üblich, dass das Einstellungsverfahren so lange dauert, obwohl man schon arbeitet? Was hat das Personalrat noch damit zu tun, ich wurde ja schon eingestellt? Wie kann es sein, dass ich schon unterrichte, obwohl sie es intern noch nicht klären konnten?

Kann die Bezirksregierung meine Eingruppierung trotz des unterschriebenen Vertrags nachträglich und ohne meine Zustimmung ändern und mein Gehalt reduzieren? Ich habe etwas über "deklarative" und "konstitutuve" Angaben gelesen. Sind die Angaben im Arbeitsvetrag also nicht immer bindend für den Arbeitgeber, wenn der Arbeitgeber öffentlich ist?

Rowhin

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Antw:Rückgruppierung bei Neueinstellung?
« Antwort #1 am: 19.09.2025 15:12 »
Puh. Da haben sich Personalabteilung und Co. ja mal wieder richtig mit Ruhm bekleckert.

Welches Bundesland? Von wann bis wann genau ist der Vertrag befristet?

Meine Fragen sind daher:

Ist es üblich, dass das Einstellungsverfahren so lange dauert, obwohl man schon arbeitet?

Nein. Die Einstellung muss vor Arbeitsbeginn abgeschlossen sein.

Was hat das Personalrat noch damit zu tun, ich wurde ja schon eingestellt?

Nichts. Der Personalrat muss vor Einstellung zustimmen.

Wie kann es sein, dass ich schon unterrichte, obwohl sie es intern noch nicht klären konnten?

Das kann eigentlich nicht sein. Sofern deine Arbeitsleistung ohne gültiges Beschäftigungsverhältnis angenommen wurde - herzlichen Glückwunsch! Damit dürfte die Befristungsabrede vor dem Arbeitsgericht keinen Bestand und du ein unbefristetes Arbeitsverhältnis haben.

Kann die Bezirksregierung meine Eingruppierung trotz des unterschriebenen Vertrags nachträglich und ohne meine Zustimmung ändern und mein Gehalt reduzieren? Ich habe etwas über "deklarative" und "konstitutuve" Angaben gelesen. Sind die Angaben im Arbeitsvetrag also nicht immer bindend für den Arbeitgeber, wenn der Arbeitgeber öffentlich ist?

Du bist im TV-L nach den Tätigkeiten eingruppiert. Siehe z.B. ähnliche Frage hier.

cyrix42

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Antw:Rückgruppierung bei Neueinstellung?
« Antwort #2 am: 19.09.2025 15:20 »
Zu Eingruppierung: Ja, es zählen die auszuübenden Tätigkeiten — bzw. greift bei Lehrkräften die TVEntgO-Lehrer, die genauer regelt, unter welchen Voraussetzungen man in welcher Entgeltgruppe landet.

Insofern ist für die Bezahlung regelmäßig nicht wichtig, was im Arbeitsvertrag steht, sondern, welche Aufgaben dir zur dauerhaften Ausübung übertragen wurden und wie diese eingruppiert sind.

Du hast aber ein Anrecht darauf, dass dir dein Arbeitgeber Aufgaben der Entgeltgruppe zur Ausübung überträgt, auf die ihr euch im Arbeitsvertrag geeinigt habt.

Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung braucht die (zumindest stillschweigende) Zustimmung beider den Arbeitsvertrag schließenden Seiten, also auch die deine. Dein AG kann aber sagen, dass er dir keine adäquaten Aufgaben in der entsprechenden Entgeltgruppe übertragen kann (weil er sie nicht hat) und dementsprechend eine Kündigung aussprechen. Dagegen könntest du (sofern Kündigungsschutz besteht, was regelmäßig in den ersten 6 Monaten nach Beschäftigungsaufnahme nicht der Fall sein dürfte) dann vor einem Arbeitsgericht vorgehen, wo der AG beweisen müsste, dass er tatsächlich nirgends EG 13 - Aufgaben für dich findet. Wenn das Land der Arbeitgeber ist, dürfte das eher selten der Fall sein…

PeterMuellerchen

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Antw:Rückgruppierung bei Neueinstellung?
« Antwort #3 am: 19.09.2025 21:53 »
Der Schulleiter kann erstmal viel im Internet raussuchen und dir zur Unterschrift vorlegen. Wie lief das bei dir denn genau ab? Du schreibst ja nur, dass der Arbeitsvertrag am ersten Tag unterschrieben wurde.
Gab es davor denn ein Einstellungsverfahhren oder hast du da angerufen und solltest am nächsten Tag vorbeikommen zur Unterschrift?

Eigentlich ist es das Einstellungsverfahren, was immer soviel Zeit in Anspruch nimmt. Man muss ausschreiben für einige Wochen, dann muss man die Bewerbungen prüfen, die Leute einladen, Gespräche führen und dafür Zeitpunkte finden, wo eben die Gleichstellungsbeauftragte kann, die Schwerbehindertenvetretung (sobald ein Bewerber einen GdB hat), die Abteilung usw. Sobald dann ein Bewerber gefunden wurde, wird das eben dem Personalrat vorgelegt, der aber auch nicht jeden Tag tagt und ggf. nicht in der ersten Sitzung nach der Bewerberentscheidung dazu kommt, den durchzuwinken.

Wenn das dann alles durch ist, gibts halt den Vertrag. Da könntest du aber durchaus 10 Minuten nach Unterschrift bereits arbeiten. Dann müssen allerdings noch deine Daten ins System eingetragen werden, die Daten gehen (in NRW) ans LBV, die aber nur einmal im Monat das alles berechnen und Dokumente generieren wodurch es durchaus sein kann, das die Meldung an die KK etwas verspätet kommt oder das Gehalt erst im Folgemonat kommt (dafür dann doppelt).

Wenn es bei dir aber kein Einstellungsverfahren gab, würde ich tatsächlich misstrauisch ob der Vertragspartner überhaupt berechtigt war, mit dir einen Arbeitsvertrag zu schließen. Falls du in einer Gewerkschaft bisst, halte dich da schonmal bereits mit deren Rechtsabteilung zu sprechen. Falls nicht, frag mal nach ob die Rechtsvertretungen nur übernehmen ab dem Tag des Eintritts oder z.B. auch schon im Monat des Eintritts oder so und tritt dann ggf. noch schnell ein.

Rebeca

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Antw:Rückgruppierung bei Neueinstellung?
« Antwort #4 am: 25.09.2025 17:00 »
@PeterMuellerchen

Es handelt sich um NRW. Vor der Einstellung hat ein ordentliches Einstellungsverfahren stattgefunden: Ich war im Juli zum Vorstellungsgespräch, habe etwa zwei Wochen später eine schriftliche Zusage erhalten und im August die Unterlagen eingereicht – also das ganze Programm. Deswegen wundert es mich, dass der Schulleiter immer noch vom Personalrat spricht. Danach waren Sommerferien, und es passierte viele Wochen nichts. Ende August erhielt ich einen Anruf, dass ich am 1. September in der Schule erscheinen soll. Um 7:30 Uhr habe ich den Vertrag unterschrieben, und um 7:45 Uhr war ich bereits im Unterricht.

Bis heute habe ich immer noch keine Unterlagen außer dieser Vertragskopie erhalten. Ich gehe mittlerweile davon aus, dass die Sachbearbeiter zum Schuljahresanfang einfach überlastet sind und die Verzögerung vielleicht daran liegt (was natürlich nicht mein Problem sein soll, aber das ist jetzt ein anderes Thema). Die LBV und AOK wissen nichts von meiner Anstellung; die Krankenversicherungsbeiträge wurden vollständig aus meinem Privatkonto abgebucht. Ich bezweifle, dass ich am Ende des Monats überhaupt Gehalt bekomme.

Die Frage zur Eingruppierung ist diese: Ich habe einen Lehramtsabschluss für Gymnasien, habe aber eine Vertretungsstelle an einer Förderschule bekommen, obwohl ich keine Sonderpädagogin bin. Das war von Anfang an bekannt, und ich wurde daher als "Nicht-Erfüller" eingestellt. Im unterschriebenen Vertrag stand E13. Der Schulleiter meint nun, als "Nicht-Erfüller" gebe es nur E11. Weder meine Aufgaben noch meine Qualifikation haben sich seit der Einstellung geändert. Wie kann es sein, dass die Personalstelle trotzdem sagen kann: "Wir haben uns vertan, dein Gehalt soll doch E11 sein". Das wäre meiner Meinung nach ein Verstoß gegen Treu und Glauben, wenn ich mich nicht auf die vertraglichen Angaben verlassen kann. Ich würde so etwas nicht einfach so akzeptieren.

cyrix42

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Antw:Rückgruppierung bei Neueinstellung?
« Antwort #5 am: 25.09.2025 18:39 »
Wer steht denn im Arbeitsvertrag als Arbeitgeber? Das Land NRW (ggf. "vertreten durch...")? Wenn ja, dann verlange dort, dass man dir auch Tätigkeiten gemäß deiner vertraglich vereinbarten Entgeltgruppe überträgt.