Autor Thema: Rentenversicherung als Versorgungsempfänger bei Hinzuverdienst  (Read 423 times)

GeDo66

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Guten Morgen
ich habe ein Anliegen zur Versicherungsfreiheit für Versorgungsempfänger bei einem Hinzuverdienst.

Ich bin als Berufssoldat mit Wirkung vom 01.10.2024 nach der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden. Ich erhalte seit diesem Datum Versorgungsbezüge.

Ich habe ein Beschäftigungsverhältnis in Teilzeit (20h/Woche) begonnen.
Bei meiner Lohnabrechnung musste ich feststellen, dass mein Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge für mich  abführt.

Mein Hinweis, dass ich ich nach beamtenrechtlichen Grundsätzen nach Erreichen einer Altersgrenze dem Versicherungsfreien Personenkreis nach §5 SGB VI Abs. 4 Satz 2 angehöre, wurde nach Aussage meines Arbeitgebers durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) nicht bestätigt. Deshalb musste er RV-beiträge abführen.

Ich setzte ein Schreiben an die DRV auf, stellte den Sachverhalt dar und bat um Prüfung. Die Prüfung dauert noch an.

Hat jemand in einen solchen ähnlich gelagerten Fall schon Erfahrungen mit der DRV gemacht?
Liege ich vielleicht falsch?
 
Vielen Dank für Eure Antworten :)

Rentenonkel

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Berufssoldaten der Bundeswehr, die eine Versorgung nach Erreichen einer besonderen Altersgrenze beziehen, sind nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei.

Für Berufssoldaten bestehen folgende besondere Altersgrenzen (§ 45 Abs. 2 SG):

die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in § 45 Abs. 1 Nr. 1 SG genannten Offiziere,
die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleutnante,
die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute,
die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante,
die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,
die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.

Auch bei der Versorgung der Flugzeugführer oder Waffensystemoffiziere strahlgetriebener Kampfflugzeuge nach § 15 Abs. 1 SVG in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 6 SG handelt es sich um eine Versorgung nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI.

Die besondere Altersgrenze gilt auch für Berufssoldaten der Marine mit den entsprechenden Dienstgraden (§ 45 Abs. 3 SG).

Berufssoldaten, die eine Versorgung nach § 6 SKPersStruktAnpG oder wegen Dienstunfähigkeit beziehen, sind dagegen nicht nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei.

Eine Versorgung nach § 6 SKPersStruktAnpG erhalten Soldatinnen oder Soldaten, die nach § 2 Abs. 1 S. 1 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzt wurden. Nach dieser Regelung besteht die bis zum 31.12.2017 befristete Möglichkeit, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten nach Vollendung des 40. Lebensjahres (unter weiteren Voraussetzungen) mit ihrer Zustimmung in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen.

In der amtlichen Begründung zum Gesetz (BT-Drucksache 17/9340) wird ausdrücklich betont, dass es sich bei der Versorgung nach § 6 SKPersStruktAnpG um eine Basisabsicherung handelt und für die Betroffenen die Möglichkeit bestehen muss, zum Aufbau einer umfassenden Altersabsicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften durch eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit erwerben zu können.

Es kommt daher darauf an, nach welcher Vorschrift Du in den Ruhestand versetzt worden bist.

Für die Einschätzung der Versicherungsfreiheit ist allerdings nicht die Rentenversicherung sondern die zuständige Beitragseinzugsstelle verantwortlich. Das ist in der Regel die gesetzliche Krankenkasse. Sofern Du nicht gesetzlich krankenversichert bist, läuft es in der Regel über die AOK. Du kannst das anhand der Meldung zur Sozialversicherung erkennen, die Dir Dein Arbeitgeber ausgehändigt hat.

Wende Dich daher zunächst an diese zuständige Beitragseinzugsstelle. Die KK benötigt zur Beurteilung den erstmaligen Versorgungsbescheid, mit dem Du 2024 in den Ruhestand versetzt worden bist.