Die 60 Monate müssen zum Zeitpunkt des Beginns der DRV Rente erfüllt sein. Eine spätere Einzahlung führt zu keinem rückwirkenden Rentenanspruch.
Allerdings kann es sein, dass durch Krankengeld oder Lohnfortzahlung, durch die zunächst weiter Beiträge in die VBL eingezahlt wurden, bis die DRV über den Rentenantrag entschieden hat, die weiteren 4 Monate doch zwischenzeitlich erfüllt sind. Das wirkt sich jedoch erst dann aus, wenn man eine Altersrente der DRV bezieht. Daher kann es ratsam sein, sofern man bis zur Altersrente durchgehend erwerbsgemindert sein sollte, so früh wie möglich die Altersrente zu beantragen, um ab da die VBL in Anspruch nehmen zu können.
Bis dahin bleibt einem nur, falls die Rente der DRV nicht ausreichen sollte, entweder bedarfsorientierte Leistungen wie Grundsicherung oder Wohngeld zu beantragen oder einen Minijob neben der Rente aufzunehmen.